(1)Absatz einsDiese Verordnung sowie die Anlagen 1 und 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 76 bis 90 der Bgld. Jagdverordnung, LGBl. Nr. 23/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.Die Para... mehr lesen...
(1)Absatz einsFolgende jagdbare Tiere dürfen während des ganzen Jahres weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden:1.Ziffer einsHaarwild:a)Litera aSchalenwildaa)Sub-Litera, a, aSchwarzwild (säugende Bache; eine Bache gilt solange als säugend, solange sie gestreifte Frischlinge führt)bb)Sub-Li... mehr lesen...
(1)Absatz einsFolgende jagdbare Tiere dürfen außerhalb der nachstehend angeführten Schusszeiten weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden:1.Haarwild: a)Rotwild: Hirsche der Klassen I, II, IIIHirsche der Klassen römisch eins, römisch II, IIIvom 1. August bis 31. Dezember Schmaltiere und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen.(1a)Absatz eins aAn Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, hat der Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen durch Fac... mehr lesen...