(1)Absatz einsDie von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.(2)Absatz 2Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die G... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gemeinderat kann beschließen, daß über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt wird. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies von 5 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeindera... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gemeinderat kann beschließen, daß ein vom Gemeinderat beschlossener Antrag einer Volksabstimmung unterzogen wird.(2)Absatz 2Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsabschluß, die Ve... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerordnungen der Organe der Stadt sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Beschlussfassung elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen. Die kundzumachenden Verordnungen sind in Form eines elektronischen Verordnungsblattes ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft inn... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die neugewählten Mitglieder des Stadtsenates angelobt sind.(2)Absatz 2Das Amt eines Mitgliedes des St... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Stadt hat das „Amtsblatt der Stadt Steyr“ herauszugeben. In diesem können Verlautbarungen und Informationen, die für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt von Bedeutung sind, veröffentlicht werden.(2)Absatz 2Das Amtsblatt ist auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen und... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.(2)Absatz 2Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die G... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gemeinderat kann beschließen, daß über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt wird. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies von 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeindera... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gemeinderat kann beschließen, daß ein vom Gemeinderat beschlossener Antrag einer Volksabstimmung unterzogen wird.(2)Absatz 2Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsabschluß, die Ve... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerordnungen der Organe der Stadt sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Beschlussfassung elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen. Die kundzumachenden Verordnungen sind in Form eines elektronischen Verordnungsblattes ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den in § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft inn... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die neu gewählten Mitglieder des Stadtsenates angelobt sind.(2)Absatz 2Das Amt eines Mitgliedes des S... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Stadt hat das „Amtsblatt der Stadt Wels“ herauszugeben. In diesem können Verlautbarungen und Informationen, die für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt von Bedeutung sind, veröffentlicht werden.(2)Absatz 2Das Amtsblatt ist auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen und ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.(2)Absatz 2Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die G... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gemeinderat kann beschließen, daß über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt wird. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies von 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeindera... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gemeinderat kann beschließen, daß ein vom Gemeinderat beschlossener Antrag einer Volksabstimmung unterzogen wird.(2)Absatz 2Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsabschluß, die Ve... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerordnungen der Organe der Stadt sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Beschlussfassung elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen. Die kundzumachenden Verordnungen sind in Form eines elektronischen Verordnungsblattes ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft inn... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die neu gewählten Mitglieder des Stadtsenates angelobt sind.(2)Absatz 2Das Amt eines Mitgliedes des S... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Stadt hat das „Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz“ herauszugeben. In diesem können Verlautbarungen und Informationen, die für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt von Bedeutung sind, veröffentlicht werden.(2)Absatz 2Das Amtsblatt ist auf der Internetseite der Stadt zu veröffent... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie von der Gemeinde erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)Die von der Gemeinde erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2018)(2)... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie im Rahmen des RIS kundgemachten Verordnungen sind vom Bund auf Dauer im RIS unter der im § 94 Abs. 1 genannten Internetadresse zur Abfrage bereitzuhalten; sie müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein, sodass jedermann vom Inhalt der Verordnungen... mehr lesen...
(1)Absatz einsVerordnungen der Gemeindeorgane sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen. Die kundzumachenden Verordnungen sind in Form eines elektronis... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Beratung und Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß obliegen dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Die Grundlage für die Beschlußfassung des Gemeinderates bildet der nach § 91 Abs. 3 erstellte Bericht des Prüfungsausschusses.Die Beratung und Beschlußfassung über den Rechn... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat nach Abschluss jedes Haushaltsjahres über die gesamte Gebarung der Gemeinde den Rechnungsabschluss zu erstellen.(2)Absatz 2Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzier... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat alljährlich vor Ablauf des Haushaltsjahres den Entwurf des Gemeindevoranschlags zu erstellen. (Anm: LGBl.Nr. 52/2019)Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat alljährlich vor Ablauf des Haushaltsjahres den Entwurf des Gemeindevoran... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gemeinderat hat je nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal zusammenzutreten. Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderates an der Sitzung teilnehmen könn... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gemeinderat kann beschließen, die Behandlung einer bestimmten in seinen Aufgabenbereich (§ 43) fallenden Angelegenheit vom Vorliegen des Ergebnisses einer Volksbefragung in der Gemeinde abhängig zu machen. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die weiteren Vorstandsmitglieder können von ihrem Mandat im Gemeindevorstand auf Grund eines Mißtrauensantrages abberufen werden. Die Abberufung eines direkt gewählten Bürgermeisters bedarf zusätzlich der Bestätigung durch eine Volksabsti... mehr lesen...
(1)Absatz einsWahlvorschläge im Sinne der §§ 25 bis 27 sind nur gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit jener Mitglieder des Gemeinderates unterzeichnet sind, die der Fraktion angehören, die zur Erstattung des Wahlvorschlages berechtigt ist. Im Fall des § 28 Abs. 1 lit. b ist der Wahlvorschla... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur gemeinschaftlichen Geschäftsführung ihrer Angelegenheiten können Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung hat insbesondere nähere Bestimmungen über den Sitz, die Bezeichnung, die Geschäft... mehr lesen...