§ 31 Oö. GemO 1990 § 31

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die weiteren Vorstandsmitglieder können von ihrem Mandat im Gemeindevorstand auf Grund eines Mißtrauensantrages abberufen werden. Die Abberufung eines direkt gewählten Bürgermeisters bedarf zusätzlich der Bestätigung durch eine Volksabstimmung (§ 31a).

(2) Ein Mißtrauensantrag gegen den Bürgermeister kann von den Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden. Ein Mißtrauensantrag gegen die übrigen Vorstandsmitglieder kann von jenen Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden, die bei der Wahl des betreffenden Vorstandsmitgliedes stimmberechtigt waren; ist ein solches Mitglied verhindert oder inzwischen ausgeschieden, ist an seiner Stelle das Ersatzmitglied bzw. das nachberufene Mitglied antragsberechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er von wenigstens zwei Drittel der Antragsberechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied des Gemeindevorstandes, auf das sich der Antrag bezieht, ist weder antrags- noch unterschriftsberechtigt. Ein Misstrauensantrag kann nicht als Dringlichkeitsantrag (§ 46 Abs. 3) eingebracht werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Über einen nach Abs. 2 eingebrachten Mißtrauensantrag ist in der nächsten Sitzung des Gemeinderates, die spätestens binnen acht Wochen anzuberaumen ist, in geheimer Abstimmung Beschluß zu fassen. Für diesen Beschluß ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder des Gemeinderates, die gemäß Abs. 2 zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind.

(4) Hat der Gemeinderat einen Mißtrauensantrag gegen einen direkt gewählten Bürgermeister beschlossen, ist frühestens sechs und spätestens zwölf Wochen nach der Beschlußfassung eine Volksabstimmung gemäß § 31a darüber durchzuführen. Der Gemeinderat hat in derselben Sitzung, in der der Mißtrauensantrag beschlossen wird, den Tag der Volksabstimmung, der ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein muß, festzulegen. Der zur Vertretung berufene Vizebürgermeister hat die Beschlüsse über den Mißtrauensantrag und die Volksabstimmung unverzüglich der Landesregierung unter Anschluß aller für die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen. Unverzüglich nach Einlangen der Mitteilung der Aufsichtsbehörde, daß sie keinen Anlaß zum Einschreiten gemäß § 103 findet, spätestens aber vier Wochen nach der Beschlußfassung hat der zur Vertretung berufene Vizebürgermeister Tag und Gegenstand der Volksabstimmung durch Aushang an der Amtstafel kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(5) Die der Aufsichtsbehörde gegen Mitglieder des Gemeindevorstandes zustehenden Aufsichtsbefugnisse werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 15.12.1990 bis 31.12.2018

(1) Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die weiteren Vorstandsmitglieder können von ihrem Mandat im Gemeindevorstand auf Grund eines Mißtrauensantrages abberufen werden. Die Abberufung eines direkt gewählten Bürgermeisters bedarf zusätzlich der Bestätigung durch eine Volksabstimmung (§ 31a).

(2) Ein Mißtrauensantrag gegen den Bürgermeister kann von den Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden. Ein Mißtrauensantrag gegen die übrigen Vorstandsmitglieder kann von jenen Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden, die bei der Wahl des betreffenden Vorstandsmitgliedes stimmberechtigt waren; ist ein solches Mitglied verhindert oder inzwischen ausgeschieden, ist an seiner Stelle das Ersatzmitglied bzw. das nachberufene Mitglied antragsberechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er von wenigstens zwei Drittel der Antragsberechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied des Gemeindevorstandes, auf das sich der Antrag bezieht, ist weder antrags- noch unterschriftsberechtigt. Ein Misstrauensantrag kann nicht als Dringlichkeitsantrag (§ 46 Abs. 3) eingebracht werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Über einen nach Abs. 2 eingebrachten Mißtrauensantrag ist in der nächsten Sitzung des Gemeinderates, die spätestens binnen acht Wochen anzuberaumen ist, in geheimer Abstimmung Beschluß zu fassen. Für diesen Beschluß ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder des Gemeinderates, die gemäß Abs. 2 zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind.

(4) Hat der Gemeinderat einen Mißtrauensantrag gegen einen direkt gewählten Bürgermeister beschlossen, ist frühestens sechs und spätestens zwölf Wochen nach der Beschlußfassung eine Volksabstimmung gemäß § 31a darüber durchzuführen. Der Gemeinderat hat in derselben Sitzung, in der der Mißtrauensantrag beschlossen wird, den Tag der Volksabstimmung, der ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein muß, festzulegen. Der zur Vertretung berufene Vizebürgermeister hat die Beschlüsse über den Mißtrauensantrag und die Volksabstimmung unverzüglich der Landesregierung unter Anschluß aller für die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen. Unverzüglich nach Einlangen der Mitteilung der Aufsichtsbehörde, daß sie keinen Anlaß zum Einschreiten gemäß § 103 findet, spätestens aber vier Wochen nach der Beschlußfassung hat der zur Vertretung berufene Vizebürgermeister Tag und Gegenstand der Volksabstimmung durch Aushang an der Amtstafel kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(5) Die der Aufsichtsbehörde gegen Mitglieder des Gemeindevorstandes zustehenden Aufsichtsbefugnisse werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

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