Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsSchulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023;Schulorganisationsgesetz, B... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Gesetzes treten wie folgt in Kraft:1.Ziffer eins§ 7, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 2 zweiter Satz, § 14 Abs. 5, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 4 und § 24 Abs. 3Paragraph 7,, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien.(2)Absatz 2Das Schuljahr beginnt grundsätzlich am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. mehr lesen...