§ 122 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 122 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bewerbung um einen Bordfunkerschein.Paragraph 122, Bewerbung um einen Bordfunkerschein.

Wer sich um einen Bordfunkerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er

  1. a)Litera aein Funker-Zeugnis 1. Klasse oder 2. Klasse für den Flugfunkdienst (§ 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957) besitzt,ein Funker-Zeugnis 1. Klasse oder 2. Klasse für den Flugfunkdienst (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Funker-Zeugnisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1957,) besitzt,
  2. b)Litera bbei Flügen von insgesamt mindestens 35 Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Bordfunkers die Aufgaben eines Bordfunkers ausgeführt hat, und
  3. c)Litera cmindestens vier Monate den Funktelegraphiedienst ausgeübt hat.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 122 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bewerbung um einen Bordfunkerschein.Paragraph 122, Bewerbung um einen Bordfunkerschein.

Wer sich um einen Bordfunkerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er

  1. a)Litera aein Funker-Zeugnis 1. Klasse oder 2. Klasse für den Flugfunkdienst (§ 2 Abs. 1 lit. a der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 160/1957) besitzt,ein Funker-Zeugnis 1. Klasse oder 2. Klasse für den Flugfunkdienst (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, der Funker-Zeugnisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1957,) besitzt,
  2. b)Litera bbei Flügen von insgesamt mindestens 35 Stunden Dauer unter der Aufsicht eines Bordfunkers die Aufgaben eines Bordfunkers ausgeführt hat, und
  3. c)Litera cmindestens vier Monate den Funktelegraphiedienst ausgeübt hat.

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