Verlinkungsmöglichkeiten

Die JUSLINE Verlinkungsmöglichkeiten bieten Ihnen einen einfachen Weg, Gesetze, Paragrafen und die JUSLINE Logos auf Ihrer Website einzubinden.

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Recht.Vernetzt

Die JUSLINE Verlinkungsmöglichkeiten bieten Ihnen einen einfachen Weg, Gesetze, Paragrafen und die JUSLINE Logos auf Ihrer Website einzubinden. Das Besondere: Gesetze oder Paragrafen werden immer aktuell und direkt von JUSLINE abgerufen. Alle Aktualisierungen werden über ein Widget automatisch übernommen, ihre Rechtsinformation bleibt stets mit unseren Einträgen vernetzt.

Nutzung
Wir stellen Ihnen die Widgets als Vorschau und HTML Quellcode zur freien Weiterverwendung zur Verfügung. Der Quellcode der Widgets darf nicht modifiziert und muss als Ganzes verwendet werden.
Was ist ein Widget
Ein Widget ermöglicht es Ihnen Dokumente von JUSLINE auf Ihrer Website wiederzuverwenden, ohne ständig die Aktualität prüfen zu müssen. Wie bspw. im Widget zu einem Paragrafen wird bei Gesetzesaktualisierungen auch automatisch das Widget aktualisiert und ist somit immer topaktuell auf Ihrer Website verfügbar.

Beispiel eines eingebetteten Gesetzestexts

Nachfolgend finden Sie das Widget zum Einbinden eines Gesetzestexts auf Ihrer Website. Dabei handelt es sich um den Text des § 1 ABGB welcher im Widget dargestellt wird.

powered by JUSLINE

Wie kann ich ein Widget nutzen?

1. Klick auf den Button
Zu Inhaltsverzeichnissen von Gesetzen, Paragrafenansichten und Entscheidungstexten finden Sie, wie im Screenshot dargestellt, jeweils den Button zum Öffnen der Vernetzungsmöglichkeiten. Darauf öffnet sich ein Panel in welchem Sie aus verschiedenen Widgets wählen können. Die Widgets beinhalten dabei immer den Inhalt des aktuell geöffneten Gesetzes, Paragrafen- oder Entscheidungstexts.
Button zum Öffnen der Vernetzungsmöglichkeiten
2. Auswahl eines Widgets
Sobald sich das Panel geöffnet hat können Sie aus statischen (Logos und Bilder) sowie dynamischen (Inhaltsverzeichnis eines Gesetzes oder Gesetzestext) Widgets wählen. Dabei wird Ihnen jedes Widget im Vorschaumodus sowie im Quellcodemodus angeboten. Mit Klick auf das HTML Tab können Sie zum Quellcode zur individuellen Weiterverwendung des Widgets wechseln.
Widget zum Gesetzestext des § 1 ABGB
3. Quellcode kopieren
Sobald Sie zum HTML Tab gewechselt haben können Sie den Quellcode eines Widgets betrachten. Mit Klick auf den „Kopieren“ Button, wie im Screenshot dargestellt, können Sie den Quellcode des Widgets direkt in die Zwischenablage kopieren und in Ihre Website einbinden.
Widget zum § 1 ABGB in der HTML Quellcode