Gesetzesaktualisierungen

205 Gesetze aktualisiert am 14.08.2026

Gesetze 191-200 von 205

24 Paragrafen zu Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) aktualisiert


§ 20 DVG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 2 Abs. 3 und 3a die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut. Die Erlassung von Ve... mehr lesen...


§ 19 DVG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,§ 15a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Paragraph 15 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 6 und 6a und § 1... mehr lesen...


§ 18 DVG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Verordnungen, die gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wurden, gelten weiter. Änderungen dieser Verordnungen bedürfen jedoch ab Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, des Einvernehmens mit der Bundeskanzlerin o... mehr lesen...


§ 17 DVG Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Soweit in den §§ 1 bis 16 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit in den Paragraphen eins bis 16 auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 16 DVG

Die §§ 77 und 78 AVG sowie § 79 AVG, soweit er sich auf diese Paragraphen bezieht, sind im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden. Die Paragraphen 77 und 78 AVG sowie Paragraph 79, AVG, soweit er sich auf diese Paragraphen bezieht, sind im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden. mehr lesen...


§ 15a DVG (weggefallen)

§ 15a DVG seit 30.12.2005 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 DVG

Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt, sofern das Dienstrechtsverfahren durch Bescheid abgeschlossen ist, § 14 sinngemäß. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt, sofern das Dienstrechtsverfahren durch Bescheid abgeschlossen ist, Paragraph 14, sinngemäß. mehr lesen...


§ 14 DVG

(1)Absatz eins,Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.(2)Absatz 2,Erst mit Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens tritt der neue Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides.(3)Absatz 3,Der neue Bescheid hat jedoch dan... mehr lesen...


§ 13 DVG

(1)Absatz eins,In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.(2)Absatz 2,Zur Aufhebung und Abänderung g... mehr lesen...


§ 12 DVG (weggefallen)

§ 12 DVG seit 31.12.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 DVG

(1)Absatz eins,Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten sind, abgesehen von den Fällen des § 9, schriftlich zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen.Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten sind, abgesehen von den Fällen des Pa... mehr lesen...


§ 10 DVG

Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen bedürfen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begrün... mehr lesen...


§ 9 DVG

(1)Absatz eins,Soweit es sich nicht um die Begründung, Änderung oder Beendigung des Dienstverhältnisses, um die Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung oder um die Entscheidung über das Bestehen des Dienstverhältnisses handelt, ist die Dienstbehörde berechtigt, einen Bescheid auch... mehr lesen...


§ 8a DVG (weggefallen)

§ 8a DVG seit 31.12.2013 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 DVG

(1)Absatz eins,Die Behörde hat im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.(2)Absatz 2,Im Dienstrechtsverfahren hat die Partei nur insoweit Anspruch darauf, daß ihr Gelegenheit gegeben wird, von den Ergebnissen amtli... mehr lesen...


§ 7 DVG

Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind über Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen; statt dessen ist zum Zwecke einer allfälligen Ahndung des Verhaltens als Pflichtverletzung das Erforderliche zu veranlassen. mehr lesen...


§ 6 DVG

Auch die Tage des Laufes des Dienstweges werden in den Fristenlauf nicht eingerechnet. mehr lesen...


§ 5 DVG

Im Dienstrechtsverfahren ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hinterlegung von Dokumenten, die Bediensteten des Dienststandes zuzustellen sind, auch beim Leiter der Dienststelle des Bediensteten oder beim Stellvertreter des Leiters zulässig ist. Im Dienst... mehr lesen...


§ 4 DVG

Die Handlungsfähigkeit der Parteien im Dienstrechtsverfahren ist, soweit die Dienstrechtsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt. mehr lesen...


§ 3 DVG

Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind. mehr lesen...


§ 2 DVG

(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.(2)Absatz 2,Die obersten Verwaltungsorgane des ... mehr lesen...


§ 1 DVG Anwendungsbereich

(1)Absatz eins,Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden „Dienstverhältnis“ genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

81 Paragrafen zu Personenstandsverordnung (PStV) aktualisiert


Anl. 16 PStV

Die Novellierungsanweisung in Artikel 4 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 287/2012 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „2. In den Anlagen 6, 16 und 17 wird jeweils die Wortfolge „Sicherheitsdirektion, in Wien an die Bundespolizeidirektion Wien“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt... mehr lesen...


Anl. 10a PStV MERKBLATT

Für die VerlassenschaftsabhandlungDie Personenstandsbehörden sind verpflichtet, das für den Wohnort eines Verstorbenen zuständige Bezirksgericht vom Todesfall zu verständigen.Die Todesfallsaufnahme wird durch den hiefür zuständigen öffentlichen Notar als Gerichtskommissär errichtet.Es empfiehlt s... mehr lesen...


Anl. 6 PStV

Die Novellierungsanweisung in Artikel 4 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 287/2012 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „2. In den Anlagen 6, 16 und 17 wird jeweils die Wortfolge „Sicherheitsdirektion, in Wien an die Bundespolizeidirektion Wien“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt... mehr lesen...


§ 34 PStV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.(2)Absatz 2,Die §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 bis 5, 7  Abs. 1 Z 2, 9 Abs. 2 Z 1 und 3, 11 Abs. 2 Z 2 und 4 sowie Abs. 3 Z 1 und 2, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 4, 14, 15, 16 Abs. 4, 17 Abs. 1 Z 3 und Z 4, Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. a un... mehr lesen...


§ 33c PStV Verweise

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich. mehr lesen...


§ 33b PStV Übergangsbestimmung

Bis zum Verbrauch der bestehenden Vorräte, längstens jedoch bis 30. Juni 2010, dürfen die Formulare nach dem Muster der Anlagen 1 bis 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 629/1983, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 107/2004, weiterverwendet werden, sofern kein Bezug zu einer ei... mehr lesen...


§ 33a PStV Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 33 PStV

Zu § 55Zu Paragraph 55(1)Absatz eins,Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen zur Vorlage bei Trägern der Sozialversicherung über die Geburt oder den Tod eines Menschen nur in den Fällen auszustellen, in denen eine elektronische Mitteilung gemäß § 360 Abs. 5 ASVG an den Hauptverband... mehr lesen...


§ 32 PStV

(1)Absatz eins,Wird die Erklärung dem Standesbeamten übermittelt, so ist auf der Erklärung der Tag des Einlangens festzuhalten.(2)Absatz 2,Ist die Geburt oder die Ehe nicht in einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch eingetragen, so hat der Standesbeamte die Entgegennahme der Erklärung gemäß ... mehr lesen...


§ 31 PStV

(1)Absatz eins,Ist eine Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 1 bis 6 PStG in ein Personenstandsbuch einzutragen, hat der Erklärende, wenn er dazu in der Lage ist, die für die Eintragung benötigten Urkunden und sonstigen Nachweise vorzulegen.Ist eine Erklärung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins b... mehr lesen...


§ 30 PStV

Bei der Beglaubigung einer Urkunde durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Überbeglaubigung durch den Landeshauptmann ist die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels der Behörde, die die Urkunde ausgestellt oder beglaubigt hat, sowie die Eigenschaft des Unterzeichners zu bestätigen. mehr lesen...


§ 29 PStV

(1)Absatz eins,In der Geburtsanzeige und im Geburtenbuch ist jeweils zusätzlich zum Familien- oder Nachnamen des Vaters oder der Mutter des Kindes der gemeinsame Familienname anzuführen, soweit eine Verpflichtung zur Führung des Doppelnamens nach § 93 Abs. 2 ABGB besteht. Ebenso ist der Nachname ... mehr lesen...


§ 28 PStV

(1)Absatz eins,Der Standesbeamte hat sich vor der Trauung von der Persönlichkeit der Verlobten und der Zeugen zu überzeugen.(2)Absatz 2,Die Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung stattfindet, verstehen und dürfen nach ihrer Körper- und Geistesbeschaffenheit ni... mehr lesen...


§ 27 PStV

(1)Absatz eins,Die Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll, hat das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in einem Aktenvermerk festzuhalten.(2)Absatz 2,Sind keine Ehehindernisse festgestellt worden, so hat die Personenstandsbehörd... mehr lesen...


§ 26 PStV

Reicht das Ermittlungsverfahren der nach § 46 Abs. 1 PStG zuständigen Behörde nach Ansicht der Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder bei der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll, zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu ... mehr lesen...


§ 25 PStV

Wird die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, beantragt, so hat der Antragsteller für sich und den anderen Verlobten oder Partnerschaftswerber die in § 21 angeführten Unterlagen vorzulegen; er ist auf di... mehr lesen...


§ 24 PStV

(1)Absatz eins,Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, für die Eintragung im Ehebuch, die Eintragung im Partnerschaftsbuch und die Erfüllung der Mi... mehr lesen...


§ 23 PStV

Bedürfen Verlobte zur Eheschließung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten, so sind deren Erklärungen persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben oder in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde vorzulegen. Bedarf ein Partnerschaftswerber einer Einwil... mehr lesen...


§ 22 PStV

(1)Absatz eins,Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung und die Namensführung der aus der Ehe stammenden Kinder hinzuweisen, vor allem auf Erklärungen, die nur vor oder bei der Eheschließung abgegeben werden können.(1a)Absatz eins a,Die Partnerschaftswerber sind auf d... mehr lesen...


§ 21 PStV

(1)Absatz eins,Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut das österreichische Recht ist, haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorzulegen:1.Ziffer einswenn sie ledig und voll geschäftsfähig sind,a)Litera a... mehr lesen...


§ 20a PStV

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag der beiden Partnerschaftswerber, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, entgegenzunehmen und deren Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, zu ermitteln. mehr lesen...


§ 20 PStV

(1)Absatz eins,Der Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, sind mitzuteilen:1.Ziffer einsvom Gerichta)Litera adie Feststellung der Vaterschaft zu dem Kind durch Urteil;b)Litera bdie Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder eines Vaterschaftsfeststellungsurt... mehr lesen...


§ 19 PStV

(1)Absatz eins,Mitteilungen an die Personenstandsbehörden haben zu enthalten:1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Eintragung, auf die sich die Mitteilung bezieht;2.Ziffer 2Familien- oder Nachnamen, gemeinsame Familiennamen, Nachnamen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die... mehr lesen...


§ 18a PStV

Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung der Vaterschaft (§ 163c ABGB/§ 163e ABGB) zu einem minderjährigen Kind, dessen Geburt nicht in einem inländischen Geburtenbuch eingetragen ist, dem Jugendwohlfahrtsträger mitzuteilen. Die Gemeinde Wien hat die Anerkennung der Vaterschaft (Paragraph 163 c, ABG... mehr lesen...


§ 18 PStV

(1)Absatz eins,Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat mitzuteilen1.Ziffer einsdie Anerkennung der Vaterschaft zu einem minderjährigen Kinda)Litera adem Jugendwohlfahrtsträger;b)Litera bdem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;2.Ziffer 2die Eheschließung ... mehr lesen...


§ 17 PStV

(1)Absatz eins,Die Personenstandsbehörde, die das Geburtenbuch führt, hat die Geburt mitzuteilen:1.Ziffer einsder Staatsbürgerschaftsevidenzstelle, wenn der Vater oder die Mutter österreichischer Staatsbürger ist;2.Ziffer 2dem Jugendwohlfahrtsträger;3.Ziffer 3der Bundesanstalt “Statistik Österrei... mehr lesen...


§ 16 PStV

(1)Absatz eins,Das Recht auf Übermittlung von Verzeichnissen gemäß § 37 Abs. 4 des Gesetzes steht jedermann zu.Das Recht auf Übermittlung von Verzeichnissen gemäß Paragraph 37, Absatz 4, des Gesetzes steht jedermann zu.(2)Absatz 2,Die Übermittlung von Verzeichnissen ist als im Privatinteresse des... mehr lesen...


§ 15 PStV

Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 37 Abs. 1 Z 1 PStG), sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht. Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (Paragr... mehr lesen...


§ 14 PStV

Die Personenstandsbehörde hat für die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und die Partnerschaftsurkunde Vordrucke zu verwenden, die kein Feld für die Angabe der Religionszugehörigkeit enthalten, wenn nach der Eintragung im Geburtenbuch (Ehebuch, Partnerschaftsbuch) zur Zeit der Ausstellung kein El... mehr lesen...


§ 13 PStV

(1)Absatz eins,Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 4 und 4a (Geburtsurkunde), 5 (Geburtsurkunde gemäß § 33 Abs. 4 PStG), 7 (Ehebuch), 8 und 8a (Heiratsurkunde), 10 (Sterbebuch), 11 und 11a (Sterbeurkund... mehr lesen...


§ 12 PStV

(1)Absatz eins,Die Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und der Wohnort der Eltern eines totgeborenen Kindes sind in das Feld „Sonstige Angaben” einzutragen.(2)Absatz 2,Im Feld “Zeitpunkt und Ort des Todes” ist der Tag der Totgeburt mit “totgeboren am: (Tag, Monat, Jahr und Uhrzeit)” und der Or... mehr lesen...


§ 11 PStV

(1)Absatz eins,Für die Anzeige des Todes ist der Vordruck nach Anlage 9 und 9a dieser Verordnung, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes der Vordruck nach Anlage 2 und 2a dieser Verordnung zu verwenden.(2)Absatz 2,Bei der Anzeige des Todes hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in ... mehr lesen...


§ 10 PStV

Das Geschlecht des Kindes ist auf Grund der Anzeige der Krankenanstalt oder der Geburtsbestätigung (§ 9 Abs. 4 des Gesetzes) einzutragen. Das Geschlecht des Kindes ist auf Grund der Anzeige der Krankenanstalt oder der Geburtsbestätigung (Paragraph 9, Absatz 4, des Gesetzes) einzutragen. mehr lesen...


§ 9 PStV

(1)Absatz eins,Für die Anzeige der Geburt ist der Vordruck nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung zu verwenden.(2)Absatz 2,Bei der Anzeige der Geburt hat der Anzeigepflichtige, wenn er dazu in der Lage ist, vorzulegen:1.Ziffer einsdie Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkund... mehr lesen...


§ 8 PStV

(1)Absatz eins,Die betroffene Partei (§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 des Gesetzes) ist von der beabsichtigten Berichtigung nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes und von den ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten in Kenntnis zu setzen.Die betroffene Partei (Paragraph 15, Absatz 7, Ziffer eins und 2 ... mehr lesen...


§ 7 PStV

(1)Absatz eins,Dem Antrag nach § 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes sind anzuschließen:Dem Antrag nach Paragraph 11, Absatz 3 und 4 des Gesetzes sind anzuschließen:1.Ziffer einsNachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 2 Abs. 2 des Gesetzes;Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkr... mehr lesen...


§ 6 PStV

(1)Absatz eins,Jeder von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehene akademische Grad... mehr lesen...


§ 5 PStV

(1)Absatz eins,Ist auf Grund einer fremdsprachigen Urkunde einzutragen, so hat die Partei (§ 15 Abs. 7 Z 1 und 2 PStG) eine von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen. Trifft die Vorlagepflicht nicht eine Partei, so hat die Personen... mehr lesen...


§ 4 PStV

Wird auf Grund einer schriftlichen Anzeige eingetragen, so hat der Standesbeamte oder der Bedienstete der Bezirksverwaltungsbehörde die Angaben zu überprüfen und nötigenfalls zu ergänzen. Eine mündliche Anzeige ist vom Standesbeamten oder vom Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, nachdem er... mehr lesen...


§ 3 PStV

Für die Anlegung der Personenstandsbücher sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 7 (Ehebuch), 10 (Sterbebuch), 12 (Buch für Todeserklärungen) und 24 (Partnerschaftsbuch) zu verwenden. mehr lesen...


§ 2 PStV

Ein rechtliches Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der Personenstandsfall im Ausland überhaupt nicht oder nicht in gleicher Weise wie bei Eintragung des Falles im Inland beurkundet worden ist; weiter, wenn eine Personenstandsurkunde aus dem Ausland nicht oder nur unverhältnismäßig schwer bescha... mehr lesen...


§ 1 PStV

Zu den Merkmalen im Sinn dieser Bestimmung gehören besonders die Abstammung, die Legitimation, die Wahlkind(eltern)schaft, das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe, das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft, das Geschlecht, der Familienname, der Nachname und die Vornamen. mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

41 Paragrafen zu Patentverträge-Einführungsgesetz (PatV-EG) aktualisiert


§ 27 PatV-EG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut, soweit sie nicht gemäß dem Bundesministeriengesetz 1973, BGBl. Nr. 389, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten obliegt. Mit der Vollziehung dieses Bundesg... mehr lesen...


§ 26 PatV-EG Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt1.Ziffer einsfür Anmeldungen nach dem EPÜ mit dem Außerkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich außer Kraft;2.Ziffer 2für Anmeldungen nach dem PCT mit dem Außerkrafttreten des PCT für die Republik Österreich außer Kraft.(2)Abs... mehr lesen...


§ 25c PatV-EG

§ 1 Z 5a, §§ 14 bis 14f samt Überschriften und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht in Kraft. § 14b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 tritt mit dem Inkrafttreten des Über... mehr lesen...


§ 25b PatV-EG

§ 16 Abs. 2 und § 23 Abs. 3 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 23, Absatz 3, in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 201... mehr lesen...


§ 25a PatV-EG

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. mehr lesen...


§ 25 PatV-EG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich europäischer Patentanmeldungen und Patente mit dem Inkrafttreten des EPÜ für die Republik Österreich (Art. 169 EPÜ), hinsichtlich internationaler Anmeldungen mit dem Inkrafttreten des PCT für die Republik Österreich (Art. 63 PCT) in Kraft.Dies... mehr lesen...


§ 24b PatV-EG

Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...


§ 24a PatV-EG Schluß- und Übergangsbestimmungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 24 PatV-EG Ergänzende Anwendung des PatG

Auf europäische und internationale Patentanmeldungen, auf europäische Patente sowie auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung und auf Verfahren, die diese Schutzrechte betreffen, sind ergänzend zu den Bestimmungen des EPÜ, des PCT, des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht u... mehr lesen...


§ 23 PatV-EG Zuständigkeit für Erledigungen; Formalprüfer

(1)Absatz eins,Die Zuständigkeit für Erledigungen bei europäischen und internationalen Patentanmeldungen sowie bei europäischen Patenten richtet sich, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anders verfügt, nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des PatG.(2)Absatz 2,Durch Verordnung des Präsid... mehr lesen...


§ 22 PatV-EG (weggefallen)

§ 22 PatV-EG seit 30.06.2005 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 PatV-EG Unterrichtung der Öffentlichkeit; Rechte aus der internationalen Anmeldung

(1)Absatz eins,Das Blatt des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Art. 55 Abs. 4 PCT) und die internationalen Anmeldungen, die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum gemäß Art. 21 PCT veröffentlicht werden, sind samt den hiezu eingereich... mehr lesen...


§ 19 PatV-EG (weggefallen)

§ 19 PatV-EG seit 30.06.2005 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 PatV-EG Internationale Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

(1)Absatz eins,Vereinbarungen gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. b PCT dürfen nur abgeschlossen werden, wenn sie die Einsetzung des Österreichischen Patentamtes als Internationale Recherchenbehörde zugunsten von Entwicklungsländern zum Inhalt haben.Vereinbarungen gemäß Artikel 16, Absatz 3, Litera b, PCT ... mehr lesen...


§ 17 PatV-EG Ausgewähltes Amt

(1)Absatz eins,Wird in der internationalen Anmeldung die Republik Österreich gemäß Art. 31 Abs. 4 lit. a PCT als Vertragsstaat angegeben, in dem der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwerten will, und hat er die Erteilung eines europäischen Patentes nicht beantragt... mehr lesen...


§ 16 PatV-EG Bestimmungsamt

(1)Absatz eins,Das Patentamt ist für internationale Anmeldungen Bestimmungsamt, es sei denn, der Anmelder hat die Erteilung eines europäischen Patentes beantragt. Wird auf Grund der internationalen Anmeldung die Erteilung eines Patentes und die Registrierung eines Gebrauchsmusters beantragt, dann... mehr lesen...


§ 14f PatV-EG Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichtes

Den in § 2 Abs. 2 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, genannten Akten und Urkunden stehen die Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts gemäß Art. 82 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht gleich. Die Vollstreckung erfolgt ohne gesonderte Vollstre... mehr lesen...


§ 14e PatV-EG Verzicht auf ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung

§ 46 Abs. 1 Z 3 PatG findet auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung keine Anwendung. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, PatG findet auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung keine Anwendung. mehr lesen...


§ 14d PatV-EG Zwangslizenzen

Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf die §§ 36 bis 38 PatG wie ein in Österreich geltendes Patent zu behandeln. Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf die Paragraphen 36 bis 38 PatG wie ein in Österreich geltendes Patent zu behandeln. mehr lesen...


§ 14c PatV-EG Ergänzende Schutzzertifikate

Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf ergänzende Schutzzertifikate als ein in Österreich geltendes Patent im Sinne des § 1 des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, zu behandeln. Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung ist in Bezug auf ergänze... mehr lesen...


§ 14b PatV-EG Übersetzung der europäischen Patentschrift

Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, beginnt die im § 5 vorgesehene dreimonatige Frist zur Vorlage der Übersetzung mit dem Tag zu laufen, Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung zurückgewiesen, ... mehr lesen...


§ 14 PatV-EG Rechtshilfeersuchen

(1)Absatz eins,Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Art. 131 Abs. 2 EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technis... mehr lesen...


§ 13 PatV-EG Ergänzende Recherche des Österreichischen Patentamtes

(1)Absatz eins,Jedermann kann beim Österreichischen Patentamt den Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Recherche zu einer veröffentlichten europäischen Patentanmeldung oder zu einem europäischen Patent stellen. Die Recherche hat sich auf jene österreichischen Patentschriften zu erstrecken, d... mehr lesen...


§ 12 PatV-EG Verletzungsklagen

Ist ein Verfahren über eine Verletzungsklage gemäß § 156 Abs. 3 PatG unterbrochen worden, kann der Beklagte anstelle des Nachweises, daß er beim Österreichischen Patentamt einen Nichtigkeitsantrag eingebracht hat, daß ein Nichtigkeitsverfahren zwischen den Streitteilen bereits anhängig ist oder d... mehr lesen...


§ 11 PatV-EG Unterbrechung des Anfechtungsverfahrens

Ein vor dem Österreichischen Patentamt anhängiges Verfahren auf Nichtigerklärung eines europäischen Patentes ist von Amts wegen insoweit zu unterbrechen, als ein dieselbe Sache betreffendes Einspruchsverfahren (Art. 99 EPÜ) vor dem Europäischen Patentamt anhängig ist oder anhängig gemacht wird. D... mehr lesen...


§ 10 PatV-EG Nichtigkeitsgründe

(1)Absatz eins,Europäische Patente können aus den im Art. 138 Abs. 1 lit. a bis d EPÜ, im § 48 Abs. 1 Z 1 PatG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 PatG und im § 48 Abs. 1 Z 4 PatG vorgesehenen Gründen nichtig erklärt und aus dem im Art. 138 Abs. 1 lit. e EPÜ vorgesehenen Grund aberkannt werden.Europäisc... mehr lesen...


§ 9a PatV-EG Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patentes

Für Verfahren im Sinn des Art. 1 des Anerkennungsprotokolls, BGBl. Nr. 350/1979, ist in Österreich die Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes zuständig. Für Verfahren im Sinn des Artikel eins, des Anerkennungsprotokolls, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, ist in Österreich die Nichtigkeitsabteil... mehr lesen...


§ 9 PatV-EG Umwandlung

(1)Absatz eins,Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 3 EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwan... mehr lesen...


§ 8 PatV-EG (weggefallen)

§ 8 PatV-EG seit 30.06.2005 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 PatV-EG Patentregister

Eintragungen zu europäischen Patenten sind in einen besonderen Teil des Patentregisters (§ 80 PatG) vorzunehmen und haben dieselbe Wirkung wie Eintragungen im übrigen Teil des Registers. Eintragungen zu europäischen Patenten sind in einen besonderen Teil des Patentregisters (Paragraph 80, PatG) v... mehr lesen...


§ 6 PatV-EG Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung und eines europäischen Patentes; Berichtigung der Übersetzung

(1)Absatz eins,Ist nach den §§ 4 oder 5 eine Übersetzung ins Deutsche vorgeschrieben, so richtet sich der Schutzbereich der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes nach dieser Übersetzung, sofern der sich aus der Übersetzung ergebende Schutzbereich enger ist als der Schutzbere... mehr lesen...


§ 5 PatV-EG Übersetzung der europäischen Patentschrift

(1)Absatz eins,Wird die europäische Patentschrift nicht in deutscher Sprache herausgegeben, so ist spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes im Europäischen Patentblatt beim Patentamt eine Übersetzung der Patentschrift ins Deutsche ... mehr lesen...


§ 4 PatV-EG Rechte aus der europäischen Patentanmeldung nach ihrer Veröffentlichung; Übersetzung

(1)Absatz eins,Die europäische Patentanmeldung gibt dem Anmelder vom Tag ihrer Veröffentlichung gemäß Art. 93 EPÜ an einstweilen gegen denjenigen einen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, der den Gegenstand der Anmeldung unbefugt benützt hat. Ab diesem Zeitpunkt besteht für die im § 22c Abs. 2... mehr lesen...


§ 3 PatV-EG Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1)Absatz eins,Das Europäische Patentblatt, die gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) und die europäischen Patentschriften sind im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.Das Europäische Patentblatt... mehr lesen...


§ 1 PatV-EG Begriffsbestimmungen

In diesem Bundesgesetz bedeuten1.Ziffer eins„EPÜ“ das am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossene Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen);2.Ziffer 2„Zentralisierungsprotokoll“ das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems u... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

37 Paragrafen zu Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) aktualisiert


§ 34 PVGO Inkrafttreten

§ 1 Abs. 1, § 2, § 6, § 13 Abs. 1a, § 15 Abs. 1 lit. e, § 16, § 17 Abs. 1, § 17a samt Überschrift, § 24 Abs. 1, § 29 Abs. 3 und 4 sowie Abschnitt VIII samt Überschrift in der Fassung der PVGO-PVWO-Novelle 2019, BGBl. II Nr. 230/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 17 Abs... mehr lesen...


§ 33 PVGO Wahrung der Zuständigkeit

Fällt eine beim Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlag... mehr lesen...


§ 32 PVGO Wechsel der Ausschußfunktionäre

(1)Absatz eins,Die Wahl der Ausschußfunktionäre (Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden und Schriftführer) erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsausschusses.(2)Absatz 2,Wird ein Ausschußfunktionär durch Beschluß des Personalvertretungsausschusses seiner Funktion enthoben, ... mehr lesen...


§ 31 PVGO Tätigkeit der Personalvertreter

(1)Absatz eins,Die Bediensteten sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Dienststellenausschusses vorzubringen.(2)Absatz 2,Die Personalvertreter haben Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder ihrem Perssonalvertretun... mehr lesen...


§ 30 PVGO Geschäftsführung der Wahlausschüsse

Auf die Geschäftsführung der Wahlausschüsse finden die Bestimmungen der Abschnitte I und VI mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß der Zentralwahlausschuß im Wahlprüfungsverfahren (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) und im Verfahren gemäß § 21 Abs. 6 und § 26 Abs. 4 des Bunde... mehr lesen...


§ 29 PVGO Protokoll

(1)Absatz eins,Über den Verlauf der Dienststellenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Verfassung des Protokolles obliegt dem Schriftführer des Dienststellenausschusses (§ 14 Abs. 2), in Dienststellen mit einer Vertrauensperson dieser und in Dienststellen mit zwei Vertrauenspersonen der ... mehr lesen...


§ 28 PVGO Verlauf der Sitzung

(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen und ihre Beschlußfähigkeit festzustellen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig.(2)Absatz 2,Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von dem vom Dienststellenausschuß (von den Vertrauenspersonen)... mehr lesen...


§ 27 PVGO

(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat in der Dienststellenversammlung für Ruhe und Ordnung zu sorgen; er ist berechtigt, Bedienstete, die durch ihr Verhalten den Gang der Verhandlungen stören, nach zweimaliger Ermahnung aus dem Versammlungsraum zu weisen.(2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat das Recht, di... mehr lesen...


§ 26 PVGO Vorsitz

(1)Absatz eins,Sind sowohl der Vorsitzende des Dienststellenausschusses als auch seine Stellvertreter verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied des ... mehr lesen...


§ 25 PVGO

Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen (§ 6 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zu richten. Das Verlangen, die Dienststellenversammlung einzuberufen (Paragraph 6, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretung... mehr lesen...


§ 24 PVGO Geschäftsführung der Dienststellenversammlung

Einberufung(1)Absatz eins,Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung schriftlich oder auf elektronischem Weg, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienstst... mehr lesen...


§ 23 PVGO Personalvertretung durch zwei Vertrauenspersonen

(1)Absatz eins,Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.(2)Absatz 2,Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertra... mehr lesen...


§ 22 PVGO Geschäftsführung der Vertrauenspersonen

Personalvertretung durch eine Vertrauensperson(1)Absatz eins,Obliegt in einer Dienststelle die Personalvertretung nur einer Vertrauensperson, so sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Vertrauensperson persönlich zu unterfertigen.(2)Absatz 2,Die Vertrauensperson hat in folgenden Fällen dem ... mehr lesen...


§ 21 PVGO

(1)Absatz eins,Dem Vorsitzenden (§ 20 Abs. 1) obliegt es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.Dem Vorsitzenden (Paragraph 20, Absatz eins,) obliegt es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.(2)Absatz 2... mehr lesen...


§ 20 PVGO

(1)Absatz eins,Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Pe... mehr lesen...


§ 19 PVGO Konstituierende Sitzung

Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 1 des Bundes-Pesonalvertretungsgesetzes) ist so anzuberaumen, daß an ihr möglichst alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können. Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses (Paragraph 22, Absatz eins, des Bundes-Pesonal... mehr lesen...


§ 18 PVGO Unterausschüsse

(1)Absatz eins,Unterausschüsse des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) haben aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern zu bestehen. In dem Beschluß des Personalvertretungsausschusses über die Bildung eines Unterausschusses sind die Aufgab... mehr lesen...


§ 17a PVGO Ein- und ausgehende Schriftstücke

Eingehende Schriftstücke und eine Ausfertigung (Kopie) jedes der namens des Personalvertretungsausschusses abgefertigten Schriftstücks sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Ausschusses aufzubewahren und der Nachfolgerin oder dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Die Aufbewahr... mehr lesen...


§ 17 PVGO Ausfertigungen

(1)Absatz eins,Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner Stellvertretung zu unterzeichnen. Die Urschrift ist jedenfalls eigenhändig zu untersch... mehr lesen...


§ 16 PVGO

(1)Absatz eins,Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über die ein- und ausgehenden Schriftstücke (§ 6) zu verlesen.Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer bei der nächst... mehr lesen...


§ 15 PVGO

(1)Absatz eins,Das Protokoll hat zu enthalten:a)Litera aden Tag und die Dauer der Sitzung;b)Litera bdie Namen der anwesenden Mitglieder des Personalvertretungsausschusses;c)Litera cdie Namen der entschuldigten Ausschußmitglieder unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;d)Litera ddie ursprünglic... mehr lesen...


§ 14 PVGO Protokoll

(1)Absatz eins,Über jede Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist ein Protokoll zu führen.(2)Absatz 2,Die Führung des Protokolles obliegt dem Schriftführer. Werden mehrere Schriftführer gewählt, so ist bei der Wahl auch die Reihenfolge festzusetzen, in der sie bei Verhinderungen zur Führu... mehr lesen...


§ 13 PVGO

(1)Absatz eins,Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.(1a)Absatz eins a,Abweichend von Abs. 1 kann die Verlesung durch die Schriftführerin oder den Schriftführer auf den Antragsgegenstand eingeschränkt werden, sofern nicht mindestens ein Mitglied die vollständige Verles... mehr lesen...


§ 12 PVGO

(1)Absatz eins,Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Die Reihenfolge der Absti... mehr lesen...


§ 11 PVGO Abstimmung

(1)Absatz eins,Die Abstimmung kann durch Handerheben oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) durchgeführt werden. Beschließt der Dienststellenausschuß keine geheime Abstimmung, so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Personalvertretungsausschusse... mehr lesen...


§ 10 PVGO

(1)Absatz eins,Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, zu einem Tagesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten Rednern keine weiteren Redner mehr zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt nach den Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner ge... mehr lesen...


§ 9 PVGO

(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Er hat insbesondere vom Thema abschweifende Debatten zu verhindern.(2)Absatz 2,Wenn es zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung geboten erscheint, ist der Vorsitzende ber... mehr lesen...


§ 8 PVGO Debatte

(1)Absatz eins,Jedes Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist berechtigt, sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu Wort zu melden und nach Erteilung des Wortes durch den Vorsitzenden zu diesen Punkten zu sprechen.(2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat den Ausschußmitgliedern in der Reihe... mehr lesen...


§ 7 PVGO

Der Vorsitzende hat bei Behandlung der einzelnen Punkte der Tagesordnung dem Mitglied des Ausschusses als erstem das Wort zu erteilen, auf dessen Antrag sie in die Tagesordnung aufgenommen wurden; sodann ist vom Vorsitzenden zu jedem Tagesordnungspunkt die Debatte zu eröffnen. Nach Abschluß der D... mehr lesen...


§ 6 PVGO

Nach der Verlesung und eventuellen Ergänzung der Tagesordnung im Sinne des § 5 und nach der Genehmigung des Protokolles der letzten Sitzung (§ 16) sind dem Ausschuß die seit der letzten Sitzung eingelangten Schriftstücke und die vom Personalvertretungsausschuß abgefertigten Schriftstücke zur Kenn... mehr lesen...


§ 5 PVGO Tagesordnung

(1)Absatz eins,Die Tagesordnung der Sitzung eines Personalvertretungsausschusses ist von dem die Sitzung einberufenden Mitglied des Ausschusses (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) festzulegen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen.Die Tagesor... mehr lesen...


§ 4 PVGO Vorsitz

In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Vorsitzende dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der Vorsitzende noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes f... mehr lesen...


§ 3 PVGO Beschlußfähigkeit

Ist ein Personalvertretungsausschuß zur Zeit, für die er einberufen wurde, nicht beschlußfähig (§ 22 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), so kann die Sitzung des Ausschusses innerhalb einer Stunde nach der festgesetzten Zeit eröffnet werden, wenn in diesem Zeitpunkte die zur Beschlußfä... mehr lesen...


§ 2 PVGO

Das Verlangen der Mitglieder eines Personalvertretungsausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen (§ 22 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), ist schriftlich oder auf elektronischem Weg an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten. Das Verlangen der Mitglieder eines Persona... mehr lesen...


§ 1 PVGO Geschäftsführung der Personalvertretungsausschüsse

Einberufung der Sitzungen(1)Absatz eins,Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen-Fach- und Zentralausschüsse) sind unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig einzuberufen (§ 22 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), daß die Mitglieder der ... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

58 Paragrafen zu Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVWO) aktualisiert


§ 54 PVWO Inkrafttreten

(1)Absatz eins,§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 5, § 22 Abs. 1, § 33, § 35 Abs. 2, § 42, § 44 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 3, 4 und 6 sowie Abschnitt VI samt Überschrift in der Fassung der PVGO-PVWO-Novelle 2019, BGBl. II Nr. 230/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in... mehr lesen...


§ 53 PVWO GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

(1)Absatz eins,Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.(2)Absatz 2,Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem ... mehr lesen...


§ 52 PVWO

(1)Absatz eins,Auf den Wahlkuverts zur Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuß hat hiebei vorzusorgen, daß durch die Beschriftung der Wahlkuverts keine weitere Kennzeichnung der Wahlkuvert... mehr lesen...


§ 51 PVWO

Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier vorzusehen. mehr lesen...


§ 50 PVWO

Der Dienststellenwahlausschuß hat die Wählerliste in der Dienststelle aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Bediensteten dieser Dienststelle. mehr lesen...


§ 49 PVWO

Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, daß die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der Übergeordneten Dienststelle wahrgenommen werden. mehr lesen...


§ 48 PVWO

(1)Absatz eins,Im Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuß im Sinne des § 31 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die sich bei der Wahl der Vertrauenspersonen ergebenden Aufgaben wahrzunehmen hat, entscheidet der zuständige Zentralwahlausschuß.Im Zweifel, welcher Dienststellenwahlaussc... mehr lesen...


§ 47 PVWO WAHL DER VERTRAUENSPERSONEN

Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30, 31 und 35 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung. Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (Paragrap... mehr lesen...


§ 46 PVWO

(1)Absatz eins,Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 27 obliegt dem Zentralwahlausschuß.Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des Paragraph 27, obliegt dem Zentralwahlausschuß.(2)Absatz 2,Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl d... mehr lesen...


§ 45 PVWO

Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 44 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses. Den Wahlakten des Zentralwahlauss... mehr lesen...


§ 44 PVWO

(1)Absatz eins,Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.Der Vorsitzende des Dienststellenwahlau... mehr lesen...


§ 43 PVWO

(1)Absatz eins,Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet § 15 Abs. 4 keine Anwendung.Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet Paragraph 15... mehr lesen...


§ 42 PVWO

Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens 15 Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen. mehr lesen...


§ 41 PVWO

(1)Absatz eins,Die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.(2)Absatz 2,Die Wahlkundma... mehr lesen...


§ 40 PVWO

Der Zentralwahlausschuß (§ 18 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Zentralausschuß weniger als 4000 Bedienstete vertritt, aus fünf Mitgliedern. Vertritt der Zentralausschuß 4000 bis 8000 Bedienstete, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, vertr... mehr lesen...


§ 39 PVWO

Der Zentralausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen, den Dienststellenausschüssen und den Fachausschüssen des Zentralausschußbereiches zu wählen. Der Zentralausschuß ist, soweit Paragraph 24, des Bundes-... mehr lesen...


§ 38 PVWO ERRICHTUNG VON ZENTRALAUSSCHÜSSEN

Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung. Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse ... mehr lesen...


§ 37 PVWO

(1)Absatz eins,Die Verständigung der in den Fachausschuß Gewählten im Sinne des § 27 obliegt dem Fachwahlausschuß.Die Verständigung der in den Fachausschuß Gewählten im Sinne des Paragraph 27, obliegt dem Fachwahlausschuß.(2)Absatz 2,Der Fachwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststelle... mehr lesen...


§ 36 PVWO

Den Wahlakten des Fachwahlausschusses im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 35 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Fachwahlausschusses. Den Wahlakten des Fachwahlausschusses i... mehr lesen...


§ 35 PVWO

(1)Absatz eins,Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl zum Fachausschuß abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschus... mehr lesen...


§ 34 PVWO

(1)Absatz eins,Für die Wahl des Fachausschusses sind amtliche Stimmzettel aus gelbem Papier vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet § 15 Abs. 4 keine Anwendung.Für die Wahl des Fachausschusses sind amtliche Stimmzettel aus gelbem Papier vorzusehen. Auf diese Stimmzettel findet Paragraph 15, Absa... mehr lesen...


§ 33 PVWO

Der Fachwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens 15 Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen. mehr lesen...


§ 32 PVWO

(1)Absatz eins,Die Ausschreibung der Wahl des Fachausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Fachausschußbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen.(2)Absatz 2,Die Wahlkundmachung ... mehr lesen...


§ 31 PVWO

Der Fachwahlausschuß (§ 17 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Fachausschuß weniger als 1000 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Fachausschuß 1000 bis 2000 Bedienstete, so besteht der Fachwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr al... mehr lesen...


§ 30 PVWO

Der Fachausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen des Fachausschußbereiches zu wählen. Der Fachausschuß ist, soweit Paragraph 24, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes ni... mehr lesen...


§ 29 PVWO ERRICHTUNG VON FACHAUSSCHÜSSEN

Auf die Wahl der Mitglieder der Fachausschüsse (§ 11 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung. Auf die Wahl der Mitglieder der Fachausschüsse (Parag... mehr lesen...


§ 28b PVWO Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind

(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind, sind vom Zentralausschuss unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Zentralaus... mehr lesen...


§ 28 PVWO Wahlanfechtung

(1)Absatz eins,Wird eine Wahl im Sinne des § 20 Abs. 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.Wird eine Wahl im Sinne des Paragraph 20, Absatz 14, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so is... mehr lesen...


§ 27 PVWO Verkündung des Wahlergebnisses

Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses. mehr lesen...


§ 26 PVWO Wahlakten

(1)Absatz eins,Die Niederschrift (§ 19 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.Die Niederschrift (Paragraph 19, Absatz ein... mehr lesen...


§ 25 PVWO

(1)Absatz eins,Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.(2)Absatz 2,Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststell... mehr lesen...


§ 24 PVWO

(1)Absatz eins,Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:a)Litera aDie Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschriebe... mehr lesen...


§ 23 PVWO Ermittlung des Wahlergebnisses

(1)Absatz eins,Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablaufe der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses un... mehr lesen...


§ 22 PVWO Briefwahl

(1)Absatz eins,Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 11), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die Post, Dienst- oder Kurierpost einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlk... mehr lesen...


§ 21 PVWO

(1)Absatz eins,Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 14) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzell... mehr lesen...


§ 20 PVWO

(1)Absatz eins,Die Wahl wird, soweit im § 22 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlorte vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.Die Wahl wird, soweit im Paragraph 22, nichts anderes bestimmt ist, durch persönl... mehr lesen...


§ 19 PVWO

(1)Absatz eins,Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 15 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen, im Falle des § 15 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmze... mehr lesen...


§ 18 PVWO Wahlhandlung

Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen. mehr lesen...


§ 17 PVWO

(1)Absatz eins,Der Stimmzettel ist ungültig, wenna)Litera aein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oderb)Litera bder Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wähl... mehr lesen...


§ 16 PVWO

Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß e... mehr lesen...


§ 15 PVWO Stimmzettel

(1)Absatz eins,Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.(2)Absatz 2,Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vo... mehr lesen...


§ 14 PVWO

Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. mehr lesen...


§ 13 PVWO

Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlz... mehr lesen...


§ 12 PVWO Wahlvorbereitung

(1)Absatz eins,Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.(2)Absatz 2,Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkundmachung (§ 5 Abs. 3) zu ve... mehr lesen...


§ 11 PVWO Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost

(1)Absatz eins,Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post, Dienst- oder Kurierpost gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden „Briefwahl“ genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung de... mehr lesen...


§ 10 PVWO

(1)Absatz eins,Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von... mehr lesen...


§ 9 PVWO Wahlvorschläge

(1)Absatz eins,Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.Das Einlangen des Wahlvorschlages (Paragraph 20, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretung... mehr lesen...


§ 8 PVWO

(1)Absatz eins,Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwend... mehr lesen...


§ 7 PVWO Wählerliste

(1)Absatz eins,Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, dieDer Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (Paragraph 6,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten... mehr lesen...


§ 6 PVWO

(1)Absatz eins,Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten auf... mehr lesen...


§ 5 PVWO Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung

(1)Absatz eins,Der Zentralwahlausschuß hat1.Ziffer einsden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gemäß § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen den Die... mehr lesen...


§ 4 PVWO

Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Die... mehr lesen...


§ 3 PVWO

Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder des Wah... mehr lesen...


§ 2 PVWO

(1)Absatz eins,Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:a)Litera aDie Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mittels... mehr lesen...


§ 1 PVWO ERRICHTUNG VON DIENSTSTELLENAUSSCHÜSSEN

Dienststellenwahlausschuß Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes – PVG, BGBl. Nr. 133/1967) besteht dann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Bedienstete, so beste... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

65 Paragrafen zu Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (BB-PO 1966) aktualisiert


§ 58 BB-PO 1966 Verweisung auf Bundesgesetze

(1)Absatz eins,Soweit in dieser Pensionsordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt IX enthaltenen Zitierungen.Absatz eins, gilt nicht für die im Abschnitt römisch neun enthaltenen Zitierungen. mehr lesen...


§ 57 BB-PO 1966 Ausnahmen von der Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft

Abweichend von den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2 lit. a und 11 lit. a bleibt Personen, die am 1. März 1985 nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen ungeachtet des Nichtbesitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Anwartschaft beziehungsweise einen Anspruch auf Pensionsversorgu... mehr lesen...


§ 56 BB-PO 1966 Wahrung von Pensionsanwartschaften

Ob eine frühere Ehefrau eines Beamten, auf die die Bestimmungen des § 115 Abs. 5 des Ehegesetzes von 6. Juli 1938, DRGBl. I Seite 807, Anwendung finden, auch nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung Anspruch auf Versorgungsgenuß hat, ist nach den bis dahin geltenden pensionsrechtlichen Besti... mehr lesen...


§ 55 BB-PO 1966 Neue Anspruchsberechtigte

(1)Absatz eins,Personen, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach dieser Pensionsordnung. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:a)Litera aDie Pe... mehr lesen...


§ 54 BB-PO 1966 Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes

(1)Absatz eins,Für Beamte, die sich am 1. Jänner 1966 im Dienststand befunden haben, bleiben die nach den bisherigen Ruhegenußvordienstzeiten aufrecht.(2)Absatz 2,Wenn die Anrechnung von Ruhegnußvordienstzeiten nach dieser Pensionsordnung zu einem günstigeren Gesamtergebnis führen würde als die n... mehr lesen...


§ 53 BB-PO 1966 Überleitungsbestimmungen für Leistungsempfänger nach den bisherigen pensionsrechtlichen Vorschriften

(1)Absatz eins,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Pensionsordnung Anspruch auf Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und dergleichen) nach den bisherigen pensionsrechtlichen Bestimmungen gehabt haben, gebührt Pensionsversorgung nach dieser Pensionsordnung. Für diese Persone... mehr lesen...


§ 52 BB-PO 1966 Weitergeltung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften

(1)Absatz eins,Folgende pensionsrechtliche Vorschriften bleiben weiter in Kraft:a)Litera adie Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. November 1949 über die in der Besoldungsordnung, BGBl. Nr. 263/1947, nicht geregelten Bundesbahnpensionen (Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung),... mehr lesen...


§ 51 BB-PO 1966 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Beginn der Anspruchsberechtigung, Aufhebung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften Die nach dieser Pensionsordnung anspruchsberechtigten Personen sind so zu behandeln, als ob diese Pensionsordnung mit Ausnahme der §§ 3 und 25 bereits am 1. Jänner 1966 in Kraft getreten wäre. Soweit im folgen... mehr lesen...


§ 50 BB-PO 1966 Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

(1)Absatz eins,Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte infolge Dienststraf... mehr lesen...


§ 49 BB-PO 1966 Besonderer Pensionsbetrag

(1)Absatz eins,Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte,so geht diese Verpflichtung... mehr lesen...


§ 48 BB-PO 1966 Besonderheiten der Anrechnung

(1)Absatz eins,Die im § 46 Abs. 2 lit. m und Abs. 3 lit. a und b genannten Ruhegenußvordienstzeiten, die der Beamte nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt hat, dürfen nur bedingt für den FallDie im Paragraph 46, Absatz 2, Litera m und Absatz 3, Lite... mehr lesen...


§ 47 BB-PO 1966 Ausschluß der Anrechnung und Verzicht

(1)Absatz eins,Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.(2)Absatz 2,Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:a)Litera adie Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des ... mehr lesen...


§ 46 BB-PO 1966 ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN, ANRECHNUNG IM RUHESTAND VERBRACHTER ZEITEN

Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten(1)Absatz eins,Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, an dem die ruhegenußfähige Beamtendienstzeit beginnt. Durch Anrechnung, die von Dienstes wegen erfolgt, werden sie ruhegenußfähige Zeiten.Ruhe... mehr lesen...


§ 45 BB-PO 1966 UNTERHALTSBEITRAG

Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen eines entlassenen Beamten(1)Absatz eins,Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß de... mehr lesen...


§ 44 BB-PO 1966 Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten

Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln. mehr lesen...


§ 43 BB-PO 1966 Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes

(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 42 Abs. 1, 2 erster und dritter Satz, 3, 6, 7, 9 und 11 sind im Fall der Abgängigkeit des Beamten des Ruhestandes sinngemäß anzuwenden. Die Einschränkung des § 13 Abs. 3 gilt nicht.Die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins, 2, erster und dritter Satz, 3,... mehr lesen...


§ 42 BB-PO 1966 VERSORGUNG BEI ABGÄNGIGKEIT

Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Dienststandes(1)Absatz eins,Ist ein Beamter des Dienststandes abgängig geworden, so ruhen bis zu seiner Rückkehr seine Bezüge.(2)Absatz 2,Solange die Bezüge nach Abs. 1 ruhen, gebührt dem Angehörigen des Beamten ein monatlicher Versorgungsgeld... mehr lesen...


§ 41 BB-PO 1966 Pflegekostenbeitrag

(1)Absatz eins,Ist ein Anspruch auf Todesfallbeitrag nicht gegeben und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen der Person, die den Beamten vor seinem Tod unentgeltlich gepflegt oder die Kosten... mehr lesen...


§ 40 BB-PO 1966 Bestattungskostenbeitrag

(1)Absatz eins,Besteht kein Anspruch auf Todesfallbeitrag, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Beamten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf ihren Antrag ein Ersatz dieser Kosten.(2)Absatz 2,Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträ... mehr lesen...


§ 39 BB-PO 1966 Ausmaß des Todesfallbeitrages

(1)Absatz eins,Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Dienststandes beträgt des Dreifache des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte am Sterbetag erreicht hat.(2)Absatz 2,Der Todesfallbeitrag nach einem Beamten des Ruhestandes beträgt das Dreifache s... mehr lesen...


§ 38 BB-PO 1966 TODESFALLBEITRAG, BESTATTUNGSKOSTENBEITRAG, PFLEGEKOSTENBEITRAG

Anspruch auf Todesfallbeitrag(1)Absatz eins,Stirbt ein Beamter, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:a)Litera ader überlebende Ehegatte, er am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, es sei denn, daß die Gatten nur wegen der Erziehung der Kinder, aus... mehr lesen...


§ 37 BB-PO 1966 Auswirkung künftiger Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen, des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen

(1)Absatz eins,Künftige Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen der Österreichischen Bundesbahnen gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dieser Pensionsordnung haben.(2)Absatz 2,Wird die Höhe des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen der Beamten des Dienststandes geän... mehr lesen...


§ 36a BB-PO 1966 (weggefallen)

§ 36a BB-PO 1966 seit 31.12.1991 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 BB-PO 1966 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

(1)Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, den Österreichischen Bundesbahnen zu ersetzen.(2)Absatz 2,Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach dieser Pensionsordnung gebührenden Leistungen hereinz... mehr lesen...


§ 35 BB-PO 1966 Meldepflicht

(1)Absatz eins,Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, innerhalb eines Monates der Pensionsstelle der Österreichischen Bundesbahnen zu melden.(2)Abs... mehr lesen...


§ 34 BB-PO 1966 Kostenersatz

Wer zur Durchführung dieser Pensionsordnung einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunfterteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes. mehr lesen...


§ 33 BB-PO 1966 Ärztliche Untersuchung

(1)Absatz eins,Die für die Beurteilung pensionsrechtlicher Fragen notwendigen ärztlichen Gutachten sind – sofern nichts Abweichendes bestimmt wird – vom Bahnbetriebsarzt, in schwierigen Fällen vom Chefarzt der örtlich zuständigen Bundesbahndirektion zu erstellen; wenn es erforderlich ist, sind hi... mehr lesen...


§ 32 BB-PO 1966 Auszahlung der Geldleistungen

(1)Absatz eins,Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr der Österreichischen Bundesbahnen geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters a... mehr lesen...


§ 31 BB-PO 1966 Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

Der Auszahlungsbetrag kann auf zehn Groschen in der Weise gerundet werden, daß Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt bleiben und Beträge von fünf und mehr Groschen auf zehn Groschen ergänzt werden. mehr lesen...


§ 30 BB-PO 1966 Fälligkeit und Auszahlungstag der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen

(1)Absatz eins,Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag. Die wiederkehrenden Geldleistungen gebühren erstmals vom Tag nach Ende des Anspruches auf Monats- beziehungsweise Ruhebezüge des Beamten an; die entsprechenden ... mehr lesen...


§ 29 BB-PO 1966 Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und der Abtretung

(1)Absatz eins,Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamke... mehr lesen...


§ 28 BB-PO 1966 Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in einem Gebiet mit ausländischer Währung

Die Bestimmungen über die Bezüge der im Ausland verwendeten Beamten des Dienststandes gelten für einen Beamten des Ruhestandes und für die Hinterbliebenen sinngemäß, wenn sie für die Besoldung des Beamten unmittelbar vor dessen Ausscheiden aus dem Dienststand maßgebend gewesen sind und es dem Bea... mehr lesen...


§ 27 BB-PO 1966 Vorschuß und Geldaushilfe

(1)Absatz eins,Ist eine Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihr auf Antrag ein unverzinslicher Vorschuß bis zur Höhe des dreifachen Ruhe- oder Versorgungsbezuges gewährt werden. D... mehr lesen...


§ 26 BB-PO 1966 Sonderzahlung

(1)Absatz eins,Neben dem Ruhebezug und dem Versorgungsbezug gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung.(2)Absatz 2,Die Sonderzahlung beträgt 50 v. H. des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges. Besteht nicht für das ganze Kalendervierteljahr, für das ... mehr lesen...


§ 25a BB-PO 1966 Nebengebührenzulage

(1)Absatz eins,Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage.(2)Absatz 2,Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die gemäß § 27 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170, zukommenden Nebenbezüge, die unter Berücksichtigung der einschlä... mehr lesen...


§ 25 BB-PO 1966 Hilflosenzulage

(1)Absatz eins,Einer Person, die derart hilflos ist, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedarf, gebührt zum Ruhe- oder Versorgungsgenuß auf Antrag eine Hilflosenzulage. Der Waise gebührt die Hilflosenzulage frühestens von der Vollendung des 14. Lebensjahres an.(2)Absatz 2,Die Hilflosenzulage b... mehr lesen...


§ 24 BB-PO 1966 Ergänzungszulage

(1)Absatz eins,Einer Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsa... mehr lesen...


§ 23 BB-PO 1966 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR BEAMTE DES RUHESTANDES UND HINTERBLIEBENE

Haushaltszulage(1)Absatz eins,Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.(2)Absatz 2,Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienstst... mehr lesen...


§ 22 BB-PO 1966 Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der Waise

(1)Absatz eins,Dem überlebenden Ehegatten und der Waise eines verstorbenen Beamten gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.(2)Absatz 2,Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung au... mehr lesen...


§ 21 BB-PO 1966 Ablösung des Versorgungsbezuges

(1)Absatz eins,Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 12 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 2 bis 6 gelten s... mehr lesen...


§ 20 BB-PO 1966 Verlust des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuß, Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches des überlebenden Ehegatten

(1)Absatz eins,Der Anspruch der Hinterbliebenen auf Versorgungsgenuß erlischt durcha)Litera aVerzicht,b)Litera bAblösung.(2)Absatz 2,Der Anspruch des überlebenden Ehegatten und des früheren Ehegatten erlischt außerdem durch Verehelichung.(3)Absatz 3,Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der sic... mehr lesen...


§ 19 BB-PO 1966 Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten

(1)Absatz eins,Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist bei der Bemessung der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen so vorzugehen, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit zehn Jahre nach den... mehr lesen...


§ 17 BB-PO 1966 Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

(1)Absatz eins,Der Waisenversorgungsgenuß beträgta)Litera afür jede Halbwaise 9.96 v. H.,b)Litera bfür jede Vollwaise 24.9 V. H.für jede Vollwaise 24.9 römisch fünf. H.des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten. Die Bestimmungen des §§ 10 Abs. 4 und 14 A... mehr lesen...


§ 16 BB-PO 1966 Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

(1)Absatz eins,Dem Kind eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgter Versetzung in den Ruhestand gehabt... mehr lesen...


§ 15 BB-PO 1966 Übergangsbeitrag

(1)Absatz eins,Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 13 Abs. 2 oder 3 keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwenversorgungsbezuges, auf den sie Anspruc... mehr lesen...


§ 14 BB-PO 1966 Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses.

(1)Absatz eins,Der Witwen- und Witwerversorgungsgenuß beträgt49.8 v. H. des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des verstorbenen Beamten. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.49.8 v. H. des sich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 ergebende... mehr lesen...


§ 13 BB-PO 1966 VERSORGUNGSBEZÜGE DER HINTERBLIEBENEN

Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß(1)Absatz eins,Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hät... mehr lesen...


§ 12 BB-PO 1966 Ablösung des Ruhebezuges

(1)Absatz eins,Dem Beamten, der sich im dauernden Ruhestand befindet, kann auf Antrag die Ablösung befindet, kann auf Antrag die Ablösung des Ruhebezuges bewilligt werden, wenna)Litera aberücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind undb)Litera bdie Personen, für die der Beamte Anwartschaft auf P... mehr lesen...


§ 11 BB-PO 1966 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß

Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durcha)Litera aVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,b)Litera bVerzicht,c)Litera cAustritt,d)Litera dAblösung. mehr lesen...


§ 10 BB-PO 1966 Bemessung des Ruhegenusses in Sonderfällen

(1)Absatz eins,Scheidet ein Beamter, dem aus Anlaß einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach den §§ 5 Abs. 3 und 9 Abs. 1 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuß, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wiede... mehr lesen...


§ 9 BB-PO 1966 Begünstigungen bei Erwerbsunfähigkeit

(1)Absatz eins,Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so ist ihm aus Anlaß der Versetzung in den Ruhestand zu einer ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit ein Zeitraum, der für die Erlangung des Höchstausmaßes des Ruhegenusses erforderlich ist,... mehr lesen...


§ 8 BB-PO 1966 Ausmaß des Ruhegenusses

(1)Absatz eins,Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 40 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.(2)Absatz 2,Dieser Hundertsatz erhöht sich für das elfte bis vierunddreißigste ruhegenußfähige Dienstjahr um je 1.7 v. H. und für das fünfunddreißigste ruhe... mehr lesen...


§ 7 BB-PO 1966 Ruhegenußfähige Beamtendienstzeit

(1)Absatz eins,Als ruhegenußfähige Beamtendienstzeit gelten die Zeiten,a)Litera adie der Beamte vom Tag des Wirksamwerdens seiner Anstellung als Beamter – frühestens vom 1. Mai 1945 an – bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand beziehungsweise vom Tag seiner Reaktivierung bis zum Tag aus ... mehr lesen...


§ 6 BB-PO 1966 Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit

(1)Absatz eins,Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen ausa)Litera ader ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit,b)Litera bden angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,c)Litera cden angerechneten Ruhestandszeiten,d)Litera dden zugerechneten Zeiträumen,e)Litera eden durch besondere Bestim... mehr lesen...


§ 5 BB-PO 1966 Ruhegenußfähiger Monatsbezug

(1)Absatz eins,Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht ausa)Litera adem Gehalt undb)Litera bden ruhegenußfähigen Zulagen,die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließliche der nach Maßgabe der Abs. ... mehr lesen...


§ 4 BB-PO 1966 RUHEBEZUG

Anspruch auf Ruhegenuß(1)Absatz eins,Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittel... mehr lesen...


§ 3 BB-PO 1966 Pensionsbeiträge

(1)Absatz eins,Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten, es sei denn, daß er auf die Pensionsversorgung verzichtet hat. Für die nicht ruhegenußfähige Zeit einer Beurlaubung gegen Karenz der Gebühren sind keine Pensionsbeitr... mehr lesen...


§ 2 BB-PO 1966 Anwartschaft

(1)Absatz eins,Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.(2)Absatz 2,Die Anwartschaft erlischt durcha)Litera aVerlust der öster... mehr lesen...


§ 1 BB-PO 1966 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich(1)Absatz eins,Diese Pensionsordnung regelt die Pensionsansprüche der Bundesbahnbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.(2)Absatz 2,Bundesbahnbeamte im Sinn dieser Pensionsordnung – im folgenden kurz „Beamte“ genannt – sind die im § 1 Abs. 1 erster Satz der Bundesbahn-Beso... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

198 Paragrafen zu Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) aktualisiert


Anl. 4 ZLPV (weggefallen)

Anl. 4 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 ZLPV (weggefallen)

Anl. 3 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 ZLPV (weggefallen)

Anl. 2 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 ZLPV

Fliegerärztliche Sachverständigengutachten dürfen nur auf Grund einer gründlichen, nach wissenschaftlich anerkannten Methoden vorgenommenen Untersuchung abgegeben werden.(1)Absatz eins,Der Bewerber hat dem fliegerärztlichen Sachverständigen anläßlich der Untersuchung seine Identität mit einem Lic... mehr lesen...


§ 167 ZLPV (weggefallen)

§ 167 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 166a ZLPV (weggefallen)

§ 166a ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 166 ZLPV (weggefallen)

§ 166 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 165 ZLPV (weggefallen)

§ 165 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 164 ZLPV (weggefallen)

§ 164 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 163 ZLPV (weggefallen)

§ 163 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 162 ZLPV (weggefallen)

§ 162 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 161 ZLPV (weggefallen)

§ 161 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 160 ZLPV (weggefallen)

§ 160 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 159a ZLPV (weggefallen)

§ 159a ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 159 ZLPV (weggefallen)

§ 159 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 158 ZLPV (weggefallen)

§ 158 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 157 ZLPV (weggefallen)

§ 157 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 156 ZLPV (weggefallen)

§ 156 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 155 ZLPV (weggefallen)

§ 155 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 154d ZLPV (weggefallen)

§ 154d ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 154c ZLPV (weggefallen)

§ 154c ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 154b ZLPV (weggefallen)

§ 154b ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 154a ZLPV (weggefallen)

§ 154a ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 154 ZLPV (weggefallen)

§ 154 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 153 ZLPV (weggefallen)

§ 153 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 152 ZLPV (weggefallen)

§ 152 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 151 ZLPV (weggefallen)

§ 151 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 150 ZLPV (weggefallen)

§ 150 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 149 ZLPV (weggefallen)

§ 149 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 148 ZLPV (weggefallen)

§ 148 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 147 ZLPV (weggefallen)

§ 147 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 146 ZLPV (weggefallen)

§ 146 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 145 ZLPV (weggefallen)

§ 145 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 144 ZLPV (weggefallen)

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§ 143 ZLPV (weggefallen)

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§ 142 ZLPV (weggefallen)

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§ 141 ZLPV (weggefallen)

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§ 140 ZLPV (weggefallen)

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§ 139 ZLPV (weggefallen)

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§ 138 ZLPV (weggefallen)

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§ 137 ZLPV (weggefallen)

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§ 136 ZLPV (weggefallen)

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§ 135 ZLPV (weggefallen)

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§ 134 ZLPV (weggefallen)

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§ 133 ZLPV (weggefallen)

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§ 132 ZLPV (weggefallen)

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§ 131 ZLPV (weggefallen)

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§ 130 ZLPV (weggefallen)

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§ 129 ZLPV (weggefallen)

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§ 128 ZLPV (weggefallen)

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§ 127 ZLPV (weggefallen)

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§ 126 ZLPV (weggefallen)

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§ 125 ZLPV (weggefallen)

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§ 124 ZLPV (weggefallen)

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§ 123 ZLPV (weggefallen)

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§ 122 ZLPV (weggefallen)

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§ 121 ZLPV (weggefallen)

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§ 120 ZLPV (weggefallen)

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§ 119 ZLPV (weggefallen)

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§ 118 ZLPV (weggefallen)

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§ 117 ZLPV (weggefallen)

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§ 116 ZLPV (weggefallen)

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§ 115 ZLPV (weggefallen)

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§ 114 ZLPV (weggefallen)

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§ 113 ZLPV (weggefallen)

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§ 112 ZLPV (weggefallen)

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§ 111k ZLPV (weggefallen)

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§ 111j ZLPV (weggefallen)

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§ 111i ZLPV (weggefallen)

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§ 111h ZLPV (weggefallen)

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§ 111g ZLPV (weggefallen)

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§ 111f ZLPV (weggefallen)

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§ 111e ZLPV (weggefallen)

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§ 111d ZLPV (weggefallen)

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§ 111c ZLPV (weggefallen)

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§ 111b ZLPV (weggefallen)

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§ 111a ZLPV (weggefallen)

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§ 111 ZLPV (weggefallen)

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§ 110 ZLPV (weggefallen)

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§ 109 ZLPV (weggefallen)

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§ 108 ZLPV (weggefallen)

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§ 107a ZLPV (weggefallen)

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§ 107 ZLPV (weggefallen)

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§ 106 ZLPV (weggefallen)

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§ 105 ZLPV (weggefallen)

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§ 104 ZLPV (weggefallen)

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§ 103 ZLPV (weggefallen)

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§ 102 ZLPV (weggefallen)

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§ 101 ZLPV (weggefallen)

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§ 100 ZLPV (weggefallen)

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§ 99 ZLPV (weggefallen)

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§ 98 ZLPV (weggefallen)

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§ 97 ZLPV (weggefallen)

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§ 96 ZLPV (weggefallen)

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§ 95 ZLPV (weggefallen)

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§ 94 ZLPV (weggefallen)

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§ 93 ZLPV (weggefallen)

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§ 92 ZLPV (weggefallen)

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§ 91 ZLPV (weggefallen)

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§ 90 ZLPV (weggefallen)

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§ 89 ZLPV (weggefallen)

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§ 88 ZLPV (weggefallen)

§ 88 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 87 ZLPV (weggefallen)

§ 87 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 86 ZLPV (weggefallen)

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§ 85 ZLPV (weggefallen)

§ 85 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 84 ZLPV (weggefallen)

§ 84 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 83 ZLPV (weggefallen)

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§ 82 ZLPV (weggefallen)

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§ 81 ZLPV (weggefallen)

§ 81 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 80 ZLPV (weggefallen)

§ 80 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 79f ZLPV (weggefallen)

§ 79f ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 79e ZLPV (weggefallen)

§ 79e ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 79d ZLPV (weggefallen)

§ 79d ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 79c ZLPV (weggefallen)

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§ 79b ZLPV (weggefallen)

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§ 79a ZLPV (weggefallen)

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§ 79 ZLPV (weggefallen)

§ 79 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 78 ZLPV (weggefallen)

§ 78 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 77 ZLPV (weggefallen)

§ 77 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 76 ZLPV (weggefallen)

§ 76 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 75 ZLPV (weggefallen)

§ 75 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 74 ZLPV (weggefallen)

§ 74 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 73 ZLPV (weggefallen)

§ 73 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 72 ZLPV (weggefallen)

§ 72 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 71 ZLPV (weggefallen)

§ 71 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 70 ZLPV (weggefallen)

§ 70 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 69 ZLPV (weggefallen)

§ 69 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 68 ZLPV (weggefallen)

§ 68 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 67 ZLPV (weggefallen)

§ 67 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 66 ZLPV (weggefallen)

§ 66 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 65 ZLPV (weggefallen)

§ 65 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 64 ZLPV

(1)Absatz eins,Motorflugzeugfluglehrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, im Rahmen ihrer Lehrberechtigung auch für Instrumentenflüge auszubilden (Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn siea)Litera aeine gültige Instrumentenflugberechtigung besitzen... mehr lesen...


§ 63 ZLPV

(1)Absatz eins,Für die Verlängerung der in § 59 bezeichneten Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (§ 10 Abs. 2) einen einwandfreien Überprüfungsflug in Entsprechung mit Anhang IV-4 unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit der Instrument... mehr lesen...


§ 62 ZLPV Praktische Instrumentenflugprüfung

Bei der praktischen Prüfung (§ 19) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung hat der Bewerber die in Anhang IV-4 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung hat der Bewerber ... mehr lesen...


§ 61 ZLPV Theoretische Instrumentenflugprüfung

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (theoretische Instrumentenflugprüfung) sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände. Gegenstände der theoretischen Prüf... mehr lesen...


§ 60 ZLPV

(1)Absatz eins,Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muß nachweisen, daß era)Litera aein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998), besitzt,ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Para... mehr lesen...


§ 59 ZLPV (weggefallen)

§ 59 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 58 ZLPV

(1)Absatz eins,Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Nachtflüge nach Sichtflugregeln (Sicht-Nachtflüge) auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigu... mehr lesen...


§ 57 ZLPV (weggefallen)

§ 57 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 56 ZLPV (weggefallen)

§ 56 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 55 ZLPV (weggefallen)

§ 55 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 54 ZLPV (weggefallen)

§ 54 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 53 ZLPV (weggefallen)

§ 53 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 52 ZLPV (weggefallen)

§ 52 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 51 ZLPV (weggefallen)

§ 51 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 50 ZLPV (weggefallen)

§ 50 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 49 ZLPV (weggefallen)

§ 49 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 48 ZLPV (weggefallen)

§ 48 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 47 ZLPV (weggefallen)

§ 47 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 46 ZLPV (weggefallen)

§ 46 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 45 ZLPV (weggefallen)

§ 45 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 44 ZLPV (weggefallen)

§ 44 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 43 ZLPV (weggefallen)

§ 43 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 42 ZLPV (weggefallen)

§ 42 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 41 ZLPV (weggefallen)

§ 41 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 40 ZLPV (weggefallen)

§ 40 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 39 ZLPV (weggefallen)

§ 39 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 38 ZLPV (weggefallen)

§ 38 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 37 ZLPV (weggefallen)

§ 37 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 36 ZLPV (weggefallen)

§ 36 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 35 ZLPV

(1)Absatz eins,Der Privatpilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen der Grundberechtigung sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Privatpiloten). Zur Ausbildung für Ins... mehr lesen...


§ 34 ZLPV

(1)Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß § 28 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Da... mehr lesen...


§ 33 ZLPV

(1)Absatz eins,Die Grundberechtigung für Privatpiloten gemäß § 28 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen B und C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. ... mehr lesen...


§ 32 ZLPV Navigationsflug vor Erteilung eines Privatpilotenscheines

(1)Absatz eins,Der Bewerber um einen Privatpilotenschein hat unbeschadet der in § 29 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung einen Navigationsflug durchgeführt hat.Der Bewerber um einen Privatpilotenschein hat unbeschadet der in Pa... mehr lesen...


§ 31 ZLPV Praktische Privatpilotenprüfung

(1)Absatz eins,Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Privatpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Privatpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den... mehr lesen...


§ 30 ZLPV Theoretische Privatpilotenprüfung

Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Privatpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privatpiloten von Bedeutung sind: Inhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Privatpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privatpiloten von Bede... mehr lesen...


§ 29 ZLPV

(1)Absatz eins,Wer sich um einen Privatpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens 10 Stunden als Alleinflüge, wobei höchstens 5 Stunden des Navigationsfluges (§ 3... mehr lesen...


§ 28 ZLPV Zivilluftfahrer.

Der Privatpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Privatpiloten):a)Litera aFlugzeuge der Gewichtsklasse A (Klassenberechtigung A) auf jeden Fall, wobei die praktische Privatpilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen A oder... mehr lesen...


§ 27 ZLPV (weggefallen)

§ 27 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 ZLPV (weggefallen)

§ 26 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 ZLPV (weggefallen)

§ 25 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 ZLPV (weggefallen)

§ 24 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 ZLPV (weggefallen)

§ 23 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 ZLPV (weggefallen)

§ 22 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 ZLPV (weggefallen)

§ 21 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 ZLPV (weggefallen)

§ 20 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 ZLPV (weggefallen)

§ 19 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 ZLPV (weggefallen)

§ 18 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 ZLPV (weggefallen)

§ 17 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 ZLPV (weggefallen)

§ 16 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 ZLPV (weggefallen)

§ 15 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 ZLPV (weggefallen)

§ 14 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 ZLPV (weggefallen)

§ 13 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 ZLPV (weggefallen)

§ 12 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 ZLPV (weggefallen)

§ 11 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 ZLPV (weggefallen)

§ 10 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 ZLPV (weggefallen)

§ 9 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 ZLPV

(1)Absatz eins,Im Sinne des Anhanges I zu dieser Verordnung müssen aufweisen:Im Sinne des Anhanges römisch eins zu dieser Verordnung müssen aufweisen:a)Litera aden Tauglichkeitsgrad 1, den Sehtauglichkeitsgrad 1 und den Hörtauglichkeitsgrad 1:Berufspiloten,Berufspiloten I. Klasse,Berufspiloten rö... mehr lesen...


§ 7 ZLPV (weggefallen)

§ 7 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 ZLPV (weggefallen)

§ 6 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 ZLPV (weggefallen)

§ 5 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 ZLPV

(1)Absatz eins,Im Abschnitt XII der Zivilluftfahrt – Personalausweise sind die Grundberechtigungen und deren Erweiterungen in der Form einzutragen, daß die Typen von Zivilluftfahrzeugen oder die Klassen von Motor- oder Segelflugzeugen angegeben werden, die der Inhaber des Ausweises nach den Besti... mehr lesen...


§ 3 ZLPV (weggefallen)

§ 3 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 ZLPV (weggefallen)

§ 2 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 ZLPV (weggefallen)

§ 1 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

25 Paragrafen zu Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz (KVSG) aktualisiert


Anl. 1 KVSG

1.Ziffer eins Der Bemessung der Entschädigung von Gegenständen des Hausrates (§ 5 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes) sind die in der angeschlossenen Liste verzeichneten Einrichtungsgegenstände mit den darin angegebenen Berechnungspunkten nach Maßgabe des tatsächlichen Verlustes zu Gr... mehr lesen...


§ 21 KVSG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind das Bundesministerium für Finanzen und hinsichtlich des § 17 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind das Bundesministerium für Finanzen und hinsic... mehr lesen...


§ 20 KVSG

Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, unbeschadet der Beschränkungen, welche sich aus den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen und den Anlagen zu diesen Gesetzen (Dienstpostenpläne) ergeben, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Personalneueinstellungen sowie die zusätzliche... mehr lesen...


§ 19 KVSG

(1)Absatz eins,Beträge, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ausgezahlt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.(2)Absatz 2,Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie... mehr lesen...


§ 18 KVSG

(1)Absatz eins,Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 11 sind, sofern sie bis 30. Juni 1959 bei der Finanzlandesdirektion einlangen, bis 30. September 1959 der Bundesentschädigungskommission vorzulegen; bis 31. Dezember 1959 eingelangte Ansuchen sind der Bundesentschädigungskommi... mehr lesen...


§ 17 KVSG

(1)Absatz eins,Über Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung und über Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesentschädigungskommission, die nach den Bestimmungen des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, beim Bundesministerium für... mehr lesen...


§ 16 KVSG

(1)Absatz eins,Für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Einkünfte im Jahre 1955 den Betrag von 9000 S nicht überstiegen haben, wird als Anfangstermin für den Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskom... mehr lesen...


§ 15 KVSG

(1)Absatz eins,Die Finanzlandesdirektion hat den Entschädigungsanspruch zu prüfen und dem Geschädigten oder dem sonst Anspruchsberechtigten, insoweit sie dessen Begehren für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten.(2)Absatz 2,Wird binnen sechs Monaten nach dem gemäß § 16 festgese... mehr lesen...


§ 14 KVSG

(1)Absatz eins,In der Anmeldung (dem Ansuchen) ist der für die Begründung des Anspruches auf Entschädigung oder des Ansuchens um Härteausgleich maßgebende Sachverhalt unter Angabe der Beweismittel wahrheitsgemäß und vollständig anzuführen.(2)Absatz 2,Die Finanzlandesdirektion kann verlangen, daß ... mehr lesen...


§ 13 KVSG

(1)Absatz eins,Ansprüche auf Entschädigung (§§ 5 und 9) erlöschen, wenn sie nicht bis 31. Dezember 1960 bei der Finanzlandesdirektion angemeldet werden, in deren Amtsbereich sich die weggenommene, verlorene oder zerstörte Sache im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden hat.Ansprüche auf Entsch... mehr lesen...


§ 12 KVSG

Für die Härteregelung gemäß § 11 hat das Bundesministerium für Finanzen in den Bundesvoranschlägen der Jahre 1959–1963 Beträge bis höchstens je 30,000.000 S, zusammen bis höchstens 150,000.000 S vorzusehen. Für die Härteregelung gemäß Paragraph 11, hat das Bundesministerium für Finanzen in den Bu... mehr lesen...


§ 11 KVSG

(1)Absatz eins,Wenn sich eine physische Person durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von in § 9 genannten Gegenständen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneter verbrauchbarer oder vert... mehr lesen...


§ 10 KVSG

(1)Absatz eins,Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den in § 9 genannten Gegenständen ist dem Geschädigten eine Entschädigung im Ausmaß von zwei Drittel des gemeinen Wertes der weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände nach den Preisverhältnissen im Zeitpunkt der Fest... mehr lesen...


§ 8 KVSG

(1)Absatz eins,Wenn einem Geschädigten oder sonst Anspruchsberechtigten, der ein Hausratsdarlehen auf Grund der Hausratsverordnung, BGBl. Nr. 238/1948, erhalten hat, eine Entschädigung für Hausrat gewährt wurde, hat die Finanzlandesdirektion mit der Entschädigung zunächst das aushaftende Darlehen... mehr lesen...


§ 7 KVSG

Beschädigte Gegenstände des Hausrates gelten als zerstört, wenn ihre Wiederherstellung technisch einer Neuherstellung gleichkommt oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist. mehr lesen...


§ 6 KVSG

(1)Absatz eins,Der Begriff Einkommen ist im Sinne des für das Veranlagungsjahr 1955 geltenden Einkommensteuergesetzes zu verstehen, gleichviel, ob die Einkünfte im Inland oder Ausland erzielt wurden. Dem Einkommen sind jedoch abgezogene Verlustvorträge wieder zuzurechnen. Bezüge aus öffentlichen ... mehr lesen...


§ 5 KVSG

(1)Absatz eins,Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Gegenständen des Hausrates ist eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu gewähren, wenn die nach der Anlage für die weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände ermittelte Punkteanzahl wenigstens de... mehr lesen...


§ 4 KVSG

(1)Absatz eins,Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus Mitteln einer der Alliierten oder Assoziierten Mächte oder unmittelbar aus Bundesmitteln zur Abgeltung von Schäden, für die nach diesem Bundesgesetz Entschädigung gewährt wird, Zahlung geleistet und hat der Geschädigte oder nach... mehr lesen...


§ 3 KVSG

(1)Absatz eins,Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung einer Entschädigung bei der Finanzlandesdirektion (§ 13) oder bei der Bundesentschädigungskommission (§§ 15 und 17) wissentlich unrichtige Angaben gemacht hat, die für die Gewährung einer Entsc... mehr lesen...


§ 2 KVSG

(1)Absatz eins,Entschädigung ist der Person zu gewähren, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist (Geschädigter).(2)Absatz 2,Ist die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, verstorben, bevor es zu einer Einigung mit der Finanzlandesdirektion gekommen oder eine Entscheidung der... mehr lesen...


§ 1 KVSG

Physischen Personen, diea)Litera adurch unmittelbare Kriegseinwirkung oder durch Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 11. September 1945 oderb)Litera bdurch Maßnahmen oder Eingriffe politischer Verfolgung (Art. 26 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

163 Paragrafen zu Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) aktualisiert


Anl. 1 KOVG 1957 (weggefallen)

Anl. 1 KOVG 1957 seit 29.02.1992 weggefallen. mehr lesen...


§ 115 KOVG 1957

(1)Absatz eins,§ 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.Paragraph 21, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BG... mehr lesen...


§ 114 KOVG 1957

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut. mehr lesen...


§ 113r KOVG 1957 Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung

(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 im Rahmen des Leistungsbetrages gemäß § 113j Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten e... mehr lesen...


§ 113p KOVG 1957

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen. mehr lesen...


§ 113o KOVG 1957

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen. mehr lesen...


§ 113n KOVG 1957

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2019 mit dem Faktor 1,026 vorzunehmen. mehr lesen...


§ 113m KOVG 1957

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen. mehr lesen...


§ 113l KOVG 1957 Einmalzahlung

(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2016 Anspruch auf eine ungekürzte einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 Euro.(2)Absatz 2,Die Einmalzahlung ist im 1. Quartal 2017 auszuza... mehr lesen...


§ 113k KOVG 1957

Für ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt entstehende Ansprüche auf Gebührnisse für das Sterbevierteljahr nach diesem Bundesgesetz erfolgt keine Anrechnung im Sinne des § 48 Abs. 1 letzter Satz. Der Anspruch auf Sterbegeld (§ 47) entfällt in diesen Fällen. Dies hat keine Auswirkungen... mehr lesen...


§ 113j KOVG 1957

(1)Absatz eins,Abweichend von den sonstigen Bestimmungen gilt ab dem in § 115 Abs. 16 Z 2 bezeichneten Zeitpunkt für Versorgungsberechtigte nach diesem Bundesgesetz folgende Regelung:Abweichend von den sonstigen Bestimmungen gilt ab dem in Paragraph 115, Absatz 16, Ziffer 2, bezeichneten Zeitpunk... mehr lesen...


§ 113i KOVG 1957

Werden Anträge auf Zuerkennung von Zusatzrente auf Grund der Änderung des § 12 mit BGBl. I Nr. 57/2015 innerhalb von sechs Monaten ab dem in § 115 Abs. 16 Z 1 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab dem in § 115 A... mehr lesen...


§ 113h KOVG 1957

Eine Neubemessung der einkommensabhängigen Rentenleistungen auf Grund der mit BGBl. I Nr. 76/2012 ab 1. Oktober 2012 normierten besonderen Pensionsanpassung erfolgt für die Kalendermonate Oktober bis Dezember 2012 nicht. Eine Neubemessung der einkommensabhängigen Rentenleistungen auf Grund der mi... mehr lesen...


§ 113g KOVG 1957 Einmalzahlung für das Jahr 2010

(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Dezember 2009 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben, gebührt für das Jahr 2010 eine Einmalzahlung in Höhe von 4,2 % der einkommensabhängigen Rente.(2)Absatz 2,Die Einmalzahlun... mehr lesen...


§ 113f KOVG 1957 Einmalzahlung für das Jahr 2008

(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im November 2008 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz und keinen Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 €.(2)A... mehr lesen...


§ 113e KOVG 1957

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen für das Jahr 2009 mit dem Faktor 1,034 vorzunehmen. mehr lesen...


§ 113d KOVG 1957 Zuschuss zu den Energiekosten

Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer vom Einkommen abhängigen Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung haben. D... mehr lesen...


§ 113c KOVG 1957

Abweichend von der Bestimmung des § 63 Abs. 2 ist die Anpassung der Renten gemäß den §§ 11, 12 Abs. 2, 16, 42 Abs. 1 und 46 Abs. 1 bis 3 für das Jahr 2009 bereits mit Wirksamkeit ab 1. November 2008 vorzunehmen. Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 2, ist die Anpassung der Rente... mehr lesen...


§ 113b KOVG 1957

(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf e... mehr lesen...


§ 113a KOVG 1957

(1)Absatz eins,§ 8 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf jene Verfahren weiter anzuwenden, in denen der Antrag auf Gewährung oder Neubemessung der Beschädigtenrente vor dem 1. Jänner 1998 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht r... mehr lesen...


§ 113 KOVG 1957

Die Verordnung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr vom 23. Dezember 1943, Deutsches RGBl. 1944 I S. 5, bleibt mit der Maßgabe in Kraft, daß keine Erstattung der Fahrgeldausfälle an die Unternehmungen stattfindet. mehr lesen...


§ 112 KOVG 1957

Wo in anderen Rechtsvorschriften von Versehrtenstufen die Rede ist, ist dieser Begriff weiterhin im Sinne der Durchführungsbestimmungen zu den §§ 83 und 84 des Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, auszulegen. Wo in anderen Rechtsvorschriften ... mehr lesen...


§ 111 KOVG 1957 Schlußbestimmungen.

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,Folgende für Ehegatten sowie Witwen/Witwer maßgebende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partner nach dem ... mehr lesen...


§ 110 KOVG 1957

§ 110 entfällt.Paragraph 110, entfällt.(BGBl. Nr. 159/1951, Art. I Z. 27)Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1951,, Artikel römisch eins, Ziffer 27,) mehr lesen...


§ 109 KOVG 1957

Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Eine Sonderzahlung gebührt auch... mehr lesen...


§ 108 KOVG 1957 Sonderzahlung.

(Anm.: § 108 aufgehoben durch BGBl. Nr. 319/1961)Anmerkung, Paragraph 108, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961,) mehr lesen...


§ 107 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 107 KOVG 1957 seit 30.06.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 106 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 106 KOVG 1957 seit 30.06.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 105 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 105 KOVG 1957 seit 30.06.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 104 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 104 KOVG 1957 seit 30.06.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 103 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 103 KOVG 1957 seit 30.06.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 102 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 102 KOVG 1957 seit 30.06.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 101 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 101 KOVG 1957 seit 30.06.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 100 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Die Zahlung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz an einen Versorgungsberechtigten, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat, ist nach den Vorschriften des § 98 an einen vom Versorgungsberechtigten durch eigenhändig gefertigte Erklärung namhaft gemachten, ... mehr lesen...


§ 99 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 99 KOVG 1957 seit 31.12.2001 weggefallen. mehr lesen...


§ 98 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind bar im Wege der Österreichischen Postsparkasse auszuzahlen. Auf Antrag des Versorgungsberechtigten können die Geldleistungen an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des Versorgungsberechtigten bei der Österreichischen Postsparka... mehr lesen...


§ 97 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 97 KOVG 1957 seit 31.12.2001 weggefallen. mehr lesen...


§ 96 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 96 KOVG 1957 seit 31.12.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 95 KOVG 1957 Sonstige Bestimmungen.

(Anm.: § 95 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2001)Anmerkung, Paragraph 95, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001,) mehr lesen...


§ 94 KOVG 1957 Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung

(1)Absatz eins,Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.(2)Absatz 2,Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters), der über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlic... mehr lesen...


§ 93 KOVG 1957 Rechtsmittel gegen Bescheide

(1)Absatz eins,In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und ... mehr lesen...


§ 92 KOVG 1957 Vertretung der Versorgungswerber.

Als bevollmächtigte Vertreter dürfen nur zugelassen werden:1.Ziffer einsRechtsanwälte und Notare;2.Ziffer 2Familienmitglieder (Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie, Geschwister);2a.Ziffer 2 aeingetragene Partner;3.Ziffer 3Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Int... mehr lesen...


§ 91b KOVG 1957

Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind pe... mehr lesen...


§ 91a KOVG 1957

Die Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Die Mitwirkungspfl... mehr lesen...


§ 91 KOVG 1957

Den Sachverständigen und den nach § 90 Abs. 3 herangezogenen Ärzten gebührt, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die das Bun... mehr lesen...


§ 90 KOVG 1957 Ermittlungsverfahren

(1)Absatz eins,Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ärztliche Sachverständige zu befragen. Die Sachverständigen werden vom Bundesminister f... mehr lesen...


§ 89 KOVG 1957 Vorläufige Verfügungen.

(1)Absatz eins,Im Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, daß der... mehr lesen...


§ 88 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 88 KOVG 1957 seit 31.12.2001 weggefallen. mehr lesen...


§ 87 KOVG 1957 Anmeldungsverfahren.

(1)Absatz eins,Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Erfolgt die Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialv... mehr lesen...


§ 86 KOVG 1957 Verfahren.

(1)Absatz eins,Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 63 oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Ä... mehr lesen...


§ 85 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 85 KOVG 1957 seit 31.12.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 84 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 84 KOVG 1957 seit 31.12.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 83 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 83 KOVG 1957 seit 31.12.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 82 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 82 KOVG 1957 seit 31.12.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 81 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 81 KOVG 1957 seit 31.12.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 80 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 80 KOVG 1957 seit 31.12.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 79 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 79 KOVG 1957 seit 31.12.2002 weggefallen. mehr lesen...


§ 78a KOVG 1957 (weggefallen)

§ 78a KOVG 1957 seit 30.06.1998 weggefallen. mehr lesen...


§ 78 KOVG 1957 Behörden.

Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (Parag... mehr lesen...


§ 77 KOVG 1957 Schwerkriegsbeschädigtenausweis.

Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, für Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) besondere Ausweise einzuführen, um den Schwerbeschädigten die Inanspruchnahme von ihnen eingeräumten Begünstigungen zu erleichtern. Die näheren Bestimmungen über die Schwerbeschädigtenausweise trifft d... mehr lesen...


§ 76 KOVG 1957 Härteausgleich.

(1)Absatz eins,Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bunde... mehr lesen...


§ 75 KOVG 1957

Die Versicherungspflicht und die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt. Streitigkeiten über Leistungen aus der Versicherung zwischen den Versicherten und der Österreichischen Gesundheitskasse werden im Verfahren in Sozialrec... mehr lesen...


§ 73 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die entstandenen Kosten und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten zu ersetzen. Die Ersatzbeträge sind vorschussweise in zwei Teilbeträgen, der erste Teilbetrag bis 1. April und der zweite Teilbetrag bis 1. Oktober eine... mehr lesen...


§ 72 KOVG 1957

Die Versicherten erhalten alle für Pflichtversicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen mit Ausnahme des Kranken- und Wochengeldes. mehr lesen...


§ 71 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Die Versicherung der versicherungspflichtigen Personen (§ 68) beginnt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Anfalles der Hinterbliebenenrente. Die freiwillige Versicherung (§ 69) beginnt mit dem ersten Tage des Monates, der auf die Anmeldung des Beitrittes... mehr lesen...


§ 70 KOVG 1957

Von der Pflichtversicherung (§ 68) und dem freiwilligen Beitritte zur Krankenversicherung (§ 69) sind Personen ausgenommen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Von der Pflichtversicherung (Paragraph 68,) und dem fr... mehr lesen...


§ 69 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen können freiwillig beitreten:1.Ziffer einsKinder und Ehegatten von Schwerbeschädigten (§ 9 Abs. 2), wenn und solange der Schwerbeschädigte für diese Familienangehörigen Familienzulage (§§ 16, 17) bezieht;Kinder und Ehegatten von Schw... mehr lesen...


§ 68 KOVG 1957 Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen.

Für den Fall der Erkrankung werden bei der Österreichischen Gesundheitskasse in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen versichert:1.Ziffer einsWitwen und Witwer (§ 35 Abs. 2, § 36);Witwen und Witwer (Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36,);2.Ziffer 2Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs.... mehr lesen...


§ 67 KOVG 1957

Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. mehr lesen...


§ 66 KOVG 1957 Fälligkeit und Auszahlung

(1)Absatz eins,Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im voraus fällig.(2)Absatz 2,Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag, Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag der 1. Jänner, so ist an dem Werkta... mehr lesen...


§ 65 KOVG 1957 Zusammentreffen von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetze mit Ansprüchen nach anderen Gesetzen.

Beim Zusammentreffen eines Anspruches auf Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente nach diesem Bundesgesetze mit einem sich auf das gleiche schädigende Ereignis gründenden Anspruch auf Opferrente oder Hinterbliebenenrente nach dem Opferfürsorgegesetze vom 4. Juli 1947, BGBl. Nr. 183, in seiner... mehr lesen...


§ 64a KOVG 1957 Zusammentreffen von verschiedenartigen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz

(1)Absatz eins,Trifft ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 10) mit einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 34) zusammen, ist die Beschädigtenzusatzrente (§ 12) der Berechnung der Hinterbliebenenrente als Einkommen (§ 13) zugrunde zu legen. Trifft jedoch ein Anspruch auf Beschädigtenrente (§ 1... mehr lesen...


§ 64 KOVG 1957 Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.

(1)Absatz eins,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.(2)Absatz 2,Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kr... mehr lesen...


§ 63 KOVG 1957 Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für Leistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen Anpassungsfaktor auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorgesehenen Leistungen für verbindlich zu erklären.(2)Absatz 2,Mit Wirkung vom 1. Jänner... mehr lesen...


§ 62 KOVG 1957

Wenn ein Versorgungsberechtigter ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, kann die Leistung der Versorgung abgelehnt oder insolange... mehr lesen...


§ 61 KOVG 1957 Zeitweiliges Ruhen der Versorgung.

(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Beschädigten(Hinterbliebenen)rente (einschließlich allfälliger Zulagen, Zuschüsse und des Kleider- und Wäschepauschales) ruht, solange der Versorgungsberechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der § 21 Abs. 2, §§ 22 und 23 des ... mehr lesen...


§ 60 KOVG 1957 Versorgung bei Aufenthalt im Ausland.

Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetze wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung (§§ 23, 24) sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel... mehr lesen...


§ 59 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 59 KOVG 1957 seit 31.12.2001 weggefallen. mehr lesen...


§ 58 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 58 KOVG 1957 seit 31.12.2001 weggefallen. mehr lesen...


§ 57 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 57 KOVG 1957 seit 31.12.2001 weggefallen. mehr lesen...


§ 56 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 56 KOVG 1957 seit 31.12.2001 weggefallen. mehr lesen...


§ 55c KOVG 1957

(1)Absatz eins,Unterstützt ein Träger der Sozialhilfe auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung einen Versorgungsberechtigten für eine Zeit, für die er einen Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Versorgungsleistung nach diesem Bundesgesetz hat, so hat der Bund dem Träger der Sozialhilfe die... mehr lesen...


§ 55b KOVG 1957 Anspruchsübergang auf die Träger der Sozialhilfe

(1)Absatz eins,Wird ein Versorgungsberechtigter auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe oder eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe1.Ziffer einsin einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim,2.Ziffer 2in einer Anstalt (einem Heim) für Geisteskranke oder Süchtige oder in einer ähnlichen Einrichtung,... mehr lesen...


§ 55a KOVG 1957 Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Bund

(1)Absatz eins,Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf den Bund insoweit ... mehr lesen...


§ 55 KOVG 1957 Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen

(1)Absatz eins,Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, geregelt.(2)Absatz 2,Mit... mehr lesen...


§ 54a KOVG 1957

(1)Absatz eins,Hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Zusatzrente, Elternrente oder eine sonstige vom Einkommen (§ 13) des Versorgungsberechtigten abhängige Versorgungsleistung gewährt, so geht ein Anspruch des Versorgungsberechtigten auf eine Pension oder Rente aus der Sozialversich... mehr lesen...


§ 54 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Zu Unrecht empfangene Rentenbezüge und sonstige Geldleistungen einschließlich eines von einem Träger der Krankenversicherung für Rechnung des Bundes gezahlten Krankengeldes sind dem Bund zu ersetzen. Sie dürfen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren, gerechnet vom Ersten des... mehr lesen...


§ 53 KOVG 1957 Anzeige- und Ersatzpflicht.

Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den rechtlichen Voraussetzungen für den Rentenbezug, die den Verlust, eine Minderung oder ein Ruhen des Anspruches begründet, binnen zwei Wochen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen anzuzeigen. Für den au... mehr lesen...


§ 52 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Die Beschädigtenrenten, die Zulagen gemäß den §§ 11a und 16 bis 20, die Zuschüsse gemäß § 14, das Kleider- und Wäschepauschale gemäß § 20a, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen gemäß § 35a und der Zuschüsse gemäß § 46b sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes i... mehr lesen...


§ 51 KOVG 1957 Beginn, Änderung und Aufhören der Versorgung.

(1)Absatz eins,Die Beschädigtenrenten, die Zuschüsse gemäß § 14, die Zulagen gemäß §§ 16 bis 20 sowie das Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) werden mit dem Monat fällig, der auf die Geltendmachung des Anspruches folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a) wird mit dem Monat fällig, in dem die... mehr lesen...


§ 50 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 50 KOVG 1957 seit 31.12.1961 weggefallen. mehr lesen...


§ 49 KOVG 1957 Ersatz von Reisekosten.

(1)Absatz eins,Als Reisekosten, die einem Versorgungsberechtigten (Versorgungswerber) im Sinne des § 21 Abs. 6, § 24 Abs. 3 und § 32 Abs. 5 oder dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet, sind die Kosten für die 2. Wa... mehr lesen...


§ 48a KOVG 1957 Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

(1)Absatz eins,Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die G... mehr lesen...


§ 48 KOVG 1957 Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

(1)Absatz eins,Stirbt ein Beschädigter, so haben die im Abs. 2 angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (§ 10), Schwerstbeschädigtenzulage (§ 11a), Familienzulagen (§§ 16, 17), Pflegez... mehr lesen...


§ 47 KOVG 1957 Sterbegeld.

(1)Absatz eins,Ist der Tod eines Beschädigten die mittelbare oder unmittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird ein Sterbegeld gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das ... mehr lesen...


§ 46a KOVG 1957 (weggefallen)

§ 46a KOVG 1957 seit 30.06.1993 weggefallen. mehr lesen...


§ 45 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf die Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Elternrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.(2)Absatz 2,Die Elternrente wird a... mehr lesen...


§ 44 KOVG 1957

Anspruch auf Elternrente haben die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, ferner Adoptiveltern, Pflege- und Stiefeltern, wenn die Adoption, die Übernahme in die unentgeltliche Pflege oder die Schließung der das Stiefverhältnis begründenden Ehe vor dem Eintritte des schädigenden Ereignisses erfo... mehr lesen...


§ 43 KOVG 1957

Waisen nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. mehr lesen...


§ 41 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn die Waise1.Ziffer einswegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung,... mehr lesen...


§ 40 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Den ehelichen Kindern des Verstorbenen stehen gleich:1.Ziffer einsseine unehelichen Kinder und die Stiefkinder, wenn er für deren Unterhalt gesorgt hat;2.Ziffer 2die Wahl- und Pflegekinder, für deren unentgeltliche Pflege er bis zu seinem Ableben gesorgt hat.(2)Absatz 2,Das den Ver... mehr lesen...


§ 39 KOVG 1957

Waisenrenten erhalten die ehelichen Kinder des Verstorbenen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. mehr lesen...


§ 38 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwen(Witwer)versorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der Grundrente (§ 35 Abs. 2), die der Witwe (dem Witwer) im Mona... mehr lesen...


§ 37 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Eine Witwen(Witwer)rente gebührt auch1.Ziffer einsder Frau,2.Ziffer 2dem Mann,deren (dessen) Ehe mit dem (der) Beschädigten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Beschädigte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeit... mehr lesen...


§ 36 KOVG 1957

Witwen (Witwer) nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Witwen(Witwer)rente auch gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. mehr lesen...


§ 35a KOVG 1957

(1)Absatz eins,Witwen (Witwer) nach Beschädigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe III, IV oder V oder eine Blindenzulage in der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang ei... mehr lesen...


§ 35 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Die Witwen(Witwer)rente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet.(2)Absatz 2,Die Grundrente beträgt monatlich 40 vH des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1) (Anm. 1).Die Grundrente beträgt monatlich 40 vH des jeweiligen Bet... mehr lesen...


§ 34 KOVG 1957 Hinterbliebenenrente.

Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente, Elternrente) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung a... mehr lesen...


§ 33 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 33 KOVG 1957 seit 30.06.1980 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 KOVG 1957 Orthopädische Versorgung.

(1)Absatz eins,Der Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspr... mehr lesen...


§ 31 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Den öffentlichen Krankenanstalten sind die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen, sofern nicht eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht. Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in ein... mehr lesen...


§ 30 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Soweit ein Träger der Krankenversicherung nur nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Gewährung von Heilfürsorge verpflichtet ist, werden ihm die entstandenen Kosten und der entsprechende Anteil an den Verwaltungskosten ersetzt. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ... mehr lesen...


§ 29 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Eine Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ist auf Antrag weiter zu leistenDer Anspru... mehr lesen...


§ 28 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Wenn der Beschädigte infolge einer Erkrankung in dem vor dem einzelnen Krankheitsfall zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist, gebührt ihm Krankengeld. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und so lange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall ein Einkommen, das der Beschäd... mehr lesen...


§ 27 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat über den im § 26 bezeichneten Umfang hinaus Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Es kann die Durchführung dieser Mehrleistungen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mit desse... mehr lesen...


§ 26 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Ist der Beschädigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, so hat er bei einer auf eine Dienstbeschädigung zurückzuführenden Erkrankung Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung mit der Einschränkung, daß die Dauer der Leistungspflicht des Trägers der Kranken... mehr lesen...


§ 25 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 25 KOVG 1957 seit 31.12.2001 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Die Heilfürsorge umfaßt1.Ziffer einsals Heilbehandlung:a)Litera aärztliche Hilfe;b)Litera bZahnbehandlung;c)Litera cBeistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;d)Litera dHauskrankenpflege;e)Litera ePflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Anstalten;Pfle... mehr lesen...


§ 23 KOVG 1957 Heilfürsorge.

(1)Absatz eins,Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern einer Zusatzrente gemäß § 12 Abs. 2 zu leisten.Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltl... mehr lesen...


§ 22b KOVG 1957

Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen1.Ziffer einseinem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Z... mehr lesen...


§ 22a KOVG 1957

Als Maßnahmen zur Ermöglichung der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen1.Ziffer einseinem Beschädigten, der eine Arbeitsstelle angenommen hat, in der er infolge seiner Dienstb... mehr lesen...


§ 22 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Der Beschädigte ist für die Dauer der beruflichen Ausbildung in der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung pflichtversichert, wenn und insoweit er während der beruflichen Ausbildung nicht bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Pflichtversicherung i... mehr lesen...


§ 21 KOVG 1957 Berufliche und soziale Maßnahmen

(1)Absatz eins,Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit, wenn er infolge der Dienstbeschädigung eine begonnene berufliche Ausbildung nicht fortzusetzen oder seinen bisherigen oder einen anderen Beruf, der ihm u... mehr lesen...


§ 19 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Blinden im Sinne der Abs. 2 und 3 ist zur Beschädigtenrente an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu leisten.Blinden im Sinne der Absatz 2 und 3 ist zur Beschädigtenrente an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu leisten.(2)Absatz 2,Als blind gilt, wer infolge einer ... mehr lesen...


§ 18a KOVG 1957 (weggefallen)

§ 18a KOVG 1957 seit 30.06.1993 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.(2)Absatz 2,Die Höhe der Pflegezulage ist nach der Schwere des Leidenszustandes un... mehr lesen...


§ 17 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Für Kinder gebührt die Familienzulage bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Bestimmungen des § 41 haben sinngemäß Anwendung zu finden.Für Kinder gebührt die Familienzulage bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die Bestimmungen des Paragraph 41, haben sinngemäß Anwendung zu finden.(... mehr lesen...


§ 16 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz jeweils festgesetzten Betrages.Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen ... mehr lesen...


§ 15 KOVG 1957 (weggefallen)

§ 15 KOVG 1957 seit 31.12.2001 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Unter Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 und 5 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zu... mehr lesen...


§ 11a KOVG 1957

(1)Absatz eins,Erwerbsunfähige Schwerbeschädigte erhalten zur Beschädigtenrente eine Schwerstbeschädigtenzulage, wenn die Summe der Hundertsätze, die nach den Richtsätzen zu § 7 Abs. 2 auf die einzelnen Dienstbeschädigungen (§ 4 Abs. 1) entfallen, unter Berücksichtigung der Abs. 2 und 3 die Zahl ... mehr lesen...


§ 11 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 412,93 € (Anm. 1). Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bis 80 v.H. ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für... mehr lesen...


§ 10 KOVG 1957

Die Beschädigtenrente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet. mehr lesen...


§ 9 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfaßt. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minder... mehr lesen...


§ 8a KOVG 1957

(1)Absatz eins,Die am 2. September 1952 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über Ansprüche auf Beschädigtenrente gelten hinsichtlich der bescheidmäßigen Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit als gemäß den Vorschriften der §§ 7 und 8 (in der durch Art. I Z. 2 des Bundesges... mehr lesen...


§ 8 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als ... mehr lesen...


§ 7 KOVG 1957 Beschädigtenrente.

(1)Absatz eins,Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperlic... mehr lesen...


§ 6 KOVG 1957 Gegenstand der Versorgung.

(1)Absatz eins,Im Fall einer Dienstbeschädigung gebühren dem Beschädigten:1.Ziffer einsBeschädigtenrente, Schwerstbeschädigtenzulage, Familienzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale;2.Ziffer 2berufliche und so... mehr lesen...


§ 5 KOVG 1957

Hat der Beschädigte das schädigende Ereignis vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung veranlaßt, derentwegen er mit rechtskräftigem Strafurteil schuldig erkannt worden ist, so ist keine Ve... mehr lesen...


§ 4 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zur... mehr lesen...


§ 3 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger.(2)Absatz 2,Personen, denen die österreichische Staatsbürgerschaft nur nach Prüfung der Personalverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 verliehen werden durfte, sind von der Versorgungsberechtigu... mehr lesen...


§ 2 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Eine Gesundheitsschädigung, die ohne Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis im Sinne des § 1 durch unverschuldete Verwicklung in militärische Handlungen oder durch unverschuldete Einwirkung von Waffen und sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer Maßnahmen eingetreten is... mehr lesen...


§ 1 KOVG 1957 Versorgung.

(1)Absatz eins,Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitss... mehr lesen...


Art. 79 KOVG 1957 Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Ände... mehr lesen...


Art. 34 KOVG 1957 Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.(2)Absatz 2,Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werd... mehr lesen...


Art. 7 KOVG 1957

Übergangsbestimmung§ 55 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der ab 1. Jänner 1990 geltenden Fassung ist auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Pfändung der Versorgungsleistungen vor dem 1. Jänner 1990 erfolgte.Paragraph 55, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957... mehr lesen...


Art. 6 KOVG 1957

Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Gemäß Abschnitt VII der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, rechtskräftig zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch gelten als gemäß § 20a Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und gemäß § 29a Hee... mehr lesen...


Art. 5 KOVG 1957

Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf den Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) verwiesen wird, erhalten die Verweisungen ihren Inhalt aus Artikel I, Abschnitt II, dieses Bundesgesetzes.Soweit in anderen bundesge... mehr lesen...


Art. 3 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Blinden, die im Bezug einer Führhundzulage (Beihilfe) stehen, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 von Amts wegen an Stelle dieser Leistung auf Grund des Art. I Z 4 eine Blindenführzulage zuzuerkennen.Blinden, die im Bezug einer Führhundzulage (Beihilfe) stehen, ist mit Wirkung vom 1... mehr lesen...


Art. 2 KOVG 1957

(1)Absatz eins,Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.(2)Absatz 2,Empfängern einer Witwen- oder Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Min... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

43 Paragrafen zu Versicherungswiederaufbaugesetz (VWG) aktualisiert


Art. 7 § 40 VWG

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1955 in Kraft.(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 32 bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung, bezüglich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühre... mehr lesen...


Art. 7 § 39 VWG

Schlußbestimmungen. Es werden aufgehoben:1.Ziffer einsMit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes:a)Litera aArtikel II des Versicherungsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1946, in der Fassung des Währungsschutzgesetzes, BGBl. Nr. 250/1947, der Versicherungsüberleitungsgesetznovelle 1951, BGBl. ... mehr lesen...


Art. 6 § 38 VWG

Änderung des Währungsschutzgesetzes. (Anm.: Änderung des Währungsschutzgesetzes, BGBl. Nr. 250/1947) Anmerkung, Änderung des Währungsschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947,) mehr lesen...


Art. 5 § 37 VWG (weggefallen)

Art. 5 § 37 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. mehr lesen...


Art. 5 § 36 VWG

Artikel I des Versicherungsüberleitungsgesetzes vom 13. Juni 1946, BGBl. Nr. 108, wird insoweit aufgehoben, als er die Errichtung einer Versicherungsverrechnungsstelle verfügt. Artikel römisch eins des Versicherungsüberleitungsgesetzes vom 13. Juni 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 108, wird insoweit a... mehr lesen...


Art. 5 § 35 VWG

Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 193, über die Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung verjährter Rechte, in der Fassung der Fristengesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 90, finden auf die Geltendmachung von Rechten aus Versicherungsverträgen durch... mehr lesen...


Art. 5 § 34 VWG (weggefallen)

Art. 5 § 34 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. mehr lesen...


Art. 5 § 33 VWG (weggefallen)

Art. 5 § 33 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. mehr lesen...


Art. 5 § 32 VWG (weggefallen)

Art. 5 § 32 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. mehr lesen...


Art. 5 § 31 VWG Allgemeine Bestimmungen.

§ 36 Abs. 1 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes gilt nicht für Versicherungsunternehmungen. Paragraph 36, Absatz eins, des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes gilt nicht für Versicherungsunternehmungen. mehr lesen...


Art. 4 § 30 VWG (weggefallen)

Art. 4 § 30 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 § 29 VWG (weggefallen)

Art. 4 § 29 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 § 28 VWG (weggefallen)

Art. 4 § 28 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 § 27 VWG (weggefallen)

Art. 4 § 27 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 § 26 VWG (weggefallen)

Art. 4 § 26 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 § 25 VWG (weggefallen)

Art. 4 § 25 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 § 24 VWG (weggefallen)

Art. 4 § 24 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 § 23 VWG (weggefallen)

Art. 4 § 23 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 § 22 VWG (weggefallen)

Art. 4 § 22 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 § 21 VWG

Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Hilfsfonds für ehemalige Pensionisten der Lebensversicherungsgesellschaft „Phönix“ für die von ihm nach Maßgabe der Satzung zu gewährenden Unterstützungen, für seine Abwicklungskosten und für seine Verbindlichkeiten laufend die erforderlichen Mittel bis ... mehr lesen...


Art. 4 § 20 VWG (weggefallen)

Art. 4 § 20 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 § 19 VWG (weggefallen)

Art. 4 § 19 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 § 18 VWG (weggefallen)

Art. 4 § 18 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 § 17 VWG Rekonstruktionsmaßnahmen.

(Anm.: § 17 aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978)Anmerkung, Paragraph 17, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,) mehr lesen...


Art. 3 § 16 VWG

Den Versicherungsunternehmungen ist verboten, Leistungen zu erbringen, deren Höhe von dem in diesem Bundesgesetz festgesetzten Ausmaß abweicht. mehr lesen...


Art. 3 § 15 VWG

(1)Absatz eins,In der Sach- und Vermögensschadenversicherung erlöschen die Ansprüche aus Schäden, die mit dem zweiten Weltkrieg unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang stehen.(2)Absatz 2,Auf Kriegsschäden aus Transportversicherungen, bei denen das Kriegsrisiko zufolge besonderer Vereinbarung g... mehr lesen...


Art. 3 § 14 VWG

Vertragliche Ansprüche auf Gewinnbeteiligung, außerhalb der Lebensversicherung auch auf Beitragsrückgewähr, sind erloschen, wenn sie sich auf einen Zeitraum vor dem 1. Jänner 1955 beziehen. Diese Bestimmung steht der Ausschüttung einer Gewinnrückstellung in den Folgejahren an die dann vorhandenen... mehr lesen...


Art. 3 § 13 VWG

(1)Absatz eins,Auf die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen sind die für eine Versicherung bereits erbrachten Zahlungen anzurechnen. Übersteigen diese Zahlungen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen, so kann die Versicherungsunternehmung den Mehrbetrag nicht zurückfordern.(... mehr lesen...


Art. 3 § 12 VWG

Durch die Herabsetzung der Ansprüche gemäß den §§ 6 bis 10 wird der Anspruch des Versicherers auf die Bezahlung der Prämien in vertragsmäßiger Höhe nicht berührt. Durch die Herabsetzung der Ansprüche gemäß den Paragraphen 6 bis 10 wird der Anspruch des Versicherers auf die Bezahlung der Prämien i... mehr lesen...


Art. 3 § 11 VWG

(1)Absatz eins,Lebensversicherungsverträge, die mangels einer früheren vertraglichen oder gesetzlichen Umwandlung bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes noch auf Fremdwährung lauten oder eine Gold- oder sonstige Wertsicherungsklausel aufweisen, werden in auf Schillingwährung lautende Verträ... mehr lesen...


Art. 3 § 10 VWG

(1)Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistung ist um die aushaftenden Polizzendarlehen (Vorauszahlungen), Prämien und Nebengebühren zu vermindern. Polizzendarlehen, die am 1. Jänner 1946 oder beim früheren Eintritt des Versicherungsfalles bestanden haben (Altdarlehen), werde... mehr lesen...


Art. 3 § 9 VWG

(1)Absatz eins,Die vertragsmäßigen Reduktionswerte (beitragsfrei verminderten Versicherungssummen) werden um den gleichen Betrag wie die vertragsmäßige Leistung gemäß § 6 gekürzt. Diese Kürzung darf keinesfalls mehr als 60 vom Hundert des vertragsmäßigen Reduktionswertes betragen.Die vertragsmäßi... mehr lesen...


Art. 3 § 8 VWG

(1)Absatz eins,Im Versicherungsfall sind bei Kapitalversicherungen in der Lebensversicherung – mit Ausnahme der gegen Einmalprämienzahlung abgeschlossenen und der infolge vorzeitiger Einstellung der Prämienzahlung prämienfreigestellten Versicherungen oder solcher Teile einer Versicherung – die na... mehr lesen...


Art. 3 § 7 VWG

Die Kürzung gemäß § 6 entfällt: Die Kürzung gemäß Paragraph 6, entfällt:a)Litera abei temporären Todesfallversicherungen gegen laufende Prämienzahlung;b)Litera bbei Pensionsversicherungsverträgen mit kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, wenn die nach dem Versicherungsplan erforder... mehr lesen...


Art. 3 § 6 VWG Leistungen aus Versicherungsverträgen des inländischen Versicherungsbestandes.

(1)Absatz eins,Aus Lebensversicherungsverträgen, die vor dem 1. Jänner 1946 abgeschlossen worden sind, ist die vertragsmäßige Leistung mit der in Abs. 2 angeführten Kürzung zu erbringen. Nach dem 31. Dezember 1945 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge sowie alle Versicherungsverträge in ande... mehr lesen...


Art. 2 § 5 VWG

(1)Absatz eins,Ansprüche aus Versicherungsverträgen, die einem ausländischen Versicherungsbestande angehören, und Ansprüche aus sonstigen Verpflichtungen, die mit diesem ausländischen Versicherungsbestande in Verbindung stehen, können nicht gerichtlich geltend gemacht werden, wenn und solange die... mehr lesen...


Art. 2 § 4 VWG

Die Absicht der Vertragserfüllung im Inland (§ 3 Abs. 1) ist insbesondere in folgenden Fällen zu vermuten: Die Absicht der Vertragserfüllung im Inland (Paragraph 3, Absatz eins,) ist insbesondere in folgenden Fällen zu vermuten:A. In der Sach- und Vermögensschaden-Versicherung:a)Litera aWenn die ... mehr lesen...


Art. 2 § 3 VWG

(1)Absatz eins,Vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossene Versicherungsverträge gehören zum inländischen Versicherungsbestand, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß der Versicherer und der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß die Vertragserfüllung im Inland (§ 2) beabsichtigt haben. ... mehr lesen...


Art. 2 § 2 VWG Inländischer Versicherungsbestand.

(1)Absatz eins,Versicherungsverträge, die zum inländischen Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung gehören, sind bei inländischen Versicherungsunternehmungen an deren Sitz, bei ausländischen am Ort ihrer inländischen Niederlassung zu erfüllen. Auch für die Zeit vom 13. März 1938 bis ... mehr lesen...


Art. 1 § 1 VWG Anwendungsbereich.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Unternehmungen der Vertragsversicherung anzuwenden, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, auf ausländische nur hinsichtlich ihres inländischen Geschäftsbetriebes. mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26
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