§ 31a Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Gegenstand der Volksabstimmung ist die Frage, ob dem Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister zugestimmt wird. Wird die den Gegenstand bildende Frage von der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht, gilt der Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister als bestätigt im Sinn des § 31 Abs. 1 letzter Satz.Gegenstand der Volksabstimmung ist die Frage, ob dem Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister zugestimmt wird. Wird die den Gegenstand bildende Frage von der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht, gilt der Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister als bestätigt im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz.
  2. (2)Absatz 2,Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt; Stichtag ist der Tag, an dem der Mißtrauensantrag vom Gemeinderat beschlossen wird. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2023) geführten Wählerevidenzen und der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a Oö. Kommunalwahlordnung) in Stimmlisten zu erfassen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Stimmlisten abläuft. In die Stimmlisten ist ab dem 14. Tag nach dem Kundmachungstag (§ 31 Abs. 4) für die Dauer von zehn Tagen in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Im übrigen sind die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 41/2015, 55/2026)Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des Paragraph 17, Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt; Stichtag ist der Tag, an dem der Mißtrauensantrag vom Gemeinderat beschlossen wird. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der im Zentralen Wählerregister (Paragraph 4, Absatz eins, Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2023,) geführten Wählerevidenzen und der Unionsbürger-Wählerevidenz (Paragraph 18 a, Oö. Kommunalwahlordnung) in Stimmlisten zu erfassen. Zu diesem Zweck dürfen die Daten auch lokalen Datenverarbeitungen im Weg einer Schnittstelle zum Zentralen Wählerregister zur Verfügung gestellt werden, über die die weitere Administration der Stimmlisten abläuft. In die Stimmlisten ist ab dem 14. Tag nach dem Kundmachungstag (Paragraph 31, Absatz 4,) für die Dauer von zehn Tagen in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Im übrigen sind die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 41 aus 2015,, 55 aus 2026,)
  3. (3)Absatz 3,Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 1 von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung des zur Vertretung berufenen Vizebürgermeisters hergestellt werden. Der amtliche Stimmzettel hat den Gegenstand der Volksabstimmung und darunter auf der linken Seite das Wort „Ja“ und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort „Nein“ und rechts daneben einen Kreis zu enthalten. Im Übrigen sind § 21 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtsgesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 137/2007, 41/2015)Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 1 von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung des zur Vertretung berufenen Vizebürgermeisters hergestellt werden. Der amtliche Stimmzettel hat den Gegenstand der Volksabstimmung und darunter auf der linken Seite das Wort „Ja“ und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort „Nein“ und rechts daneben einen Kreis zu enthalten. Im Übrigen sind Paragraph 21, Absatz 5,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins,, Paragraph 24 und Paragraph 25, des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtsgesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 137 aus 2007,, 41 aus 2015,)

(4) Die Volksabstimmung ist von der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der Oö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Wahlbehörden, die Vorbereitung der Wahlhandlung, die Teilnahme an der Wahl, die Wahlhandlung, besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts und das Verwaltungsverfahren sinngemäß und mit der Maßgabe, dass

  • -Strichaufzählung
    1. (5)Absatz 5,Innerhalb von drei Tagen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist gültig, wenn er von mindestens 1% der Stimmberechtigten unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse unterzeichnet ist und eine Begründung enthält. Die Gemeindewahlbehörde hat auf Grund eines gültigen Einspruchs innerhalb von einer Woche nach seinem Einlangen das Ergebnis der Volksabstimmung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Gemeindewahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß Abs. 4 neu kundzumachen. (LGBl.Nr. 55/2026)Innerhalb von drei Tagen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist gültig, wenn er von mindestens 1% der Stimmberechtigten unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Wohnadresse unterzeichnet ist und eine Begründung enthält. Die Gemeindewahlbehörde hat auf Grund eines gültigen Einspruchs innerhalb von einer Woche nach seinem Einlangen das Ergebnis der Volksabstimmung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Gemeindewahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß Absatz 4, neu kundzumachen. (LGBl.Nr. 55 aus 2026,)
    2. (6)Absatz 6,Der oder die zur Vertretung berufene Vizebürgermeister oder Vizebürgermeisterin hat das Ergebnis der Volksabstimmung unverzüglich nach ungenütztem Ablauf der Einspruchsfrist bzw. nach seiner Kundmachung gemäß Abs. 5 der Landesregierung mitzuteilen.Der oder die zur Vertretung berufene Vizebürgermeister oder Vizebürgermeisterin hat das Ergebnis der Volksabstimmung unverzüglich nach ungenütztem Ablauf der Einspruchsfrist bzw. nach seiner Kundmachung gemäß Absatz 5, der Landesregierung mitzuteilen.

    (Anm: LGBl.Nr. 82/1996, 137/2007)Anmerkung, LGBl.Nr. 82 aus 1996,, 137 aus 2007,)

In Kraft seit 31.07.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31a Oö. GemO 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31a Oö. GemO 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31a Oö. GemO 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31a Oö. GemO 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31a Oö. GemO 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 31 Oö. GemO 1990
§ 32 Oö. GemO 1990