Gesamte Rechtsvorschrift Oö. GemO 1990

Oö. Gemeindeordnung 1990

Oö. GemO 1990
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Stand der Gesetzesgebung: 28.09.2021
Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)

StF: LGBl.Nr. 91/1990 (WV)

§ 1 Oö. GemO 1990 § 1


(1) Das Land Oberösterreich gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.

(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

§ 2 Oö. GemO 1990 § 2


(1) Die Änderung des Namens einer Gemeinde bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur aus öffentlichen Rücksichten versagt werden, insbesondere wenn der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist. Die Landesregierung hat den neuen Namen einer Gemeinde im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Bei der Vereinigung, Trennung oder Neubildung von Gemeinden sind die Namen der Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1) beziehungsweise durch Landesgesetz (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2) zu bestimmen. Vor der Bestimmung eines Gemeindenamens sind die beteiligten Gemeinden zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 3 Oö. GemO 1990 § 3


(1) Die Landesregierung kann Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohner auf begründeten Antrag des Gemeinderates zum Markt erheben; sie führen die Bezeichnung „Marktgemeinde“.

(2) Die Landesregierung kann Gemeinden mit mehr als 4.500 Einwohner auf begründeten Antrag des Gemeinderates zur Stadt erheben; sie führen die Bezeichnung „Stadtgemeinde“.

(3) Die Einwohnerzahl gemäß Abs. 1 und 2 bestimmt sich nach der Volkszählung, die der Beschlussfassung der Landesregierung vorangegangen ist.

(4) Bei der Vereinigung von Gemeinden (§ 8), von denen vor der Vereinigung mindestens eine die Bezeichnung „Marktgemeinde“ geführt hat, führt auch die neue Gemeinde diese Bezeichnung. Sofern jedoch mindestens eine der Gemeinden vor der Vereinigung die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ geführt hat, führt die neue Gemeinde diese Bezeichnung. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 4 Oö. GemO 1990 § 4


(1) Das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verleiht die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde.

(2) Die Verleihung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbildung des Gemeindewappens zu enthalten hat. Die Urkunde ist vom Landeshauptmann unter Beifügung des Landessiegels zu fertigen.

(3) Die Gemeinde ist zur Führung von Gemeindefarben befugt, deren Festsetzung dem Gemeinderat obliegt. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(4) Bei der Vereinigung von Gemeinden (§ 8) geht das Recht zur Führung eines Gemeindewappens nicht auf die neue Gemeinde über. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 4a Oö. GemO 1990 § 4a


(1) Die Verwendung des Gemeindewappens ist unter Wahrung des Ansehens der Gemeinde allgemein gestattet.

(2) Wer beabsichtigt, das Gemeindewappen zu verwenden, hat dies der Gemeinde unter Angabe des Verwendungszwecks anzuzeigen. Das Gemeindewappen darf im Sinn des Abs. 1 verwendet werden, sofern die Verwendung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Anzeige beim Gemeindeamt vom Gemeindevorstand untersagt wird.

(3) Der Gemeindevorstand hat die Verwendung des Gemeindewappens zu untersagen, wenn

1.

auf Grund des angezeigten Verwendungszwecks ein Missbrauch zu befürchten ist, oder

2.

das Gemeindewappen ohne vorherige Anzeige oder vor Ablauf der Untersagungsfrist verwendet wird, oder

3.

das Gemeindewappen in einer Art und Weise verwendet wird, die geeignet ist, das Ansehen der Gemeinde herabzusetzen.

(4) Wer ein Gemeindewappen trotz Untersagung weiterverwendet, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.

 

(Anm.: LGBl. Nr. 152/2001, 90/2013)

§ 5 Oö. GemO 1990 § 5


(1) Die Gemeinden haben im Gemeindesiegel die Bezeichnung (Gemeinde, Marktgemeinde, Stadtgemeinde) sowie den Namen der Gemeinde zu führen.

(2) Gemeinden, die das Recht zur Führung eines Wappens besitzen, können auch das Wappen im Gemeindesiegel führen.

(3) Wer ein Gemeindesiegel unbefugt führt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, 90/2013)

§ 6 Oö. GemO 1990


(1) Änderungen des Gemeindegebietes (§§ 7 bis 10) dürfen nur aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Gemeinden erfolgen, wobei jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen ist, daß jede der beteiligten Gemeinden nach der Gebietsänderung fähig ist, die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Ebenso ist auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Einwohner Rücksicht zu nehmen und eine Teilung von Katastralgemeinden tunlichst zu vermeiden.

(2) Fallen dem Land Oberösterreich durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat die Landesregierung, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, durch Verordnung diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zweckentsprechend, insbesondere unter Bedachtnahme auf die geographische Lage, zuzuweisen. Eine solche Verordnung hat in demselben Zeitpunkt in Kraft zu treten wie die Änderung der Landesgrenze und darf zu diesem Zweck auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(3) Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts wird Art. 15 Abs. 11 B-VG nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 7 Oö. GemO 1990 § 7


(1) Änderungen in den Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören, bedürfen einer Verordnung der Landesregierung. Eine solche Verordnung darf nur bei Vorliegen übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefaßter Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden erlassen werden.

(2) Zu Änderungen in den Grenzen von Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.

(3) Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde hat die Landesregierung die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Gemeinden durch Verordnung zu regeln. Ein solcher Antrag kann nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Grenzänderung gestellt werden. Bei der Regelung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vor- und Nachteile, die den beteiligten Gemeinden durch die Grenzänderung erwachsen, soweit als möglich ausgeglichen werden.

§ 8 Oö. GemO 1990 § 8


(1) Zwei oder mehrere aneinander grenzende Gemeinden können bei Vorliegen übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefaßter Gemeinderatsbeschlüsse durch Verordnung der Landesregierung zu einer Gemeinde vereinigt werden.

(2) Zur Vereinigung zweier oder mehrerer aneinander grenzender Gemeinden gegen den Willen beteiligter Gemeinden ist ein Landesgesetz erforderlich.

(3) Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der bisherigen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge. Das bedeutet insbesondere, dass die neue Gemeinde in die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verträge der bisherigen Gemeinden eintritt und die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung bestehenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Dienstverhältnisse zu einer der bisherigen Gemeinden als Dienstverhältnisse zur neuen Gemeinde gelten. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 9 Oö. GemO 1990 § 9


(1) Eine Gemeinde kann bei Vorliegen eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses, der auch einen Plan über die vollständige vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu enthalten hat, durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden. In der Verordnung ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu regeln. Hiebei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vor- und Nachteile, die den neu zu bildenden Gemeinden durch die Trennung erwachsen, soweit als möglich ausgeglichen werden.

(2) Zur Trennung einer Gemeinde gegen ihren Willen ist ein Landesgesetz erforderlich. In diesem ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu regeln.

(3) Die Trennung und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung sind mit dem gleichen Zeitpunkt in Wirksamkeit zu setzen.

§ 9a Oö. GemO 1990 § 9a


(1) Die Aufteilung einer Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden, so dass sie als eigene Gemeinde zu bestehen aufhört, kann bei Vorliegen übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefasster Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden, die auch einen Plan über die vollständige vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu enthalten haben, durch Verordnung der Landesregierung erfolgen. In der Verordnung ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu regeln. Hiebei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vor- und Nachteile, die den beteiligten Gemeinden durch die Aufteilung erwachsen, soweit als möglich ausgeglichen werden.

(2) Zur Aufteilung von Gemeinden gegen den Willen der beteiligten Gemeinden ist ein Landesgesetz erforderlich. In diesem ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu regeln.

(3) Die Aufteilung und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung sind mit dem gleichen Zeitpunkt in Wirksamkeit zu setzen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 10 Oö. GemO 1990 § 10


(1) Die Neubildung einer Gemeinde aus Gebietsteilen angrenzender Gemeinden kann bei Vorliegen übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefasster Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden, die auch einen Plan über die vollständige vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu enthalten haben, durch Verordnung der Landesregierung erfolgen. In der Verordnung ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu regeln. Hiebei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vor- und Nachteile, die den beteiligten Gemeinden durch die Neubildung erwachsen, soweit als möglich ausgeglichen werden.

(2) Zur Neubildung von Gemeinden gegen den Willen beteiligter Gemeinden ist ein Landesgesetz erforderlich. In diesem ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu regeln.

(3) Die Neubildung und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung sind mit dem gleichen Zeitpunkt in Wirksamkeit zu setzen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 11 Oö. GemO 1990 § 11


(1) Den Grenzverlauf zwischen zwei oder mehreren Gemeinden, der unter diesen strittig ist, hat die Landesregierung durch Verordnung festzustellen.

(2) Die Landesregierung hat über Antrag einer Gemeinde oder von Amts wegen die Zuständigkeit zur vorläufigen Verwaltung im strittigen Gebiet bis zur Erledigung der Grenzstreitigkeit unter Bedachtnahme auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu regeln.

§ 12 Oö. GemO 1990 § 12


(1) Gebietsänderungen, ausgenommen solche nach § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8, dürfen nur mit dem Beginn eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt werden. (Anm: LGBl.Nr. 43/2014, 25/2018)

(2) In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 sind die Bestimmungen des § 108 sinngemäß anzuwenden. Wird eine Gemeindevereinigung gemäß § 8 nicht mit dem Beginn eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt, sind die Bestimmungen des V. Hauptstücks (Gemeindehaushalt) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 43/2014, 91/2018)

(3) In den Fällen des § 7 kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen, wenn nach der Gebietsänderung der Gemeinderat nicht mehr als repräsentative Vertretung der Gemeinde angesehen werden kann. Dasselbe gilt in den Fällen des § 9a hinsichtlich jener Gemeinden, denen ein Gebiet zugewachsen ist. Wird der Gemeinderat aufgelöst, so sind die Bestimmungen des § 108 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3a) Die Regierungskommissärin bzw. der Regierungskommissär ist im Sinn des § 108 Abs. 2 ermächtigt, durch Verordnung anzuordnen, dass die im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen von Gemeinden, die auf Grund von Gebietsänderungen nicht mehr bestehen oder Gebietsteile abgetreten haben, auch in der neuen oder gebietsaufnehmenden Gemeinde - allenfalls für ihren bisherigen örtlichen Geltungsbereich - gelten; dabei sind die nach den jeweiligen Verwaltungsvorschriften maßgebenden Verfahrensbestimmungen nicht anzuwenden. Solche Verordnungen können rückwirkend, frühestens mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gebietsänderung in Kraft gesetzt werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3b) Sofern kein Fall des § 108 vorliegt, gilt Abs. 3a bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Gebietsänderung sinngemäß auch für den Gemeinderat der neuen oder gebietsaufnehmenden Gemeinde. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(4) Die Kosten einer Gebietsänderung (§§ 7 bis 10) haben die beteiligten Gemeinden zu tragen. Kommt eine Vereinbarung zwischen diesen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Gebietsänderung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenden Vor- und Nachteile.

(5) (Verfassungsbestimmung) Landesgesetze, die eine Änderung von Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 7 bis 10 oder die Gebietsänderungen von Gemeinden zum Inhalt haben, können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, Landesgesetze, die Gebietsänderungen von Gemeinden zum Inhalt haben, überdies nur nach Durchführung einer Volksbefragung (§ 38) in den betroffenen Gemeinden beschlossen oder geändert werden.

§ 13 Oö. GemO 1990 § 13


(1) Zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung ihrer Angelegenheiten können Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung hat insbesondere nähere Bestimmungen über den Sitz, die Bezeichnung, die Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung am Aufwand und die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu enthalten. Eine Verwaltungsgemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit. Der selbständige Bestand der Gemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt.

(2) Die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Wird die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige beim Amt der Oö. Landesregierung untersagt, kann sie ihre Tätigkeit beginnen. Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft zu untersagen, wenn

1.

keine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt,

2.

die Verwaltungsgemeinschaft den Interessen der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden zuwiderläuft oder

3.

die Verwaltungsgemeinschaft die ordnungsgemäße Erfüllung der gemeinschaftlich zu besorgenden Aufgaben nicht gewährleistet.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Landesregierung anzuzeigen; sie wird wirksam, sofern sie nicht binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige beim Amt der Oö. Landesregierung untersagt wird. Die Landesregierung hat die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft zu untersagen, wenn die beteiligten Gemeinden nicht in der Lage sind, die bisher gemeinschaftlich besorgten Aufgaben ordnungsgemäß allein zu besorgen.

(4) Die Landesregierung kann die Verwaltungsgemeinschaft nach Anhören der beteiligten Gemeinden auch gegen deren Willen auflösen, wenn die ordnungsgemäße Besorgung der gemeinschaftlichen Aufgaben nicht gewährleistet ist.

(5) Die Vereinbarung ist von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden gemäß § 94 kundzumachen.

(6) Über Streitigkeiten zwischen den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

§ 13a Oö. GemO 1990 § 13a


(1) Gemeinden können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich betreffend die Zusammenarbeit in behördlichen Angelegenheiten abschließen; die Bestimmungen betreffend Verwaltungsgemeinschaften sind davon unberührt.

(2) Für Vereinbarungen nach Abs. 1 gilt § 13 Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

 

(Anm: LGBl.Nr. 42/2014)

§ 15 Oö. GemO 1990 § 15


Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben. Ihre besonderen Rechte und Pflichten bestimmen sich nach dem Gesetz. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

§ 16 Oö. GemO 1990 § 16


(1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrung auszeichnen. Eine Ehrung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderats, der mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen ist.

(2) Alle auf diese Weise geehrten Personen sind berechtigt, die ihnen verliehenen Ehrenzeichen zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger der jeweiligen Ehrung zu bezeichnen. Darüber hinaus ist die Gemeinde berechtigt, eine von ihr ausgezeichnete Person – auch über deren Lebzeiten hinaus – als Ehrenträgerin bzw. Ehrenträger zu bezeichnen. Andere Sonderrechte oder Sonderpflichten sind mit Ehrungen durch die Gemeinde nicht verbunden.

(3) Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

(4) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung der Ehrenbürgerschaft oder einer sonstigen Ehrung entgegengestanden wären, oder setzt eine geehrte Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die jeweilige Auszeichnung von der Gemeinde abzuerkennen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann die Auszeichnung aberkannt werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären. Die Aberkennung der Auszeichnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderats, der mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassen ist.

(5) Wer ein mit der Ehrung verbundenes Ehrenzeichen unbefugt trägt oder sich unbefugt als dessen Trägerin bzw. Träger bezeichnet oder wer es Unbefugten zum Tragen überlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.

(6) Der Gemeinderat kann auch solche Ehrungen vornehmen, die nicht mit einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit der bzw. des Ausgezeichneten im Sinn des Abs. 1 verbunden sind, wie insbesondere Anerkennungen für einzelne besondere Leistungen auf verschiedensten Gebieten, wie etwa der Wissenschaft, der Kultur, der Wirtschaft oder des Sports. Mit der Ehrung verbundene Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Wird nachträglich bekannt, dass die Voraussetzungen für die jeweilige Auszeichnung zum Zeitpunkt ihrer Verleihung tatsächlich nicht vorgelegen sind und sind diese Voraussetzungen auch in der Zwischenzeit noch nicht eingetreten, so ist die Auszeichnung abzuerkennen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(Anm.: LGBl.Nr. 69/2012, 90/2013)

§ 17 Oö. GemO 1990 § 17


(1) Die Organe der Gemeinde sind:

a)

der Gemeinderat (die Ausschüsse gemäß § 44 Abs. 2);

b)

der Gemeindevorstand (Stadtrat - § 24 Abs. 5);

c)

der Bürgermeister.

(2) Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Abs. 1 genannten Organen andere Organe der Gemeinde vorsehen, werden hiedurch nicht berührt.

(3) Die Bestimmungen über die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten enthält die O.ö. Kommunalwahlordnung. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(4) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

§ 18 Oö. GemO 1990 § 18


(1) Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderats beträgt in Gemeinden mit

bis zu 400 Einwohnerinnen und Einwohnern

9,

401 bis 1.300 Einwohnerinnen und Einwohnern

13,

1.301 bis 2.300 Einwohnerinnen und Einwohnern

19,

2.301 bis 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

25,

5.001 bis 7.300 Einwohnerinnen und Einwohnern

31,

über 7.300 Einwohnerinnen und Einwohnern

37.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Die Einwohnerzahl gemäß Abs. 1 bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten und kundgemachten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober des der Gemeinderatswahl zweitvorangegangenen Kalenderjahres und gilt für die gesamte Wahlperiode. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandats an keinen Auftrag gebunden. Sie haben - außer den an anderen Stellen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Rechten - das Recht, sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung (§ 66 Abs. 1) über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu unterrichten. Dieses Recht umfasst nicht das Recht auf Akteneinsicht; die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit sowie das Informationsrecht zur Vorbereitung auf Sitzungen des Gemeinderats (§ 18a Abs. 5) werden dadurch nicht berührt. Die Geschäftsordnung (§ 66) hat jedenfalls Regelungen darüber zu enthalten, wann sich die Mitglieder des Gemeinderats unterrichten lassen können und welcher Personenkreis der Bediensteten dafür zur Verfügung steht.

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007)

§ 18a Oö. GemO 1990 § 18a


(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer wahlwerbenden Partei gewählten Gemeinderatsmitglieder bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, hat aus ihrer Mitte einen Obmann und zumindest einen Obmann-Stellvertreter zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(2) Die Obmänner haben ihre Bestellung und die Bestellung der Obmann-Stellvertreter dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Der Bürgermeister hat diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit im Gemeinderat zu verlesen.

(3) Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unterzeichnet ist; sie gilt so lange, als nicht eine Änderung oder Ergänzung dem Bürgermeister schriftlich angezeigt wird.

(4) Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die Funktion des Fraktionsobmannes dem Mitglied des Gemeinderates zu, das an vorderster Stelle auf der Liste seiner wahlwerbenden Partei in den Gemeinderat gewählt wurde. Besteht eine Fraktion nur aus einem Mitglied, so fallen die Aufgaben des Fraktionsobmannes diesem zu. (Anm: LGBl. Nr.  25/2002 [DFB])

(5) Der Fraktionsobmann oder die Fraktionsobfrau ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder in dessen Ausschüssen zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem seine oder ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Dieses Informationsrecht umfasst auch die Einsichtnahme in generelle Erlässe der Aufsichtsbehörde. Auf ihren oder seinen Antrag sind Kopien einzelner Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeindevorstand, im Gemeinderat oder in dessen Ausschüssen bilden, auf Kosten der Gemeinde anzufertigen und spätestens fünf Tage vor der entsprechenden Sitzung zu übergeben. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt. § 18 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007, 91/2018)

(6) Zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Rechte gemäß Abs. 5 kann sich der Fraktionsobmann oder die Fraktionsobfrau von einem Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeinderates vertreten lassen. Er oder sie hat diese Person der Gemeinde schriftlich bekanntzugeben. Sofern nicht etwas anderes der Gemeinde bekanntgegeben wird, gilt die Vertretung für die gesamte Funktionsperiode. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

§ 18b Oö. GemO 1990 § 18b


(1) Der Gemeinderat kann für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Ausschüsse für einzelne Zweige der Verwaltung einrichten. Er hat jedenfalls einen Prüfungsausschuss (§ 91 und § 91a) und mindestens drei weitere Ausschüsse für Bau- und Straßenbauangelegenheiten, Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung, Schul-, Kindergarten-, Kultur- und Sportangelegenheiten, örtliche Umweltfragen sowie für Jugend-, Familien-, Senioren- und Integrationsangelegenheiten einzurichten. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(2) Der Gemeinderat kann zur Beratung der Gemeindeorgane in einzelnen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Beiräte einrichten. Für die Geschäftsführung in diesen Beiräten ist vom Gemeinderat eine eigene Geschäftsordnung zu erlassen. § 33 Abs. 2 und § 33a Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007)

§ 19 Oö. GemO 1990 § 19


(1) Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.

(2) Der Gemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit jederzeit seine Auflösung beschließen. In diesem Fall sind die Bestimmungen des § 108 sinngemäß anzuwenden.

(3) Neuwahlen innerhalb der Wahlperiode haben keine Auswirkungen auf das Ende der Wahlperiode gemäß § 1 Abs. 1 O.ö. Kommunalwahlordnung.

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

§ 20 Oö. GemO 1990 § 20


(1) Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates ist vom bisherigen Bürgermeister unter Hinweis auf die Rechtsfolge nach § 23 Abs. 1 Z 5 so rechtzeitig einzuberufen, dass sie spätestens acht Wochen nach dem Wahltag stattfinden kann.

(2) Sind nicht wenigstens drei Viertel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinderates zur konstituierenden Sitzung erschienen oder hat sich nachträglich ein Teil der Erschienenen entfernt und sinkt dadurch die Anzahl der Anwesenden unter drei Viertel der Mitglieder bevor die Angelobung beendet ist, hat der bisherige Bürgermeister binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) In Gemeinden, in denen der Bürgermeister von der Gesamtheit aller Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt wurde (direkt gewählter Bürgermeister), hat dieser die konstituierende Sitzung zu leiten. Er hat am Beginn der Sitzung das Gelöbnis gemäß Abs. 4 in die Hand des Bezirkshauptmannes oder seines Beauftragten abzulegen und sofort die Angelobung der Mitglieder und der anwesenden Ersatzmitglieder des neu gewählten Gemeinderates vorzunehmen. Ist der direkt gewählte Bürgermeister nicht anwesend oder ist der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß § 25 zu wählen, ist die Sitzung zunächst von dem an Jahren ältesten anwesenden Mitglied des neu gewählten Gemeinderates zu leiten, der auch die Angelobung der Mitglieder und der anwesenden Ersatzmitglieder des neu gewählten Gemeinderates vorzunehmen und das Gelöbnis gemäß Abs. 4 vor dem versammelten Gemeinderat abzulegen hat.

(4) Die Mitglieder und die anwesenden Ersatzmitglieder des neu gewählten Gemeinderates haben dem Vorsitzenden gegenüber mit den Worten „ich gelobe“ das Gelöbnis abzulegen, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert, die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder und nicht anwesende Ersatzmitglieder haben die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten. Ersatzmitglieder des Gemeinderats, die vor der ersten Teilnahme an einer Ausschusssitzung noch nicht angelobt wurden, haben vor dem Vorsitzenden des Ausschusses das Gelöbnis abzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(5) Nach der Angelobung der Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder) hat der Vorsitzende die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 24 Abs. 1 und 1a festzustellen und zu berechnen, wie viele Mandate im Gemeindevorstand den einzelnen im Gemeinderat vertretenen Fraktionen gemäß § 26 Abs. 1 und 2 zukommen. Das Ergebnis ist dem Gemeinderat bekannt zu geben.

(6) Nach der Bekanntgabe gemäß Abs. 5 ist in den Gemeinden ohne direkt gewählten Bürgermeister zunächst der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß § 25 zu wählen; nach seiner Wahl hat er das Gelöbnis gemäß Abs. 4 in die Hand des Bezirkshauptmannes oder seines Beauftragten abzulegen und sodann den Vorsitz im Gemeinderat zu übernehmen.

(7) Der Gemeinderat hat die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands in folgender Reihenfolge zu wählen:

1.

Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands;

2.

Festsetzung der Anzahl der Vizebürgermeister und Wahl der Vizebürgermeister.

(8) Die Anzahl der Vizebürgermeister(innen) kann während der Funktionsperiode des Gemeinderats nur durch einen Gemeinderatsbeschluss mit einer Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Gemeinderatsmitglieder abgeändert werden. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 21 Oö. GemO 1990 § 21


Das Mandat eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Gemeinderates endet:

a)

durch Tod;

b)

durch Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates;

c)

durch Auflösung des Gemeinderates;

d)

durch Mandatsverzicht;

e)

durch Mandatsverlust.

§ 22 Oö. GemO 1990 § 22


Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben. Er wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung kann nach ihrem Einlangen beim Gemeindeamt nicht mehr widerrufen werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 23 Oö. GemO 1990 § 23


(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates verliert sein Mandat,

1.

wenn es die Wählbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. Kommunalwahlordnung verliert,

2.

wenn es die Wählbarkeit gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 Oö. Kommunalwahlordnung verliert,

3.

wenn ein Umstand gemäß § 24 Abs. 2 und 3 Oö. Kommunalwahlordnung eintritt,

4.

wenn es sich weigert, das Gelöbnis in der im § 20 Abs. 4 vorgeschriebenen Weise abzulegen,

5.

wenn es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Angelobung entfernt, ohne seine Abwesenheit oder seine Entfernung durch einen triftigen Grund rechtfertigen zu können,

6.

wenn es sich ohne triftigen Grund trotz Aufforderung durch den Bürgermeister weigert, sein Mandat auszuüben; als Weigerung, das Mandat auszuüben, gilt ein dreimaliges aufeinanderfolgendes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates, ohne das Fernbleiben durch einen triftigen Grund rechtfertigen zu können.

(Anm: LGBl.Nr. 23/2013, 91/2018)

(2) Der Verlust des Mandats tritt in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 von Gesetzes wegen ein. In den übrigen Fällen des Abs. 1 hat die Landesregierung in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren den Mandatsverlust mit Bescheid auszusprechen. Ergeht gemäß Artikel 141 Abs. 1 lit. c B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache allenfalls ergangene Entscheidung der Landesregierung außer Kraft; ein bei der Landesregierung anhängiges Verfahren ist einzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 24 Oö. GemO 1990 § 24


(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, aus einem bis höchstens drei Vizebürgermeistern und aus den weiteren Vorstandsmitgliedern. Ein direkt gewählter Bürgermeister, der einer Fraktion angehört, die nach § 26 Abs. 2 keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist beratendes Mitglied des Gemeindevorstands; er ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes gemäß Abs. 1a nicht einzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 152/2001)

(1a) Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes beträgt in Gemeinden

mit 9 oder 13 Gemeinderatsmitgliedern 3,

mit 19 Gemeinderatsmitgliedern 5,

mit 25 oder 31 Gemeinderatsmitgliedern 7,

mit 37 Gemeinderatsmitgliedern 9.

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(2) Die Anzahl der Vizebürgermeister ist im Rahmen der Bestimmungen des Abs. 1 vom Gemeinderat nach den Bedürfnissen der Gemeindeverwaltung festzusetzen; in Gemeinden mit 31 oder 37 Gemeinderatsmitgliedern muß die Anzahl der Vizebürgermeister zumindest zwei betragen.

(3) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt. Der Bürgermeister hat jedoch seine Funktion bis zur Ablegung des Gelöbnisses des Bürgermeisters der nächsten Funktionsperiode fortzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(4) Der oder die Vizebürgermeister(innen) haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Bezirkshauptmanns oder seines Beauftragten mit den Worten „Ich gelobe“ das Gelöbnis gemäß § 20 Abs. 4 abzulegen. Die weiteren Vorstandsmitglieder haben dieses Gelöbnis in die Hand des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin abzulegen. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert, die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007)

(5) In Städten (§ 3 Abs. 2) führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.

§ 25 Oö. GemO 1990 § 25


(1) Der Bürgermeister ist in den im § 2 Abs. 3 der Oö. Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fällen von den Mitgliedern des Gemeinderates auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(2) Wahlvorschläge können nur von jenen Fraktionen eingereicht werden, denen nach den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt. Die Wahlvorschläge sind vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden schriftlich zu überreichen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(3) Kommt bei der ersten Wahl eine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates nicht zustande, so ist eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch bei dieser keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, so ist eine engere Wahl oder - unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 - eine dritte Wahl durchzuführen.

(4) Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, welche bei der zweiten Wahl die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist derjenige in die engere Wahl einzubeziehen, der auf dem Wahlvorschlag jener Fraktion aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter Parteisummen sind die Summen der gültigen Stimmen zu verstehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallen sind; die einzelnen Parteisummen sind dabei jener Fraktion zuzuordnen, die aus der jeweiligen wahlwerbenden Partei gemäß § 18a Abs. 1 hervorgeht. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(5) In der engeren Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.

(6) Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, so ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten Wahl Stimmengleichheit, so gilt derjenige als gewählt, der auf dem Wahlvorschlag jener Fraktion aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(8) Werden keine oder nur ungültige Wahlvorschläge eingebracht, so können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Fraktion angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt, Stimmen abgegeben werden. Für die Wahl finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 26 Oö. GemO 1990 § 26


(1) Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates zu wählen. Wie viele Mandate dabei den einzelnen Fraktionen zukommen, bestimmt sich nach Abs. 2. Gehört der Bürgermeister einer Fraktion an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist er auf die Liste seiner Fraktion anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 152/2001)

(2) Die Zahl der den einzelnen Fraktionen zukommenden Mandate im Gemeindevorstand ist wie folgt zu berechnen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen Fraktionen im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl zu numerieren, die der Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Fraktion erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen Fraktionen im Gemeinderat nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteisummen (§ 25 Abs. 4 letzter Satz) zugrunde zu legen. Ergeben sich auch hiernach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(3) Für die Wahl hat jede Fraktion, der gemäß Abs. 1 noch unbesetzte Mandate im Gemeindevorstand zukommen, dem Vorsitzenden vor Beginn der Wahlhandlung schriftlich einen Wahlvorschlag zu überreichen, der soviele Namen zu enthalten hat, wie dieser Fraktion noch unbesetzte Mandate im Gemeindevorstand zukommen. Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Fraktion, die den Wahlvorschlag erstattet hat, im Fall des § 28 Abs. 1 lit. b von den Gemeinderatsmitgliedern jener Fraktion, die auf Vertretung im Gemeindevorstand Anspruch hat, zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 27 Oö. GemO 1990 § 27


(1) Die Vizebürgermeister sind aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 26 Abs. 1) auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen, die jeweils von den Fraktionen einzubringen sind, deren Gemeinderatsmitglieder im Sinne der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 zur Wahl der betreffenden Vizebürgermeister berufen sind. Die Fraktionen haben ihren Wahlvorschlag vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden schriftlich zu überreichen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(2) Ist nur ein Vizebürgermeister zu wählen, so ist er von den Gemeinderatsmitgliedern der stärksten im Gemeinderat vertretenen Fraktion zu wählen.

(3) Sind zwei Vizebürgermeister zu wählen, so ist der erste Vizebürgermeister von den Gemeinderatsmitgliedern der stärksten, der zweite Vizebürgermeister von den Gemeinderatsmitgliedern der zweitstärksten im Gemeinderat vertretenen Fraktion zu wählen. Verfügt jedoch die zweitstärkste Fraktion über weniger als ein Sechstel der Mandate im Gemeinderat, so ist der zweite Vizebürgermeister von allen Gemeinderatsmitgliedern nach den im § 25 bestimmten Grundsätzen zu wählen.

(4) Sind drei Vizebürgermeister zu wählen, so hat der Vorsitzende bekanntzugeben, wie viele Vizebürgermeister nach den im § 26 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes jeder Fraktion zukommen. Die Reihenfolge, in der die Vizebürgermeister den Bürgermeister zu vertreten haben, bestimmt sich nach der Leitzahl. Jeder der Vizebürgermeister ist von den Gemeinderatsmitgliedern jener Fraktion, der der betreffende Vizebürgermeister zukommt, in einem eigenen Wahlgang zu wählen. Verfügt jedoch die zweitstärkste Fraktion über wenigstens ein Sechstel der Mandate im Gemeinderat, so kommt ihr zumindest der dritte Vizebürgermeister zu.

(5) Verfügt eine nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 zur Wahl eines Vizebürgermeisters berufene Fraktion nicht mehr über ein auf diese Stelle wählbares Mitglied des Gemeindevorstandes, so ist der betreffende Vizebürgermeister von den Gemeinderatsmitgliedern der stärksten im Gemeinderat vertretenen Fraktion, die noch über ein wählbares Mitglied des Gemeindevorstandes verfügt, zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 28 Oö. GemO 1990 § 28


(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, können zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die

a)

einer Fraktion angehören, der ein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt und von dieser Fraktion vorgeschlagen werden, oder

b)

einer Fraktion angehören, der kein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt, und bei einer Wahl gemäß § 26 von einer anspruchsberechtigten Fraktion gemeinsam mit der Fraktion, der sie angehören, vorgeschlagen werden; ein derart Vorgeschlagener ist auf die Liste der anspruchsberechtigten Fraktion anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(2) Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Gemeindevorstand ist überdies die österreichische Staatsbürgerschaft.

(3) Personen, die nach § 61 Abs. 4 ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes enthoben wurden, sind auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtswirksamkeit der Enthebung in einen Gemeindevorstand nicht wählbar.

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

§ 29 Oö. GemO 1990 § 29


(1) Wahlvorschläge im Sinne der §§ 25 bis 27 sind nur gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit jener Mitglieder des Gemeinderates unterzeichnet sind, die der Fraktion angehören, die zur Erstattung des Wahlvorschlages berechtigt ist. Im Fall des § 28 Abs. 1 lit. b ist der Wahlvorschlag überdies von der absoluten Mehrheit jener Gemeinderatsmitglieder, die der auf Vertretung im Gemeindevorstand nicht anspruchsberechtigten Fraktion angehören, zu unterzeichnen. Ein Mitglied des Gemeinderates kann für die Besetzung einer Stelle im Gemeindevorstand (§§ 25 bis 27) innerhalb eines Wahlganges nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; unterzeichnet es mehrere, so sind alle von ihm geleisteten Unterschriften ungültig. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(2) Für die Wahlen, bei denen jeweils nur ein Teil der Mitglieder des Gemeinderates wahlberechtigt ist, ist die Anwesenheit von jeweils zwei Drittel der dabei Wahlberechtigten und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten erforderlich.

(3) Wird bei Wahlen gemäß § 26 von einer Fraktion, die allein zur Einbringung eines Wahlvorschlages berechtigt ist, kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder sind bei solchen Wahlen nicht mindestens zwei Drittel der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so geht das Recht der Besetzung der für die betreffende Fraktion in Frage kommenden Mandate für diesen Wahlgang auf den gesamten Gemeinderat über, wobei jedoch nicht nur die der betreffenden Fraktion angehörenden Mitglieder des Gemeinderates wählbar sind. In einem solchen Fall ist jedes dieser Mandate in einem eigenen Wahlgang zu besetzen. Für die Wahl finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten für Wahlen gemäß § 27 sinngemäß.

(5) Ist bei Wahlen die Stärke der Fraktionen maßgebend, so ist bei der Berechnung des Stärkeverhältnisses zunächst die Anzahl der Mandate im Gemeinderat heranzuziehen. Gibt dies nicht den Ausschlag, so sind die Parteisummen (§ 25 Abs. 4 letzter Satz) heranzuziehen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(6) Der Bürgermeister hat jede Wahl in den Gemeindevorstand unverzüglich kundzumachen.

(7) Der Bürgermeister hat jede Wahl in den Gemeindevorstand und jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeindevorstands jeweils unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten der Gemeindevertretungs-Datenbank und der notwendigen Qualitätssicherung mittels Verordnung festzusetzen, in welcher Art das Ergebnis der im Anschluss an eine Gemeinderatswahl durchgeführten Wahlen in den Gemeindevorstand und jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeindevorstands zu übermitteln sind. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 30 Oö. GemO 1990


(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes wird erledigt:

a)

durch Mandatsverzicht (Abs. 2);

b)

durch Mandatsverlust (Abs. 3).

(2) Ein Mitglied des Gemeindevorstands kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben. Er wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung kann nach ihrem Einlangen beim Gemeindeamt nicht mehr widerrufen werden. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(3) Ein Mitglied des Gemeindevorstands verliert sein Mandat:

1.

mit dem Enden seines Mandats als Mitglied des Gemeinderates;

2.

mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;

3.

wenn es sich weigert, das Gelöbnis in der im § 24 Abs. 4 vorgeschriebenen Weise abzulegen;

4.

durch Abberufung (§ 31 und § 31a);

5.

durch Amtsverlust gemäß § 61 Abs. 4.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 91/2018, 52/2019)

(4) Der Verlust des Mandats tritt im Fall des Abs. 3 Z 1 und 4 von Gesetzes wegen ein. In den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 gilt § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(5) Das Mandat als Mitglied des Gemeinderates wird durch die Erledigung des Mandates als Mitglied des Gemeindevorstandes - ausgenommen den Fall des Abs. 3 Z 1 - nicht berührt.

§ 31 Oö. GemO 1990 § 31


(1) Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die weiteren Vorstandsmitglieder können von ihrem Mandat im Gemeindevorstand auf Grund eines Mißtrauensantrages abberufen werden. Die Abberufung eines direkt gewählten Bürgermeisters bedarf zusätzlich der Bestätigung durch eine Volksabstimmung (§ 31a).

(2) Ein Mißtrauensantrag gegen den Bürgermeister kann von den Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden. Ein Mißtrauensantrag gegen die übrigen Vorstandsmitglieder kann von jenen Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden, die bei der Wahl des betreffenden Vorstandsmitgliedes stimmberechtigt waren; ist ein solches Mitglied verhindert oder inzwischen ausgeschieden, ist an seiner Stelle das Ersatzmitglied bzw. das nachberufene Mitglied antragsberechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er von wenigstens zwei Drittel der Antragsberechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied des Gemeindevorstandes, auf das sich der Antrag bezieht, ist weder antrags- noch unterschriftsberechtigt. Ein Misstrauensantrag kann nicht als Dringlichkeitsantrag (§ 46 Abs. 3) eingebracht werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Über einen nach Abs. 2 eingebrachten Mißtrauensantrag ist in der nächsten Sitzung des Gemeinderates, die spätestens binnen acht Wochen anzuberaumen ist, in geheimer Abstimmung Beschluß zu fassen. Für diesen Beschluß ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder des Gemeinderates, die gemäß Abs. 2 zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind.

(4) Hat der Gemeinderat einen Mißtrauensantrag gegen einen direkt gewählten Bürgermeister beschlossen, ist frühestens sechs und spätestens zwölf Wochen nach der Beschlußfassung eine Volksabstimmung gemäß § 31a darüber durchzuführen. Der Gemeinderat hat in derselben Sitzung, in der der Mißtrauensantrag beschlossen wird, den Tag der Volksabstimmung, der ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein muß, festzulegen. Der zur Vertretung berufene Vizebürgermeister hat die Beschlüsse über den Mißtrauensantrag und die Volksabstimmung unverzüglich der Landesregierung unter Anschluß aller für die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorzulegen. Unverzüglich nach Einlangen der Mitteilung der Aufsichtsbehörde, daß sie keinen Anlaß zum Einschreiten gemäß § 103 findet, spätestens aber vier Wochen nach der Beschlußfassung hat der zur Vertretung berufene Vizebürgermeister Tag und Gegenstand der Volksabstimmung an der Amtstafel kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(5) Die der Aufsichtsbehörde gegen Mitglieder des Gemeindevorstandes zustehenden Aufsichtsbefugnisse werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

§ 31a Oö. GemO 1990 § 31a


(1) Gegenstand der Volksabstimmung ist die Frage, ob dem Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister zugestimmt wird. Wird die den Gegenstand bildende Frage von der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht, gilt der Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister als bestätigt im Sinn des § 31 Abs. 1 letzter Satz.

(2) Stimmberechtigt ist, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Gemeinderat im Sinn des § 17 Oö. Kommunalwahlordnung erfüllt; Stichtag ist der Tag, an dem der Mißtrauensantrag vom Gemeinderat beschlossen wird. Die Stimmberechtigten sind unter Heranziehung der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, und der Europa-Wählerevidenz im Sinn des Europa-Wählerevidenzgesetzes, BGBl. Nr. 118/1996, in Stimmlisten zu erfassen; die EDV-mäßige Herstellung der Stimmlisten ist zulässig. Die Stimmlisten sind am 21. Tag nach dem Kundmachungstag (§ 31 Abs. 4) in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von fünf Tagen innerhalb der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Im übrigen sind die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über die Erfassung der Wahlberechtigten sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(3) Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 1 von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung des zur Vertretung berufenen Vizebürgermeisters hergestellt werden. Der amtliche Stimmzettel hat den Gegenstand der Volksabstimmung und darunter auf der linken Seite das Wort „Ja“ und rechts daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort „Nein“ und rechts daneben einen Kreis zu enthalten. Im Übrigen sind § 21 Abs. 5, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 und § 25 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtsgesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007, 41/2015)

(4) Die Volksabstimmung ist von der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der Oö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Oö. Kommunalwahlordnung über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts für das Abstimmungsverfahren sinngemäß. Für das Ermittlungsverfahren gelten § 26, § 27 und § 28 Abs. 1 Oö. BBRG sinngemäß. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist durch den zur Vertretung berufenen Vizebürgermeister unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007, 41/2015, 91/2018)

(5) Innerhalb von drei Tagen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses schriftlich Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist gültig, wenn er von mindestens 1% der Stimmberechtigten unterzeichnet ist und eine Begründung enthält. Die Gemeindewahlbehörde hat auf Grund eines gültigen Einspruchs innerhalb von drei Tagen nach seinem Einlangen das Ergebnis der Volksabstimmung zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Gemeindewahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß Abs. 4 neu kundzumachen.

(6) Der oder die zur Vertretung berufene Vizebürgermeister oder Vizebürgermeisterin hat das Ergebnis der Volksabstimmung unverzüglich nach ungenütztem Ablauf der Einspruchsfrist bzw. nach seiner Kundmachung gemäß Abs. 5 der Landesregierung mitzuteilen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 137/2007)

§ 32 Oö. GemO 1990 § 32


(1) Ist das Mandat eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes erledigt, ist die freigewordene Stelle ehestens für die restliche Funktionsperiode nachzubesetzen. Die freigewordene Stelle des Bürgermeisters ist durch Neuwahl gemäß § 40 Oö. Kommunalwahlordnung nachzubesetzen, wenn das Mandat des Bürgermeisters bis zum Ablauf des vierten Jahres nach dem Tag der allgemeinen Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters erledigt ist. Sofern jedoch § 2 Abs. 3 der Oö. Kommunalwahlordnung anzuwenden ist, erfolgt die Besetzung durch Nachwahl gemäß § 25.

(2) Ist das Mandat eines übrigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes erledigt, ist die freigewordene Stelle ehestens für die restliche Funktionsperiode durch Nachwahl zu besetzen. Für die Nachwahlen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß. Den Nachwahlen ist die nach § 20 Abs. 5 berechnete Mandatsverteilung zugrunde zu legen.

(3) Ein neu gewählter Bürgermeister, der bei seiner Neuwahl stimmberechtigtes Mitglied des Gemeindevorstandes ist oder der Fraktion angehört, der der ausgeschiedene Bürgermeister gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz angerechnet wurde, ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstands einzurechnen. In allen übrigen Fällen ist der neu gewählte Bürgermeister beratendes Mitglied des Gemeindevorstandes und in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes gemäß § 24 Abs. 1a nicht einzurechnen; für einen neu gewählten Bürgermeister, dessen Fraktion nach § 26 Abs. 2 ein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt, gilt das aber nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Mandat seiner Fraktion im Gemeindevorstand frei wird. Ab diesem Zeitpunkt ist der neu gewählte Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes einzurechnen und stimmberechtigt. (Anm: LGBl. Nr. 25/2002 [DFB])

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

§ 33 Oö. GemO 1990 § 33


(1) Der Gemeinderat hat die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse zu wählen. Auch Ersatzmitglieder des Gemeinderates können zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt werden; im Übrigen sind für die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands sinngemäß anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht einstimmig einen anderen Wahlvorgang beschließt.

(2) Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Ausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstands (§ 24 Abs. 1a) zu entsprechen. Der Gemeinderat kann jedoch mit einem mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassenden Beschluss diese Anzahl erhöhen oder herabsetzen, die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Ausschusses muss jedoch mindestens drei betragen. Ist danach eine Fraktion, der mindestens ein Mandat im Gemeindevorstand zukommt (§ 26 Abs. 2), in einem Ausschuss nicht vertreten, ist der Ausschuss jedenfalls um ein Mitglied (Ersatzmitglied) dieser Fraktion zu erweitern. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(3) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts Anspruch auf Besetzung der Obmänner (Obmann-Stellvertreter) der Ausschüsse, soweit sie über wählbare Vertreter in den Ausschüssen verfügen. Die Zahl der den einzelnen Fraktionen zukommenden Obmänner (Obmann-Stellvertreter) ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 26 Abs. 2 zu berechnen; der Obmann (Obmann-Stellvertreter) des Prüfungsausschusses ist dabei nicht anzurechnen. Ein Mitglied einer Fraktion, die keinen Anspruch auf Besetzung einer Obmann(Obmann-Stellvertreter)stelle hat, kann zum Obmann (Obmann-Stellvertreter) eines Ausschusses gewählt werden, wenn es gemeinsam von einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion, der Anspruch auf eine Obmann (Obmann-Stellvertreter)stelle zukommt, und der Fraktion, der es angehört, vorgeschlagen wird. Diese Obmann(Obmann-Stellvertreter) stelle ist auf die Liste jener Fraktion anzurechnen, welcher der Anspruch auf diese Stelle zukommt.

(4) Der Gemeinderat beschließt, welche Fraktion in einem bestimmten Ausschuss den Obmann (Obmann-Stellvertreter) stellt. Der Gemeinderat wählt für jeden Ausschuss den Obmann und den Obmann-Stellvertreter jeweils in Fraktionswahl, wobei jedoch nur Mitglieder des Gemeinderates wählbar sind.

(5) Für die Erledigung des Mandats eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) eines Ausschusses gelten § 30 – jedoch mit Ausnahme des Abs. 3 Z 2, 3 und 5 – sowie die §§ 31 und 32 sinngemäß.

(6) In die Ausschüsse – mit Ausnahme des Prüfungsausschusses – kann der Gemeinderat auch Personen, die ihm nicht angehören, mit beratender Stimme berufen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit gelten auch für diese Personen.

(7) Jede Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, kann eine Vertreterin bzw. einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden (Fraktionsvertreterin bzw. Fraktionsvertreter). Eine solche Entsendung ist der Obfrau bzw. dem Obmann des betreffenden Ausschusses schriftlich anzuzeigen und gilt bis zu ihrem allfälligen Widerruf. Als Fraktionsvertreterin bzw. Fraktionsvertreter kann jedes Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats entsandt werden, das auf dem der Fraktion zugrunde liegenden Wahlvorschlag aufscheint. Für die Fraktionsvertreterin bzw. den Fraktionsvertreter gilt § 55 Abs. 3 sinngemäß; sonstige Rechte, insbesondere auch jene gemäß § 55 Abs. 6, kommen ihr bzw. ihm nicht zu. Im Fall der Verhinderung kann sich die Fraktionsvertreterin bzw. der Fraktionsvertreter bei der Sitzung vertreten lassen; für diese Ersatzvertreterin bzw. diesen Ersatzvertreter gelten der dritte und vierte Satz sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 33a Oö. GemO 1990 § 33a


(1) Vertreter der Gemeinde in Organe außerhalb der Gemeinde, die vom Gemeinderat zu beschicken sind, sind vom Gemeinderat zu wählen. Diese Vertreter müssen entweder Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein oder sie müssen wenigstens in den Gemeinderat wählbar sein, es sei denn, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften, nach denen die Entsendung vorzunehmen ist, etwas anderes ergibt oder dass es sich bei dem zu Entsendenden um einen Bediensteten der Gemeinde handelt.

(2) Für die Wahl der Vertreter ist § 28 Abs. 2 nicht anzuwenden; im Übrigen sind die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands sinngemäß anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht einstimmig einen anderen Wahlvorgang beschließt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 34 Oö. GemO 1990


(1) Den Vizebürgermeistern und den Fraktionsobmännern, die nicht zugleich Bürgermeister sind und einer Fraktion angehören, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, gebührt eine Aufwandsentschädigung.

(2) Die Aufwandsentschädigung für die Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister beträgt:

1.

in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

 

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister

11%
8%,

2.

in Gemeinden mit 1.001 bis 4.500 Einwohnerinnen und Einwohnern

 

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister
für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister

17%
12%
9%,

3.

in Gemeinden mit 4.501 bis 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

 

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister
für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister

21%
15%
11%,

4.

in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

 

für die 1. Vizebürgermeisterin bzw. den 1. Vizebürgermeister
für die 2. Vizebürgermeisterin bzw. den 2. Vizebürgermeister
für die 3. Vizebürgermeisterin bzw. den 3. Vizebürgermeister

30%
22%
15%

des Bezugs der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Als Bezug der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters gilt der Bezug, der gemäß § 2 Abs. 1 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 für eine Bürgermeisterin bzw. einen Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde festgesetzt ist; für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist § 2 Abs. 5 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018, 92/2018)

(3) Für die Besorgung wichtiger Aufgaben kann durch Verordnung des Gemeinderates auch für die Mitglieder des Gemeindevorstands, die nicht zugleich Bürgermeister sind, eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Die Höhe einer solchen Aufwandsentschädigung ist unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Arbeitsbelastung und die erhöhten Aufwendungen festzusetzen. Sie darf für Vizebürgermeister 40% und für die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstands 25% des Bezugs des Bürgermeisters nicht übersteigen; Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 92/2018)

(4) Die Aufwandsentschädigung für die Fraktionsobmänner beträgt 12% des Bezugs des Bürgermeisters; Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Hat ein Fraktionsobmann auf Grund der Abs. 2 und 3 mehrere Ansprüche auf eine Aufwandsentschädigung, ist ihm nur die jeweils höhere auszuzahlen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2018)

(5) Sofern ihnen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 bis 4 und kein Bezug im Sinn des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gebührt, haben die Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinderates für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeindevorstandes, des Gemeinderates und der Ausschüsse Anspruch auf ein Sitzungsgeld, dessen Höhe vom Gemeinderat festzulegen ist. Das Sitzungsgeld muß mindestens mit 1% und darf höchstens mit 3% des Bezuges des Bürgermeisters festgelegt werden. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(6) Übt der Bürgermeister seine Funktion durch einen zusammenhängenden Zeitraum von wenigstens 14 Tagen nicht aus, gebührt dem Vizebürgermeister, der den Bürgermeister in seiner Funktion während dieses Zeitraumes vertritt, eine Aufwandsentschädigung in der Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteils des Bezuges des Bürgermeisters, ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen und der Ersatz der Reisekosten. Während dieses Vertretungszeitraumes ruht die dem Vizebürgermeister gemäß Abs. 2 gebührende Aufwandsentschädigung. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 8/2005)

(7) Mitgliedern des Gemeindevorstandes bzw. Stadtrates und Gemeinderäten, denen kein Bezug nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 gebührt und die nicht Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, gebührt der Ersatz des mit ihrer Funktionsausübung verbundenen nachweislichen Verdienstentganges aus einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit in einem von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Ausmaß der Arbeitsstunden pro Jahr. In dieser Verordnung kann die Höhe des Verdienstentganges auch in Form eines Bauschbetrages pro Stunde festgelegt werden.

(8) Ein Verzicht auf Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen ist nur zulässig, wenn der (die) Anspruchsberechtigte nachweist, dass er (sie) durch die Annahme der Geldleistungen pensionsversicherungsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche oder arbeitslosenversicherungsrechtliche Ansprüche verliert oder nicht erhält und ihm (ihr) dadurch ein finanzieller Nachteil erwächst, der den Anspruch auf Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen übersteigt. Der Verzicht kann befristet oder unbefristet zur Gänze oder teilweise erklärt werden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich zu erfolgen und muss mit einer Begründung versehen sein; in der Begründung muss auf den finanziellen Nachteil konkret eingegangen werden; die zum Nachweis der Zulässigkeit des Verzichts erforderlichen Unterlagen sind anzuschließen. Die begründete Verzichtserklärung ist beim Gemeindeamt einzubringen. Die Gemeinde hat die Verzichtserklärung einschließlich der Unterlagen der Landesregierung zu übermitteln. Die Verzichtserklärung wird mit dem auf das Einlangen beim Gemeindeamt folgenden Monatsersten wirksam, sofern die Landesregierung nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage den Verzicht mit Bescheid für unzulässig erklärt. Ein derartiger Bescheid darf nur erlassen werden, wenn die Verzichtserklärung nicht den Bestimmungen dieses Absatzes entspricht. Die Verzichtserklärung kann durch schriftliche Erklärung widerrufen werden. Ein solcher Widerruf wird mit dem auf das Einlangen beim Gemeindeamt folgenden Monatsersten wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(9) Für Anfall, Einstellung und Auszahlung der Aufwandsentschädigungen gelten die Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 sinngemäß.

(10) Neben einer Aufwandsentschädigung im Sinn der vorstehenden Absätze gebührt auch der Ersatz der Reisekosten in sinngemäßer Anwendung des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998.

 

(Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 8/1998, 7/200, 152/2001, 82/2002, 92/2018)

§ 35 Oö. GemO 1990 § 35


(1) Die Gemeinden haben für Vizebürgermeisterinnen und Vizebürgermeister sowie für jene Fraktionsobfrauen, Fraktionsobmänner und Mitglieder des Gemeindevorstandes, denen eine Aufwandsentschädigung gemäß § 34 Abs. 1 bis 4 gebührt und deren Beitragsgrundlage den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag übersteigt, Krankenfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im Sinn des § 2 B-KUVG entspricht. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 137/2007, 55/2018)

(2) Die Gemeinden sind ermächtigt, die zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach Abs. 1 übertragenen Aufgabe erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Sie sind ermächtigt, personenbezogene Daten soweit an Dritte zu übermitteln, als dies im Zusammenhang mit der Erbringung bzw. Vergütung von Leistungen der Krankenfürsorge erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) Die Ermächtigung nach Abs. 2 umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

§ 36 Oö. GemO 1990 § 36


(1) Der Bürgermeister ist im Falle seiner Verhinderung vom Vizebürgermeister beziehungsweise von den Vizebürgermeistern in der nach § 27 sich ergebenden Reihenfolge zu vertreten.

(2) Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amtes nicht in der Lage, kommt dem an Jahren jeweils ältesten Gemeinderatsmitglied jener Fraktion, welcher der Bürgermeister angehört, die Vertretung des Bürgermeisters zu. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 37 Oö. GemO 1990 § 37


(1) Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt besorgt. Der Gemeinderat hat eine Leiterin bzw. einen Leiter des Gemeindeamts (Amtsleiterin bzw. Amtsleiter) und bei Bedarf eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter zu bestellen. In Gemeinden mit über 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss die Amtsleiterin bzw. der Amtsleiter eine rechtskundige Gemeindebedienstete bzw. ein rechtskundiger Gemeindebediensteter sein. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die der Bestellung der Amtsleiterin bzw. des Amtsleiters vorangegangenen Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Wahlperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Der Bürgermeister ist Vorstand des Gemeindeamtes. In dieser Funktion sind ihm der Leiter des Gemeindeamtes, dessen Stellvertreter, die übrigen Bediensteten der Gemeinde und die sonstigen Organe des Gemeindeamtes unterstellt. Dem Leiter des Gemeindeamtes obliegt nach den Weisungen des Bürgermeisters die Leitung des inneren Dienstes sowie die Dienstaufsicht über alle Dienststellen der Gemeinde.

(3) Die Ordnung des inneren Dienstes hat der Gemeinderat in einer Dienstbetriebsordnung zu regeln. Der Bürgermeister hat für die Organisation des Gemeindeamtes Vorschriften zu erlassen. Dienstbetriebsordnung und Organisationsvorschriften haben eine bürgerfreundliche, effektive und sparsame Verwaltung zu ermöglichen.

(4) In Städten führt das Gemeindeamt die Bezeichnung „Stadtamt“, in Marktgemeinden „Marktgemeindeamt“. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 38 Oö. GemO 1990 § 38


(1) Der Gemeinderat kann beschließen, die Behandlung einer bestimmten in seinen Aufgabenbereich (§ 43) fallenden Angelegenheit vom Vorliegen des Ergebnisses einer Volksbefragung in der Gemeinde abhängig zu machen. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies hinsichtlich einer bestimmten Frage von einer Mindestanzahl der zum Gemeinderat Wahlberechtigten verlangt wird. Diese Mindestanzahl berechnet sich wie folgt:

1.

in Gemeinden mit bis zu 1.000 für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungserklärungen durch 18 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, mindestens aber durch 50 Personen, wobei eine Unterstützung durch 150 Personen jedenfalls ausreicht;

2.

in Gemeinden mit mehr als 1.000 und bis zu 10.000 für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungserklärungen durch 15 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, wobei eine Unterstützung durch 900 Personen jedenfalls ausreicht;

3.

in Gemeinden mit mehr als 10.000 für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten: Unterstützungserklärungen durch 9 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, wobei eine Unterstützung durch 1.400 Personen jedenfalls ausreicht.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(3) Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann bei der Gemeinde einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über eine bestimmte Frage niederschriftlich einbringen. Am Tag nach der Einbringung dieses Antrages ist der Wortlaut der Frage sowie die erforderliche Mindestzahl von Anträgen wahlberechtigter Gemeindemitglieder, die sich diesem Begehren anschließen müssen, und der hiebei einzuhaltende Vorgang vom Bürgermeister kundzumachen.

(4) Alle Anträge, die hinsichtlich desselben Fragewortlautes innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Kundmachung des ersten Antrages, beim Gemeindeamt persönlich zur Niederschrift gegeben werden, zählen im Sinne des Abs. 1. Sie sind jeweils spätestens am übernächsten Tag nach der Errichtung der Niederschrift nach Prüfung durch den Bürgermeister nach der Reihenfolge der Errichtung fortlaufend zu numerieren und in eine Liste einzutragen. Die Liste hat Name, Anschrift, Geburtsdatum und Beruf des Antragstellers sowie das Datum der Errichtung der Niederschrift zu enthalten und ist bis zum Ablauf der vierwöchigen Frist zur Antragstellung, im Falle der Durchführung der Volksbefragung bis zum Ablauf des Tages der Volksbefragung öffentlich im Gemeindeamt aufzulegen.

(5) Im Beschluß auf Vornahme einer Volksbefragung beziehungsweise spätestens eine Woche nach Errichtung jener Niederschrift, durch welche die zur Vornahme der Volksbefragung erforderliche Mindestzahl von Anträgen erreicht wird, hat der Gemeinderat den Tag der Volksbefragung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag nach Ablauf der Auflegungsfrist für das Wählerverzeichnis vorgesehen werden.

(6) Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom Gemeinderat oder vom Antragsteller bei der Errichtung der ersten Niederschrift in Form einer Frage so formuliert werden, daß die Beantwortung nur mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist.

(7) Der Tag der Volksbefragung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom Bürgermeister kundzumachen. Binnen zwei Wochen ab dem Kundmachungstag sind die Wählerverzeichnisse öffentlich aufzulegen; die Auflegungsfrist beträgt eine Woche. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 117/1996 und der Europa-Wählerevidenz (Europa-Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 118/1996) anzulegen. Wahlausweise sind nicht auszustellen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(8) Die Stimmzettel dürfen nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja“ und teils auf „Nein“, so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf „Ja“ oder alle auf „Nein“, so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.

(9) Die Volksbefragung ist von der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Kommunalwahlordnung für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(10) Soweit im vorstehenden nichts besonderes bestimmt ist, sind für das Verfahren bei der Volksbefragung die Bestimmungen der O.ö. Kommunalwahlordnung sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(11) Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom Bürgermeister unverzüglich kundzumachen; die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.

§ 38a Oö. GemO 1990 § 38a


(1) Hat eine Gemeinde die Absicht, im eigenen Wirkungsbereich ein Vorhaben durchzuführen, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Gemeindemitglieder im allgemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles der Gemeindemitglieder besonders berührt würden, so hat sie, insoweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verschwiegenheitspflichten, entgegenstehen, die Gemeindemitglieder beziehungsweise den in Betracht kommenden Teil der Gemeindemitglieder über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren. Gleiches gilt, wenn eine gemeindeeigene Unternehmung oder eine Unternehmung oder sonstige Einrichtung, an der die Gemeinde (Gemeinden) mehrheitlich beteiligt ist (sind), die Durchführung eines solchen Vorhabens beabsichtigt.

(2) Die Information im Sinn des Abs. 1 hat durch Bekanntmachung an der Amtstafel sowie darüber hinaus auch in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. In welcher Weise die zusätzliche Information im Einzelfall zu erfolgen hat, hat der Gemeinderat festzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 91/2018)

(3) Soll die Information in einer Gemeindeversammlung erfolgen, so ist diese vom Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes und des Gegenstandes der Gemeindeversammlung einzuberufen. Die Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde gesondert abgehalten werden. Die Einberufung ist an der Amtstafel sowie darüber hinaus in sonst ortsüblicher und wirksamer Weise bekanntzumachen. In der Gemeindeversammlung ist den teilnehmenden Gemeindemitgliedern die erforderliche Information zu erteilen sowie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beschlüsse können in einer Gemeindeversammlung nicht gefaßt werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 werden die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht berührt.

§ 38b Oö. GemO 1990 § 38b


(1) Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

(2) Die Bestellung und die Wahl von Organen der Gemeinde, Angelegenheiten der Bediensteten der Gemeinde sowie Angelegenheiten, die ausschließlich den Inhalt einer konkreten individuellen behördlichen Entscheidung betreffen, können nicht Gegenstand einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative sein.

(3) Der Antrag muss schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muss von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Gemeinderat Wahlberechtigten, mindestens aber von 25 Personen, unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung einer bzw. eines zur Vertretung der Antragstellerinnen und Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten. Für die dem Antrag angeschlossenen Unterstützungslisten gelten die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetzes (Oö. BBRG) sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlrechtsbestätigung nicht erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(4) Entspricht eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen. Jeder Antrag, der den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3 entspricht, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(5) § 33 Abs. 1 Oö. BBRG ist sinngemäß anzuwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

§ 39 Oö. GemO 1990 § 39


Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

§ 40 Oö. GemO 1990 § 40


(1) Gemäß Art. 118 Abs. 2 B-VG umfaßt der eigene Wirkungsbereich neben den im § 1 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.

(2) Gemäß Art. 118 Abs. 3 B-VG sind der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:

1.

Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;

2.

Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

3.

örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG); örtliche Veranstaltungspolizei;

4.

Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde; örtliche Straßenpolizei;

5.

Flurschutzpolizei;

6.

örtliche Marktpolizei;

7.

örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

8.

Sittlichkeitspolizei;

9.

örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;

10.

öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;

11.

freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches, soweit es sich nicht um Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung handelt, ein Aufsichtsrecht zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit es sich nicht um Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung handelt, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 41.

(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dazu gehören insbesondere die Wahrnehmung der die Gemeinde als selbständiger Wirtschaftskörper oder auf Grund einer ihr in diesem Gesetz eingeräumten Parteistellung treffenden Rechte und Pflichten sowie die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Äußerungen. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde sind

a)

diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet sind,

b)

die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 94),

c)

die Vollstreckung (§ 96) sowie

d)

die Kundmachung einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 101 Abs. 3.

§ 41 Oö. GemO 1990 § 41


(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat der Gemeinderat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Übertretungen sind vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich mit Geldstrafe bis 220 Euro, wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das Auslangen gefunden werden kann, mit Arrest bis zwei Wochen zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 90/2001)

(2) Ortspolizeiliche Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

§ 42 Oö. GemO 1990 § 42


(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.

(2) Die Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches.

§ 43 Oö. GemO 1990 § 43


(1) Dem Gemeinderat obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.

(2) Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Bürgermeister zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

(3) Der Gemeinderat kann das ihm zustehende Beschlussrecht bei der Abwicklung eines bestimmten Vorhabens der Gemeinde, insbesondere eines Bauvorhabens, ganz oder zum Teil dem Gemeindevorstand oder - unter Beachtung der Wertgrenzen des § 58 - dem Bürgermeister durch Verordnung übertragen. Diese Verordnung hat jedenfalls die Befugnisse des Gemeindevorstands oder des Bürgermeisters sowie Bestimmungen über eine Berichtspflicht im Gemeinderat zu enthalten. Die Erlassung einer derartigen Übertragungsverordnung ist nur zulässig, sofern

1.

die Übertragung im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist,

2.

der Gemeinderat die Durchführung des Vorhabens beschlossen hat (Grundsatzbeschluss) und

3.

ein Beschluss des Gemeinderates über die Aufbringung des Geldbedarfs (Finanzierungsplan) einschließlich einer gemäß § 86 allenfalls erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorliegt.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(4) Der Gemeinderat kann im Vorhinein seine Zuständigkeit zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten ganz, teilweise oder im Einzelfall auf die Bürgermeisterin bzw. auf den Bürgermeister übertragen:

1.

die Entscheidung über Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern ein solcher Antrag gesetzlich vorgesehen ist;

2.

die Entscheidung, ob gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen wird;

3.

die Entscheidung, ob ein Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG erhoben wird.

Ist eine solche Übertragung erfolgt, ist dem Gemeinderat über diese Entscheidungen in der nächsten Sitzung zu berichten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 44 Oö. GemO 1990 § 44


(1) Hat der Gemeinderat für einzelne Zweige der Verwaltung Ausschüsse eingerichtet, so obliegt diesen die Vorberatung und die Antragstellung für die Beschlußfassung durch den Gemeinderat, sofern dieser die Angelegenheit nicht unmittelbar behandelt.

(1a) Der Gemeinderat kann beschließen, eine einzelne Angelegenheit dem dafür zuständigen Ausschuss zur Vorberatung und Antragstellung zuzuweisen. Diese Angelegenheit ist vom Ausschuss in der nächsten Sitzung, jedenfalls innerhalb von drei Monaten, zu behandeln. § 46 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(2) Der Gemeinderat kann seinen Ausschüssen durch Verordnung das ihm zustehende Beschlussrecht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ausgenommen von der Übertragung sind die behördlichen Aufgaben, die Beschlussfassungen in den Angelegenheiten des Gemeindehaushalts (V. Hauptstück) sowie die Beschlussfassungen in Angelegenheiten, für die besondere Quoren vorgesehen sind. Die Verordnung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates mit Drei-Viertel-Mehrheit und tritt jedenfalls mit Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates außer Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 91/2018)

(3) Der Gemeinderat kann jederzeit durch Verordnung eine übertragene Zuständigkeit gemäß Abs. 2 wieder an sich ziehen. Ein Beschluss über die Zurücknahme der Übertragung ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 45 Oö. GemO 1990 § 45


(1) Der Gemeinderat hat je nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal zusammenzutreten. Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderates an der Sitzung teilnehmen können. Der Bürgermeister hat den Mitgliedern des Gemeinderates einen Plan über die Sitzungstermine für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen.

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung des Gemeinderates binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates oder die Aufsichtsbehörde verlangt. Das Verlangen muss schriftlich gestellt werden und den Gegenstand, der dem Verlangen auf Einberufung zugrunde liegt, umschreiben. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb eines Monats unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Anschluss des schriftlichen Verlangens anzuberaumen.

(2a) Kommt die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister dem Verlangen der Aufsichtsbehörde gemäß Abs. 2 nicht rechtzeitig nach, so kann die Aufsichtsbehörde die Einberufung der Sitzung vornehmen; § 104 ist sinngemäß anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde kann zu den Sitzungen des Gemeinderats, die auf Grund ihres Verlangens einberufen werden, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist von der Abhaltung der Sitzung mindestens sieben Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Die Verständigung ist den Mitgliedern des Gemeinderates nachweisbar zuzustellen, sofern die Sitzung nicht im Sitzungsplan (Abs. 1) enthalten ist. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(4) Die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderates ist vom Bürgermeister sieben Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher unter Angabe des Tages, der Beginnzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 54 Abs. 6 kundzumachen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 46 Oö. GemO 1990 § 46


(1) Der Bürgermeister hat die Tagesordnung festzusetzen. Die Tagesordnung hat den Punkt „Allfälliges“ zu enthalten, wobei eine Beschlussfassung unter diesem Punkt jedoch nur im Fall des Abs. 3 zulässig ist. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind in der Einladung möglichst konkret zu fassen.

(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, wenn dies von einem Mitglied des Gemeinderates spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird. Das Recht der Berichterstattung über solche Verhandlungsgegenstände steht dem Antragsteller bzw. dem Erstunterzeichner zu.

(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates stellen, doch müssen sie schriftlich und mit einer Begründung versehen, vor Beginn der Sitzung eingebracht werden. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, entweder unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ oder am Schluss der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der oder die Vorsitzende den Inhalt des Dringlichkeitsantrags dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen und über die Aufnahme in die Tagesordnung abstimmen zu lassen. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand vor Eintritt in die Tagesordnung von der Tagesordnung abzusetzen. Gegenstände, die nach gesetzlichen Bestimmungen in die Tagesordnung aufzunehmen waren, dürfen nicht abgesetzt werden. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke hat der Vorsitzende zu bestimmen.

(5) Der Gemeinderat kann einzelne Tagesordnungspunkte oder die gesamte Sitzung durch Beschluss vertagen. Der Termin für die fortzusetzende Sitzung muss bereits bei der Vertagung festgelegt werden. Werden nur einzelne Tagesordnungspunkte vertagt, sind sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen, sofern der Gemeinderat bei der Vertagung nichts anderes beschließt. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 47 Oö. GemO 1990 § 47


(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Mitglieder des Gemeinderates, die am Erscheinen zu einer Sitzung verhindert sind, haben den Bürgermeister unter Mitteilung des Grundes der Verhinderung davon unverzüglich zu benachrichtigen. Der Bürgermeister hat in diesem Fall sofort Ersatzmitglieder einzuberufen. Hiebei kann von den Vorschriften des § 45 Abs. 3 insoweit abgegangen werden, als es zur rechtzeitigen Verständigung der Ersatzmitglieder erforderlich ist.

(2) Mitglieder des Gemeinderates können nur aus triftigen Gründen von der Anwesenheitspflicht befreit werden. Eine Befreiung bis zur Dauer von drei Monaten erteilt der Bürgermeister, darüber hinaus der Gemeinderat. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet wird. Anstelle der von der Anwesenheitspflicht befreiten Mitglieder sind Ersatzmitglieder einzuberufen.

§ 48 Oö. GemO 1990 § 48


(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinderates hat der Bürgermeister zu führen.

(2) Der Vorsitzende hat die Sitzung zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen zu leiten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen.

(3) Der oder die Vorsitzende kann für eine erforderliche Beratung die Sitzung für insgesamt höchstens drei Stunden unterbrechen. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

§ 49 Oö. GemO 1990 § 49


(1) Abschweifungen von der Sache hat der Vorsitzende mit dem Ruf „zur Sache“ abzustellen. Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen. Wurde einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Gemeinderat ohne Beratung beschließen, daß er den Redner dennoch hören will.

(2) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates die Sitzung stört, den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, hat der Vorsitzende die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ auszusprechen. Der Vorsitzende kann in diesem Fall die Rede unterbrechen und dem Redner das Wort auch völlig entziehen. Wenn der Vorsitzende den Redner unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.

(3) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung für bestimmte, drei Stunden nicht übersteigende Zeit unterbrechen oder vorzeitig schließen.

(4) Bei Störungen der Sitzung durch Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die störenden Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

(5) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 50 Oö. GemO 1990 § 50


(1) Der Gemeinderat ist, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, beschlußfähig, wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder, einschließlich der einberufenen Ersatzmitglieder, anwesend sind.

(2) Wenn der Gemeinderat infolge der Erledigung von Gemeinderatsmandaten, für die zur Berufung auf die erledigten Stellen in Betracht kommende Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind, beschlußunfähig wird, hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen. In diesem Fall sind die Bestimmungen des § 108 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

§ 51 Oö. GemO 1990 § 51


(1) Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt.

(2) Die Stimmberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Stimme ist durch Bejahung oder Verneinung des Antrages abzugeben; Zusätze sind unwirksam. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(3) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen zu erfolgen. Sofern nicht geheim abzustimmen ist, kann der Gemeinderat beschließen, daß namentlich abzustimmen ist. Wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln abzustimmen.

(4) Soll durch einen Beschluß einer Person eine durch Gesetz bestimmte Funktion übertragen oder soll über die Aufnahme, Anstellung oder Ernennung von Gemeindebediensteten abgestimmt werden, so ist geheim abzustimmen, es sei denn, daß der Gemeinderat einstimmig eine andere Art der Abstimmung beschließt.

(5) Bei Entscheidungen oder Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig; davon ausgenommen ist die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 41). (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 52 Oö. GemO 1990 § 52


Wahlen durch den Gemeinderat sind stets geheim mit Stimmzetteln durchzuführen, es sei denn, daß der Gemeinderat einstimmig eine andere Art der Stimmabgabe beschließt.

§ 53 Oö. GemO 1990


(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.

(1a) Die Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Gemeinde im Internet ist zulässig, soweit sichergestellt ist, dass dabei Zuhörerinnen und Zuhörer visuell nicht erfasst werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 52/2019)

(3) Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015, 55/2018)

(4) Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 91/2018)

(5) Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerfragestunde abgehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 54 Oö. GemO 1990 § 54


(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat zu enthalten:

1.

Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;

2.

den Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder);

3.

die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden sowie der entschuldigt und unentschuldigt ferngebliebenen Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder);

4.

die Gegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in der sie behandelt werden;

5.

den wesentlichen Inhalt des Beratungsverlaufes, insbesondere sämtliche in der Sitzung gestellten Anträge unter Anführung der Antragsteller und der Berichterstatter, ferner die gefaßten Beschlüsse und für jeden Beschluß die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie bei nicht geheimer Abstimmung die Namen der für und gegen die Anträge Stimmenden;

6.

bei Wahlen die eingebrachten Wahlvorschläge, den Verlauf der Wahlhandlung und das Wahlergebnis.

(1a) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(2) Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift sind vom Bürgermeister Organe des Gemeindeamtes zu betrauen, sofern nicht der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Schriftführer bestellt.

(3) Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich, längstens aber binnen vier Wochen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen. Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt wurden, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen; Abs. 6 ist auf diese Verhandlungsschrift nicht anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007)

(4) Die Reinschrift der Verhandlungsschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterfertigen und jeder im Gemeinderat vertretenen Fraktion mit dem Hinweis, dass es sich nicht um die genehmigte Fassung der Verhandlungsschrift handelt, zu übermitteln. Die unterschriebene Fassung ist überdies bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderats während der Amtsstunden im Gemeindeamt sowie während der nächsten Sitzung zur Einsicht für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderats, die an der Sitzung teilgenommen haben, aufzulegen. Beträgt der Zeitraum vom Beginn der Auflegung der Verhandlungsschrift bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Gemeinderats nicht mindestens eine Woche, ist die Verhandlungsschrift bis zu der dem Ablauf dieser Frist erstfolgenden Sitzung sowie während der allenfalls dazwischen liegenden Sitzung des Gemeinderats aufzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(5) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Gemeinderats, die an der Sitzung teilgenommen haben, steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der Sitzung des Gemeinderats, in der die Verhandlungsschrift letztmalig aufliegt, Einwendungen zu erheben. Werden Einwendungen erhoben, hat der Gemeinderat noch in dieser Sitzung zu beschließen, ob die Verhandlungsschrift auf Grund der Einwendungen zu ändern ist. Wird eine Änderung beschlossen, ist der Inhalt der Änderung auf der zu ändernden Verhandlungsschrift unter Hinweis auf den erfolgten Gemeinderatsbeschluss vom Vorsitzenden zu vermerken. Werden keine Einwendungen erhoben oder wird diesen Einwendungen nicht Rechnung getragen, hat dies die oder der Vorsitzende auf der Verhandlungsschrift zu vermerken. Mit der Beisetzung des Vermerks bzw. mit dem Beschluss über die Einwendungen gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt; allenfalls angefertigte amtliche Aufzeichnungen, die bis dahin evident zu halten sind, sind unverzüglich zu löschen. Anschließend ist die Verhandlungsschrift von dem oder der Vorsitzenden und je einem Mitglied der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen zu unterfertigen, womit das ordnungsgemäße Zustandekommen der Verhandlungsschrift bestätigt wird. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007, 91/2018)

(6) Eine Ausfertigung der genehmigten und unterfertigten Verhandlungsschrift ist jeder im Gemeinderat vertretenen Fraktion unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche nach der Sitzung des Gemeinderats, in der die Genehmigung erfolgte, zuzustellen. Darüber hinaus ist die Einsichtnahme in die genehmigten und unterfertigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Die Herstellung von Kopien ist gegen Kostenersatz zulässig. Zudem können die Verhandlungsschriften ohne Beilagen über öffentliche Sitzungen auf der Homepage der Gemeinde zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007, 91/2018)

§ 55 Oö. GemO 1990 § 55


(1) Der Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Ausschusses festzusetzen, die Sitzungen einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Sitzungen der Ausschüsse sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen. Der Obmann kann für mindestens sechs Monate im Voraus einen Plan über die Sitzungstermine (Sitzungsplan) erstellen, der den Mitgliedern des Ausschusses nachweisbar zuzustellen ist. Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung des Ausschusses binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses verlangt. § 45 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.

(3) Die Obfrau oder der Obmann hat von jeder Sitzung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und die Fraktionsobfrauen oder -obmänner zu verständigen; die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen, und ist auf ihr oder sein Verlangen zu hören. Die Mitglieder des Gemeinderats und die Ersatzmitglieder des jeweiligen Ausschusses sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(4) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist ein Ausschussmitglied am Erscheinen zu einer Sitzung verhindert, hat es ein Ersatzmitglied zu entsenden. Sind alle Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Fraktion verhindert, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, ist ein dieser Fraktion angehörendes Mitglied oder Ersatzmitglied des Gemeinderates berechtigt, mit beratender Stimme an dieser Sitzung teilzunehmen.

(5) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift in Form eines Beschlussprotokolls zu führen, für die § 54 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 6 sowie § 54 Abs. 1a, 2 und 5 sinngemäß gelten. Die Verhandlungsschrift hat weiters die in der Sitzung gestellten Anträge unter Anführung der Antragsteller und der Berichterstatter, ferner die gefassten Beschlüsse und für jeden Beschluss die Art und das Ergebnis der Abstimmung sowie bei nicht geheimer Abstimmung die Namen der für und gegen die Anträge Stimmenden zu enthalten. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und vom Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterfertigen und binnen einer Woche den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen zuzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(6) Das Recht der Berichterstattung über einen von einem Ausschuss beschlossenen Antrag an den Gemeinderat fällt dem Obmann dieses Ausschusses zu. Lehnt dieser die Berichterstattung ab, hat der Bürgermeister dem Gemeinderat zu berichten. Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre von dem Beschluss der Mehrheit des Ausschusses abweichenden Anschauungen und Anträge als Minderheitsanträge im Gemeinderat einzubringen.

(7) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Ausschüsse die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates mit Ausnahme des § 66 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 56 Oö. GemO 1990


(1) Der Gemeindevorstand kann in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallende Angelegenheiten vorberaten und Anträge an den Gemeinderat stellen.

(2) Unbeschadet der ihm sonst durch gesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben obliegen dem Gemeindevorstand ferner:

1.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 137/2007)

2.

die Veräußerung von beweglichen Sachen und die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht gemäß § 58 Abs. 2 Z 7 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin fallen, bis zu einem Gesamtbetrag oder - bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben - Jahresbetrag zwischen 0,05% und höchstens 1% der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 100.000 Euro.

3.

die Gewährung von geldwerten Zuwendungen, die zu keiner Gegenleistung verpflichten, sowie Förderungen bis zu einem Betrag von jeweils 0,05% der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres, jedenfalls aber bis zu einem Betrag von 500 Euro, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 2.000 Euro;

4.

die Entscheidungen in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechts) der Gemeindebeamten oder Gemeindebeamtinnen nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 und des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002.

5.

die Entscheidung in Angelegenheiten privatrechtlicher Dienst- und Ausbildungsverhältnisse, ausgenommen

a)

die Aufnahme von Bediensteten für nicht länger als drei Monate und die Lösung solcher Dienstverhältnisse sowie

b)

die Besetzung und Weiterbestellung des Leiters des Gemeindeamts und

c)

die Besetzung des Leiters eines Gemeinde-Alten- und Pflegeheims;

6.

die Abwicklung von Projekten nach Maßgabe einer Übertragungsverordnung des Gemeinderates gemäß § 43 Abs. 3;

7.

die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen privatrechtlicher Natur, sofern die Höhe des abzuschreibenden Betrages 0,5% der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt, jedenfalls aber bis zu einer Höhe von jeweils 5.000 Euro, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von jeweils 50.000 Euro;

8.

die gänzliche oder teilweise Abschreibung von Abgaben gemäß den §§ 235 und 236 Bundesabgabenordnung (BAO), sofern die Höhe der abzuschreibenden Abgabe 0,5% der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt, jedenfalls aber bis zu einer Höhe von jeweils 5.000 Euro, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von jeweils 50.000 Euro;

9.

die Bewilligung von Zahlungserleichterungen;

10.

die Erlassung von Richtlinien für und die Aufsicht über die Verwaltung des Gemeindeeigentums und der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen;

11.

die Einbringung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen gegen verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, insbesondere von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof, durch die Gemeinde als Trägerin subjektiver Rechte;

12.

die Untersagung der Verwendung des Gemeindewappens gemäß § 4a;

13.

die Einbringung von Mahnklagen für Beträge über 2.000 Euro.

(Anm: LGBl. Nr. 137/2007, 102/2009, 90/2013, 91/2018, 52/2019)

(3) Ist der Gemeindevorstand bei zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlußunfähig, so geht seine Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über. Bei Beschlußunfähigkeit wegen Befangenheit gilt jedoch § 64 Abs. 3.

(4) Über Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 11 hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin dem Gemeinderat in der darauffolgenden Sitzung zu berichten. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007, 1/2012)

§ 57 Oö. GemO 1990 § 57


(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat den Gemeindevorstand einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen, wenigstens aber einmal in jedem Vierteljahr. Ferner hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin den Gemeindevorstand binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder verlangt. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat den Mitgliedern des Gemeindevorstands sowie den Fraktionsobmännern oder -obfrauen einen Plan über die Sitzungstermine (Tag und Uhrzeit) für mindestens sechs Monate im Voraus (Sitzungsplan) nachweisbar zuzustellen. Hinsichtlich der Verständigung der Mitglieder des Gemeindevorstands von der Abhaltung der Sitzung gilt § 45 Abs. 3 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007, 91/2018)

(1a) Ein Mitglied des Gemeindevorstands kann im Fall seiner Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung des Gemeindevorstands ein anderes Mitglied des Gemeindevorstands schriftlich mit seiner Vertretung bei der Sitzung betrauen; während einer Gemeindevorstandssitzung kann dies auch mündlich erfolgen. Der Vollmachtgeber hat dabei bekanntzugeben, bei welchen Tagesordnungspunkten er allenfalls befangen ist. Ein so vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstands nicht mitzuzählen. Bei Anwesenheit oder Befangenheit des Vollmachtgebers ist eine Vertretung unzulässig. Ist der Bevollmächtigte bei einem Tagesordnungspunkt befangen, darf er keine Stimme abgeben. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(1b) Sofern nicht Abs. 1a Anwendung findet, kann ein Mitglied des Gemeindevorstands, das einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion angehört, der nur ein Mandat im Gemeindevorstand gemäß § 28 Abs. 1 lit. a zukommt, im Fall seiner Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung des Gemeindevorstands ein Mitglied seiner Fraktion schriftlich in die Sitzung mit beratender Stimme entsenden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Der Gemeindevorstand faßt seine Beschlüsse unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in nicht öffentlicher Sitzung. Er ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder (§ 24 Abs. 1) ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurden und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ein Bürgermeister, der beratendes Mitglied des Gemeindevorstandes ist, hat das Recht, in den Sitzungen des Gemeindevorstandes Anträge zur Geschäftsordnung und in den Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Gemeindevorstandes fallen, Anträge zu stellen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(3) Über jede Sitzung des Gemeindevorstands ist eine Verhandlungsschrift in Form eines Beschlussprotokolls zu führen, für die § 55 Abs. 5 sinngemäß gilt. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007)

(4) Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des Gemeindevorstandes die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates sinngemäß.

§ 58 Oö. GemO 1990


(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.

(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften obliegen dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ferner

1.

die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, einschließlich der Handhabung der Ortspolizei, jedoch mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen;

2.

Notanordnungen (§ 60);

3.

die Durchführung der von den Kollegialorganen gefaßten Beschlüsse (§ 59);

4.

die Verwaltung des Gemeindeeigentums und der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen; zur Verwaltung zählen auch die zur laufenden Geschäftsführung erforderlichen Anschaffungen;

5.

die Aufnahme von Bediensteten für nicht länger als drei Monate sowie die Lösung solcher Dienstverhältnisse.

6.

Entfallen

7.

die Veräußerung von beweglichen Sachen sowie die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem Gesamtbetrag oder - bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben - Jahresbetrag von 0,05% der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres, sofern jedoch dieser Prozentsatz einen Betrag von weniger als 2.000 Euro ergibt, dann jedenfalls bis zu 2.000 Euro;

8.

die Abwicklung von Projekten nach Maßgabe einer Übertragungsverordnung des Gemeinderates gemäß § 43 Abs. 3;

9.

die Abgabe von Stellungnahmen und die Vertretung von Gemeindeorganen in verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; hierüber ist dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zu berichten;

10.

die Einbringung von Mahnklagen für Beträge bis einschließlich 2.000 Euro.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007, 90/2013, 52/2019)

(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - Mitgliedern des Gemeindevorstandes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach § 63 Abs. 1 verantwortlich. § 81 Abs. 2 wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(4) In Gemeinden mit mindestens 25 Gemeinderatsmitgliedern hat der Bürgermeister die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in soviele Gruppen zusammenzufassen, wie der Zahl der im Gemeindevorstand vertretenen Fraktionen entspricht. Der Bürgermeister hat hiebei eine möglichst große Ausgewogenheit im Sinne des politischen Stärkeverhältnisses der im Gemeindevorstand vertretenen Fraktionen anzustreben. Der Bürgermeister hat jede dieser Gruppen binnen vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates der betreffenden Fraktion zuzuordnen und die Fraktion aufzufordern, ihm binnen vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten, welchen Mitgliedern des Gemeindevorstandes ihrer Fraktion die dieser Fraktion zugeordneten Angelegenheiten als Geschäftsgruppe zugeteilt werden sollen. Der Bürgermeister hat auf Grund dieses Vorschlages diese Geschäftsgruppen den betreffenden Mitgliedern des Gemeindevorstandes binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages zuzuteilen. Angelegenheiten, für die eine Fraktion dem Bürgermeister innerhalb der Frist keinen Vorschlag erstattet, fallen in die Geschäftsgruppe des Bürgermeisters.

(5) Im Rahmen der gemäß Abs. 4 einem Mitglied des Gemeindevorstandes zugeteilten Geschäftsgruppe kommen diesem - unbeschadet der dem Bürgermeister zukommenden Zuständigkeit - das Recht auf volle Akteneinsicht sowie das Recht der Antragstellung an den Bürgermeister zu. Wenn sich ein Antrag darauf bezieht, eine Angelegenheit auf die Tagesordnung der Sitzung des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates zu setzen, ist der Bürgermeister verpflichtet, dem nachzukommen; § 46 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. In diesen Fällen kommt dem in Betracht kommenden Mitglied des Gemeindevorstandes das Recht zu, in der entsprechenden Sitzung hinsichtlich dieser Angelegenheit Bericht zu erstatten und den Antrag zu stellen.

(6) In Gemeinden mit mindestens 25 Gemeinderatsmitgliedern (Abs. 4) kann der Bürgermeister eine in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches nur jenem Mitglied des Gemeindevorstandes zur Besorgung gemäß Abs. 3 übertragen, in dessen Geschäftsgruppe gemäß Abs. 4 diese Angelegenheit fällt. Dies gilt jedoch nicht für Angelegenheiten, die in die Geschäftsgruppe des Bürgermeisters fallen.

§ 59 Oö. GemO 1990 § 59


(1) Der Bürgermeister hat die von den Kollegialorganen gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse durchzuführen; falls diese aber an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden sind, hat er die Genehmigung vorher einzuholen.

(2) Erachtet jedoch der Bürgermeister, daß ein Beschluß eines Kollegialorganes ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Gemeindehaushalt gefährden könnte, so hat er mit der Durchführung dieses Beschlusses innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat er unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu berichten. Der Beschluß darf frühestens vier Wochen nach dem neuerlichen Beschluß durchgeführt werden, es sei denn, daß die Aufsichtsbehörde früher mitteilt, daß sie keinen Anlaß zum Einschreiten findet.

§ 60 Oö. GemO 1990 § 60


(1) Kann bei Gefahr im Verzug der Beschluß des zuständigen Kollegialorganes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde eingeholt werden, so hat der Bürgermeister diese Maßnahmen anstelle des sonst zuständigen Kollegialorganes zu treffen; er hat jedoch ohne unnötigen Aufschub die Genehmigung dieses Kollegialorganes nachträglich einzuholen.

(2) Durch eine Maßnahme nach Abs. 1 darf - unbeschadet der Bestimmungen des § 80 Abs. 3 - der Gemeindevoranschlag nicht abgeändert werden.

§ 61 Oö. GemO 1990 § 61


(1) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde werden vom Bürgermeister besorgt.

(2) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.

(3) Der Bürgermeister ist in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich.

(4) Wegen Gesetzesverletzungen sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Abs. 1 und 2 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden.

§ 62 Oö. GemO 1990 § 62


Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gemeindeorgane in den §§ 43, 56 und 58 gelten nur insoweit, als nicht in besonderen Vorschriften anderes bestimmt ist.

§ 63 Oö. GemO 1990 § 63


(1) Der Bürgermeister und die anderen Organe der Gemeinde (§ 17), bei Kollegialorganen auch deren Mitglieder, sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(2) In diesen Angelegenheiten ist der Gemeinderat befugt, die im Abs. 1 genannten Organe beziehungsweise deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen; weiters kann der Gemeinderat seinen Wünschen über die Besorgung nicht behördlicher Angelegenheiten in Entschließungen Ausdruck geben und Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der im Abs. 1 genannten Organe, die gegen eine solche Entschließung verstoßen, aufheben.

(3) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden andere gesetzliche Vorschriften über die Verantwortlichkeit oder die Haftung von Organen der Gemeinde nicht berührt.

§ 63a Oö. GemO 1990 § 63a


(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister sowie im Fall des § 58 Abs. 3 auch an das in Betracht kommende andere Mitglied des Gemeindevorstandes zu richten.

(2) Anfragen im Sinne des Abs. 1 sind in schriftlicher Form beim Gemeindeamt einzubringen oder während einer Sitzung des Gemeinderates dem Vorsitzenden zu übergeben. Sofern die Anfrage nicht an den Bürgermeister bzw. den Vorsitzenden der Gemeinderatssitzung selbst gerichtet ist, ist sie vom Bürgermeister bzw. vom Vorsitzenden der Gemeinderatssitzung unverzüglich dem Befragten zuzustellen.

(3) Der oder die Befragte ist verpflichtet, die Anfrage spätestens in der auf die Einbringung oder Übergabe folgenden Gemeinderatssitzung mündlich zu beantworten. Vor der Beantwortung ist die Anfrage zu verlesen. Wird die Anfrage nicht innerhalb von zwei Monaten nach deren Einbringung oder Übergabe mündlich beantwortet, weil während dieses Zeitraums keine Sitzung des Gemeinderats stattfindet, hat der oder die Befragte die Anfrage spätestens bis zum Ablauf der zwei Monate schriftlich zu beantworten. Innerhalb desselben Zeitraums ist auch eine Nichtbeantwortung der Anfrage schriftlich zu begründen. Die schriftliche Antwort oder die Nichtbeantwortung ist in der nächsten Gemeinderatssitzung bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(4) Die mündliche Beantwortung von Anfragen sowie die Bekanntgabe einer schriftlichen Antwort oder einer Nichtbeantwortung hat zu Beginn der Gemeinderatssitzung vor der Behandlung des ersten auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungsgegenstandes zu erfolgen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine während der Sitzung übergebene Anfrage noch in dieser Sitzung beantwortet wird.

§ 64 Oö. GemO 1990 § 64


(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinde sind von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:

1.

in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen im Sinn des § 36a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

2.

in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(Anm: LGBl.Nr. 91/2018)

(2) Der Befangene hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.

(3) Ist ein anderes Kollegialorgan als der Gemeinderat wegen Befangenheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand beschlußunfähig, so entscheidet über diesen Verhandlungsgegenstand der Gemeinderat.

(4) Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten auch für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlußfassung durchzuführende Tätigkeit des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

(5) Die in Abs. 1 und 4 genannten Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Falle des Abs. 1 hat im Zweifel das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.

(6) Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung berührt werden und deren Interesse der Betreffende zu vertreten berufen ist.

(7) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht berührt.

§ 65 Oö. GemO 1990 § 65


(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

(2) Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss eines Kollegialorgans erforderlich ist, ist in der Urkunde die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen.

(3) Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher die Genehmigung oder Nichtuntersagung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, ist in der Urkunde der Hinweis gemäß § 106 Abs. 3 letzter Satz aufzunehmen sowie die erfolgte Genehmigung ersichtlich zu machen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 66 Oö. GemO 1990 § 66


(1) Der Gemeinderat hat für die Geschäftsführung des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit Ausnahme des Prüfungsausschusses sowie für den Gemeindevorstand auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes eine Geschäftsordnung zu beschließen. Anträge auf Erlassung oder Abänderung der Geschäftsordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge (§ 46 Abs. 3) eingebracht werden. Die Geschäftsordnung kann vom Gemeinderat nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen oder abgeändert werden. Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang (wie die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, die Berichterstattung, die Wortmeldungen und eine Beschränkung der Rednerliste und der Redezeit) sowie über die Ausübung des Rechts der Mitglieder des Gemeinderates, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu unterrichten (§ 18 Abs. 3), sowie über die Ausübung der Rechte des Fraktionsobmanns gemäß § 18a Abs. 5 zu treffen.

(2) Die kollegialen Organe der Gemeinde können Gemeindebedienstete oder sonstige Personen ihren Sitzungen beiziehen. Der Leiter des Gemeindeamtes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ist verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit der Gemeinderat nichts anderes beschließt.

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 66a Oö. GemO 1990 § 66a


Der im Zusammenhang mit der Funktionsausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Gemeindeamt und den Fraktionen bzw. den Mandatarinnen und Mandataren, insbesondere die Wahrnehmung der Rechte nach § 18a Abs. 5 sowie die Übermittlung von Sitzungseinladungen und Verhandlungsschriften, hat nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu erfolgen, wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger damit einverstanden ist. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Nachweisbarkeit eine Sendebestätigung.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 67 Oö. GemO 1990 § 67


(1) Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das Gemeindeeigentum. Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und dem Gemeindegut.

(2) Die Erträgnisse des Gemeindevermögens und des öffentlichen Gutes fließen der Gemeinde zu. Für die Erträgnisse des Gemeindegutes gilt § 71.

(3) Die Veräußerung von unbeweglichem Gemeindeeigentum ist nur auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses zulässig.

§ 68 Oö. GemO 1990


(1) Alles Gemeindeeigentum, das nicht öffentliches Gut oder Gemeindegut ist, bildet das Gemeindevermögen.

(2) Das Gemeindevermögen ist in seinem Gesamtwert tunlichst ungeschmälert zu erhalten. Es ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten. Das gesamte ertragsfähige Gemeindevermögen ist überdies derart zu verwalten, daß bei der gebotenen Vorsicht und Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gemeinde der größtmögliche Nutzen erzielt wird. Einzahlungen aus Vermögensveräußerungen sind zur Instandsetzung des Gemeindevermögens, zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur außerplanmäßigen Tilgung (Sondertilgung) bestehender Darlehensschulden zu verwenden. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(3) Das Gemeindevermögen ist aus den Erträgen der Gemeinde zu erhalten. Für Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch oder sonstiger Wertminderung jeweils ersetzt oder bei wachsendem Bedarf erweitert werden müssen, sind die Mittel zur Ersatzbeschaffung oder Erweiterung in Form von Rücklagen anzusammeln, soweit es die finanzielle Lage der Gemeinde gestattet und der Haushaltsausgleich dadurch nicht gefährdet wird. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 69 Oö. GemO 1990 § 69


(1) Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde. Wirtschaftliche Unternehmungen sind auf Dauer angelegte Wirtschaftseinheiten aus dem Gemeindevermögen, die sich aus der allgemeinen Gemeindeverwaltung organisatorisch herausheben und deren Aufgaben in den Formen der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt werden. Wirtschaftliche Unternehmungen können geführt werden:

1.

als Eigenunternehmungen, die von der Gemeinde im eigenen Namen in einer besonderen Organisationseinheit betrieben werden und

2.

als ausgegliederte Unternehmungen, die in der Form einer eigenen Rechtspersönlichkeit betrieben werden.

(2) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmung nach Art und Umfang unter Beachtung der Grundsätze und der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit steht.

(3) Die Errichtung einer wirtschaftlichen Unternehmung durch die Gemeinde bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1.

die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Unternehmung gemäß Abs. 2 nicht gegeben sind oder

2.

im Fall des Abs. 1 Z 2 in der Satzung oder im Statut der ausgegliederten Unternehmung nicht vorgesehen ist, dass die Unternehmung im Rahmen des § 105 geprüft werden kann (Unterwerfungserklärung).

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmungen einer Gemeinde sowie für die Beteiligung an einer wirtschaftlichen Unternehmung, an der die öffentliche Hand zu mehr als 50% beteiligt ist und die nicht dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1997 unterliegt.

(5) Die gänzliche oder teilweise Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, die der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen, ist nur auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses zulässig. Als derartige wirtschaftliche Unternehmungen gelten insbesondere kommunale Einrichtungen der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasser- und Müllentsorgung sowie Bildungs-, Gesundheits-, Kultur- und Sozialeinrichtungen sowie Kinderbetreuungseinrichtungen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 137/2007)

§ 69a Oö. GemO 1990 § 69a


Die Gemeinde hat in den Gesellschaftsverträgen, Statuten und dergleichen von Unternehmungen, an denen sie allein oder gemeinsam mit anderen Städten und Gemeinden zu mehr als 50 % beteiligt ist, verpflichtend – jedenfalls soweit dies nach gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist – ein Verbot von Rechtsgeschäften sicherzustellen, die ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis bedeuten.

 

(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)

§ 69b Oö. GemO 1990 § 69b


(1) Die Gemeinde darf Verwaltungsbereiche der Gemeinde an

a)

juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder an Personengesellschaften des Handelsrechts, die nicht zumindest im 75 %-Eigentum einer oder mehrerer zuweisenden Gemeinden oder Gemeindeverbände oder anderer Gebietskörperschaften stehen,

b)

Tochtergesellschaften, die nicht zumindest im 75 %-Eigentum dieser Personen stehen,

die die von der Gemeinde zugewiesenen Bediensteten zur Dienstleistung einsetzen, nur übertragen, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn diese Übertragung nach Art und Umfang unter Beachtung der Grundsätze und der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlichen dauernden Leistungsfähigkeit steht. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Die Übertragung von Verwaltungsbereichen der Gemeinde an Personen gemäß Abs. 1 bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung gemäß Abs. 1 nicht gegeben sind.

(3) Die Übertragung von Verwaltungsbereichen der Gemeinde gemäß Abs. 1 ist nur auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses zulässig.

 

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 70 Oö. GemO 1990 § 70


Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder Rechtstiteln anderes ergibt, steht die Benutzung des öffentlichen Gutes allen in gleicher Weise zu.

§ 71 Oö. GemO 1990 § 71


(1) Gemeindegut ist jenes Gemeindeeigentum, das der gemeinschaftlichen Nutzung durch einen bestimmten Kreis von Berechtigten gewidmet ist.

(2) Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder nachgewiesenen Rechtstiteln anderes ergibt, darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist, und dürfen Nutzungen aus dem Gemeindegut Nutzungsberechtigten auf Rechnung künftiger Jahre nicht angewiesen werden.

(3) Der Gemeinderat kann auf Grund und im Rahmen der bestehenden Übung und unter Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Satzungen über die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes festsetzen. In diesen Satzungen sind Art und Ausmaß des Nutzungsrechtes und der Kreis der Berechtigten zu umschreiben.

(4) Die mit dem Bestand und der Nutzung des Gemeindegutes verbundenen Auslagen aller Art (wie Steuern, zur Erhaltung und Erhöhung der Ertragsfähigkeit erforderliche Aufwendungen, Betriebskosten) sind zunächst aus dem Ertrag des Gemeindegutes zu decken. Auslagen, die darüber hinausgehen, sind von den Nutzungsberechtigten anteilsmäßig aufzubringen; sind jedoch der Gemeinde Erträgnisse im Sinne des Abs. 5 zugeflossen, so ist die Gemeinde verpflichtet, diese Auslagen bis zur Höhe jenes Betrages zu tragen, der ihr innerhalb der letzten drei Jahre zugeflossen ist. Die von den Nutzungsberechtigten darnach aufzubringenden Auslagen hat der Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) Der Ertrag des Gemeindegutes, der sich nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigt, fließt der Gemeinde zu.

(6) Über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindegutes entscheidet der Gemeinderat.

(7) Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.

§ 72 Oö. GemO 1990 § 72


(1) Die Gemeinde kann das Nutzungsrecht an zum Gemeindegut gehörigen Liegenschaften, soweit öffentliche Interessen die privaten Interessen der Nutzungsberechtigten überwiegen, wie für Bauzwecke oder Umwandlung in eine volkswirtschaftlich höhere, der Art des Nutzungsrechtes nicht entsprechende Kulturgattung, gegen Widmung einer anderen Liegenschaft aufheben.

(2) Derartige Beschlüsse sind vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.

(3) Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform werden hiedurch nicht berührt.

§ 73 Oö. GemO 1990


(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat gemäß den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) ein Inventarverzeichnis zu führen.

(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung des Abs. 1 durch Verordnung regeln.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 73a Oö. GemO 1990


Die Form und die Gliederung des Gemeindevoranschlags und des Rechnungsabschlusses richten sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen Vorschriften und Richtlinien, insbesondere nach der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) mit folgender Maßgabe:

1.

Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag oder einem marktüblichen Zinssatz zu erfolgen.

2.

Der Zinssatz für die Ermittlung des Barwertes für Rückstellungen von Pensionen hat der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag oder einem marktüblichen Zinssatz zu entsprechen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 73b Oö. GemO 1990


Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Gemeindehaushalt: der integrierte Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt gemäß der VRV 2015;

2.

Haushaltsjahr: das Kalenderjahr;

3.

Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit: Einzahlungen, die keinem investiven Einzelvorhaben zuzuordnen sind und die nicht die voranschlagsunwirksame Gebarung betreffen;

4.

Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit: Auszahlungen, die keinem investiven Einzelvorhaben zuzuordnen sind und die nicht die voranschlagsunwirksame Gebarung betreffen;

5.

Haushaltsausgleich: Ausgleich der Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit mit den Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit;

6.

Mittelaufbringungen: die Einzahlungen des Finanzierungshaushalts und die Erträge des Ergebnishaushalts;

7.

Mittelverwendungen: die Auszahlungen des Finanzierungshaushalts und die Aufwendungen des Ergebnishaushalts;

8.

nachhaltiges Haushaltsgleichgewicht: dieses liegt vor, wenn

a)

im Finanzierungshaushalt die Liquidität der Gemeinde gegeben ist,

b)

im Ergebnishaushalt das Nettoergebnis mittelfristig (fünf Jahre) ausgeglichen ist und

c)

die Gemeinde ein positives Nettovermögen aufweist;

9.

investives Einzelvorhaben: eine Maßnahme, für die Schuldaufnahmen oder Bedarfszuweisungen in Anspruch genommen werden oder die der Art nach lediglich vereinzelt vorkommt oder der Höhe nach den üblichen Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit erheblich überschreitet;

10.

sonstige Investition: eine aktivierungspflichtige Mittelverwendung, die keinem investiven Einzelvorhaben zuzuordnen ist;

11.

innere Darlehen: Zahlungsmittelreserven, die vorübergehend in Anspruch genommen werden, wenn dies zur rechtzeitigen Leistung anderer veranschlagter Auszahlungen erforderlich ist und dadurch ein finanzieller Nachteil verhindert werden kann.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 74 Oö. GemO 1990


(1) Die Führung des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts hat nach dem Gemeindevoranschlag zu erfolgen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so zeitgerecht zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann. Der vom Gemeinderat gleichzeitig festzusetzende Dienstpostenplan (Stellenplan) bildet einen Bestandteil des Gemeindevoranschlags.

(2) Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 sind gleichfalls Wirtschaftspläne (Voranschläge) zu erstellen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Gemeindevoranschlags. Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1, die andere gesetzliche Regelungen anwenden und eigene Wirtschaftspläne erstellen, sind die Wirtschaftspläne ohne Anlagen einzeln dem Gemeindevoranschlag beizulegen und für die Ergebnisrechnung auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt der Gemeinde zusammenzufassen.

(3) Die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind in einem eigenen Nachweis darzustellen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Berücksichtigung dieser Einrichtungen die entsprechenden Bestimmungen der VRV 2015.

(4) Der Gemeindevoranschlag hat einen Vorbericht zu enthalten, der einen Überblick über die Entwicklung und die aktuelle Lage des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts anhand der im Gemeindevoranschlag und im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan enthaltenen Informationen und der Daten des Ergebnis- und Finanzierungshaushalts gibt.

(5) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften durch Verordnung regeln.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 75 Oö. GemO 1990


(1) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zu errechnen. Im Übrigen sind die Mittelaufbringungen unter Berücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und im laufenden Haushaltsjahr zutage getretenen Entwicklung sowie allfälliger Veränderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen einzuschätzen. Die Veranschlagung von Steuereinnahmen mit einem höheren als dem dem bisherigen tatsächlichen Erfolg des laufenden Haushaltsjahres entsprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschrift nur dann zulässig, wenn besondere Umstände ein höheres Steueraufkommen gesichert scheinen lassen. Bei Änderungen in den Abgabenvorschriften darf über die sich daraus rechnungsmäßig ergebenden zusätzlichen Mittelaufbringungen nicht hinausgegangen werden.

(2) Die Mittelverwendungen dürfen nur mit dem sachlich begründeten unabweislichen Jahreserfordernis veranschlagt werden.

(3) Soweit es die finanzielle Lage der Gemeinde gestattet und der Haushaltsausgleich dadurch nicht gefährdet wird, sollen Haushaltsrücklagen angelegt werden, denen der Gemeinderat eine bestimmte Zweckwidmung geben kann, oder jährliche Zuführungen zu diesen Haushaltsrücklagen veranschlagt werden. Die Bildung von Haushaltsrücklagen ist nur mit gleichzeitiger Dotierung von Zahlungsmittelreserven zulässig.

(4) Jedes investive Einzelvorhaben ist im Nachweis der Investitionstätigkeit ausgeglichen zu erstellen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2020)

(4a) Im Finanzierungshaushalt ist das Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit ausgeglichen zu erstellen. Ergibt sich in der laufenden Geschäftstätigkeit ein Fehlbetrag, gilt der Haushaltsausgleich auch dann als erreicht, wenn im Ergebnishaushalt die Entnahme von Haushaltsrücklagen im erforderlichen Ausmaß veranschlagt wird. (Anm: LGBl. Nr. 96/2020)

(4b) Bis zum 31. Dezember 2021 gilt der Haushaltsausgleich überdies als erreicht, wenn die Liquidität der Gemeinde gegeben ist. Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Verlängerung dieser Frist jeweils um ein Haushaltsjahr anordnen, wenn dies wegen der weiter andauernden negativen finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Gemeindehaushalte zur Erreichung des Haushaltsausgleichs erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 96/2020)

(5) Ein nachhaltiges Haushaltsgleichgewicht soll angestrebt werden. Bei der Veranschlagung des Ergebnishaushalts ist daher insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass ein positives Nettoergebnis ausgewiesen werden soll.

(6) Der Ergebnis- und der Finanzierungsvoranschlag sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 75a Oö. GemO 1990


(1) Die Gemeinde hat in den Gemeindevoranschlag die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.

(2) Darüber hinaus hat der Gemeindevoranschlag folgende Nachweise zu enthalten:

1.

Nachweis über die Investitionstätigkeit: dieser hat sämtliche Mittelaufbringungen und -verwendungen für investive Einzelvorhaben sowie sonstige Investitionen der Gemeinde zu enthalten;

2.

Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;

3.

Nachweis über Haftungen;

4.

Nachweis über Rückstellungen;

5.

Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;

6.

Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;

7.

Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers).

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 76 Oö. GemO 1990


(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat alljährlich vor Ablauf des Haushaltsjahres den Entwurf des Gemeindevoranschlags zu erstellen. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(2) Wenn im Entwurf des Gemeindevoranschlags der Haushaltsausgleich nicht erreicht wird oder nicht als erreicht gilt, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Entwurf vor der Auflage zur öffentlichen Einsicht gemäß Abs. 3 und der Vorlage an den Gemeinderat gemäß Abs. 4 der Landesregierung vorzulegen. Die Landesregierung kann der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister Maßnahmen zur Erreichung des Haushaltsausgleichs vorschlagen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat darauf aufbauend einen neuen Entwurf zu erstellen. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019, 96/2020)

(3) Vor der Vorlage an den Gemeinderat gemäß Abs. 4 ist der Entwurf eine Woche im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und entsprechend den Vorgaben des Abs. 7 auf der Homepage der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Entwurf schriftliche Einwendungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche Einwendungen sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Gemeindevoranschlags in Erwägung zu ziehen. Spätestens mit der öffentlichen Auflage ist eine Ausfertigung des Entwurfs jeder Fraktion und darüber hinaus - auf Antrag - jedem Mitglied des Gemeinderats zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(4) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Entwurf so zeitgerecht zu erstellen, dass der Gemeinderat hierüber noch vor Beginn des Haushaltsjahres Beschluss fassen kann. Wenn irgend möglich ist daher der Entwurf dem Gemeinderat vier Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(5) Die Beratung und Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag obliegt dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(6) Gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag hat der Gemeinderat die Höhe der allenfalls aufzunehmenden Kassenkredite und Darlehen festzusetzen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der Gemeinderat die für die Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben erforderlichen Beschlüsse zu fassen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2019)

(7) Der vom Gemeinderat beschlossene Gemeindevoranschlag und die nach Abs. 6 gefassten Beschlüsse sind zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 72/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

§ 76a Oö. GemO 1990


(1) Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung der kommunalen Haushaltswirtschaft in Form eines mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans zu erstellen. Das erste Haushaltsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das jeweils der Gemeindevoranschlag erstellt wird.

(2) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung einen Nachweis über die Investitionstätigkeit gemäß § 75a Abs. 2 Z 1 und deren Finanzierung zu erstellen und mit dieser Planung zu beschließen.

(3) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist erstmals gemeinsam mit dem Gemeindevoranschlag für das Haushaltsjahr 2020 dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

(4) Der vom Gemeinderat beschlossene mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist bei der Erstellung des nächstjährigen Gemeindevoranschlags zu berücksichtigen. Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan ist jährlich zugleich mit dem Voranschlagsentwurf für das nächste Haushaltsjahr dem Gemeinderat zur allfälligen Anpassung an geänderte Verhältnisse und zur Fortführung für ein weiteres Haushaltsjahr vorzulegen.

(5) Die Erstellung des mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplans hat auch unter Berücksichtigung jener Grundsätze und Empfehlungen zu erfolgen, die entsprechend dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 vorgegeben sind.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 77 Oö. GemO 1990


Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlossenen Gemeindevoranschlag, die gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag gefassten Beschlüsse nach § 76 Abs. 6 und den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan unverzüglich der Aufsichtsbehörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 72/2019)

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 78 Oö. GemO 1990


Ist bei Beginn des Haushaltsjahres der Gemeindevoranschlag vom Gemeinderat noch nicht beschlossen oder wurde der Gemeindevoranschlag gemäß § 101 Abs. 2 aufgehoben, so ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bis zur Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag ermächtigt,

1.

alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen im geordneten Gang zu erhalten und die gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen;

2.

die feststehenden Mittelaufbringungen und die Mittelaufbringungen aus Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlussfassung bedarf, im Ausmaß des Vorjahres zu tätigen;

3.

zur Leistung der Mittelverwendungen nach Z 1 innerhalb der Grenzen des § 83 einen Kassenkredit im unbedingt erforderlichen Ausmaß aufzunehmen.

 

(Anm: LGBl.Nr. 52/2019, 72/2019)

§ 79 Oö. GemO 1990


(1) Ergibt sich während des Haushaltsjahres die Notwendigkeit einer neuen Mittelverwendung, die im Gemeindevoranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, dass der Haushaltsausgleich nicht erreicht oder nicht als erreicht gilt wird (Anm: Richtig: nicht erreicht wird oder nicht als erreicht gilt), so hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, sofern nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den Entwurf eines Nachtrags zum Gemeindevoranschlag zur Beschlussfassung vorzulegen und die zur Bedeckung dieser Mittelverwendungen und die zur Aufrechterhaltung des Haushaltsausgleichs erforderlichen Anträge zu stellen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2020)

(2) Mittelverwendungen, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Gemeindevoranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Ein Nachtragsvoranschlag ist jedenfalls dann erforderlich,

1.

wenn Kreditüberschreitungen oder -übertragungen insgesamt 10 % der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag übersteigen oder

2.

wenn durch eine Kreditüberschreitung der Haushaltsausgleich nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr als erreicht gilt oder der Ausgleich eines investiven Einzelvorhabens nicht mehr gegeben ist.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2020)

(3) Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Gemeindevoranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Gleichzeitig mit dem Nachtragsvoranschlag ist der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan entsprechend anzupassen.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 80 Oö. GemO 1990


(1) Der Gemeindevoranschlag samt den allfälligen Nachtragsvoranschlägen bildet die bindende Grundlage für die Führung des Gemeindehaushalts. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Über veranschlagte Mittelverwendungen (Kredite) darf nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres verfügt werden. Beträge, über welche am Schluss des Haushaltsjahres noch nicht verfügt ist, gelten als erspart.

(2) Investive Einzelvorhaben dürfen im laufenden Haushaltsjahr nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen Mittelaufbringungen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind.

(3) Auf Grund einer Notanordnung (§ 60) kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister eine im Gemeindevoranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Mittelverwendung im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, sofern sie 5 % der gesamten veranschlagten Auszahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit nicht übersteigt. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat jedoch ohne unnötigen Aufschub die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderats einzuholen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 81 Oö. GemO 1990


(1) Die Verfügung über die veranschlagten Mittelverwendungen (Kredite) erfolgt durch schriftliche Anweisung. Die vorzeitige Anweisung von erst im Nachjahr fälligen Mittelverwendungen, ebenso das Unterlassen der Anweisung fälliger Mittelverwendungen sowie jede andere Gebarung zum Zweck der Vorwegnahme oder Verschiebung der Kreditbelastung sind unzulässig.

(2) Das Anweisungsrecht steht der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu. Sie bzw. er kann jedoch - unbeschadet ihrer bzw. seiner Verantwortlichkeit - einem Mitglied des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands oder einer bzw. einem Gemeindebediensteten das Anweisungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 82 Oö. GemO 1990


(1) Die zur Bedeckung der Auszahlungen der Gemeinde bestimmten Steuereinnahmen und sonstigen Abgaben werden durch die Bundes- bzw. Landesgesetzgebung geregelt.

(2) Besteht zur Bedeckung gewisser Auszahlungen ein besonders gewidmetes Vermögen, so sind vorerst die Erträgnisse dieses Vermögens hiezu zu verwenden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 83 Oö. GemO 1990


(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit darf die Gemeinde nur solche Kassenkredite aufnehmen,

1.

die auf Euro lauten und

2.

für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist.

Diese sind aus den Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen ein Viertel der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. Für Kassenkredite gelten die Bestimmungen des § 84 nicht.

(2) Kassenkredite dürfen auch zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit (Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen-Code 341 und 3411 bis 3417 gemäß Anlage 1b der VRV 2015) herangezogen werden, wenn

1.

der Haushaltsausgleich des laufenden Haushaltsjahres erreicht ist oder als erreicht gilt,

2.

die Einzahlung, zu deren Vorfinanzierung der Kassenkredit herangezogen wird, im selben Haushaltsjahr gesichert ist und

3.

die Rückzahlung des Kassenkredits binnen Jahresfrist dadurch nicht gefährdet wird.

(Anm: LGBl. Nr. 96/2020)

(3) Zur Sicherstellung der Liquidität der Gemeinden kann die Landesregierung für ein oder mehrere konkrete Haushaltsjahre durch Verordnung die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten gemäß Abs. 1 zweiter Satz bis zu einem Drittel der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des jeweils laufenden Haushaltsjahres anheben und die Verwendung der Kassenkredite im Rahmen des erhöhten Ausmaßes der angehobenen Höchstgrenze näher regeln. Beabsichtigt die Gemeinde, von einer so im Wege der Landesregierung erteilten Ermächtigung Gebrauch zu machen, hat der Gemeinderat die konkrete Höhe des erforderlichen Kassenkreditrahmens zuvor mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2020)

(Anm: LGBl. Nr. 72/2019)

§ 84 Oö. GemO 1990


(1) Die Gemeinde darf Verträge über die Aufnahme von Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte – ausgenommen solche, die der Veranlagung von Gemeindevermögen dienen – nur zur Bedeckung von Auszahlungen für investive Einzelvorhaben gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres abschließen. Voraussetzung dafür ist, dass

1.

dies zur Bestreitung eines im öffentlichen Interesse gelegenen Bedarfs erforderlich ist,

2.

eine anderweitige Bedeckung fehlt und

3.

eine dem Geschäftstyp und dem Umfang des Rechtsgeschäfts angepasste Gesamtrisiko-Analyse – insbesondere bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften in Form einer Identifikation der relevanten Markt-, Zins-, Liquiditäts- und Gegenparteirisiken unter besonderer Berücksichtigung ungünstiger Marktentwicklungen bzw. Marktszenarien – positiv ausfällt.

(Anm: LGBl. Nr. 72/2019)

(2) Verträge über die Aufnahme von Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte gemäß Abs. 1 bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, soweit nicht Abs. 3 oder 4 zur Anwendung kommt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.

das Rechtsgeschäft einem Geschäftstyp entspricht, der in einer Verordnung gemäß Abs. 7 für zulässig erklärt wurde, und

2.

die Kriterien des Abs. 1 erfüllt sind.

(3) Die Aufnahme von Darlehen,

1.

die auf Euro lauten,

2.

für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist und

3.

die nicht endfällig sind oder der Vorfinanzierung öffentlicher Fördermittel dienen,

bedürfen nur dann der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn durch die Aufnahme des Darlehens der Gesamtstand an Darlehensschulden der Gemeinde ein Drittel der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres überschreiten würde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Darlehen die Kriterien des Abs. 1 erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 72/2019)

(4) Eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 besteht weiters nicht für die Aufnahme von Darlehen in Euro, für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener Zinssatz vereinbart ist, sofern diese Darlehen

1.

vom Bund oder Land oder von einem vom Bund oder Land verwalteten Fonds gewährt werden, oder

2.

für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft nach den Richtlinien des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds oder der diesem nachfolgenden Stelle des Bundes erforderlich sind, sofern die Umgliederung in einen Betrieb mit marktbestimmter Tätigkeit durchgeführt worden ist, oder

3.

in einem aufsichtsbehördlichen Finanzierungsplan ausgewiesen sind.

(5) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Darlehensnehmer nachweist, dass die ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung des Darlehens gesichert ist. Der Abschluss eines Darlehensvertrags durch die Gemeinde bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn durch die Gewährung dieses Darlehens der Gesamtstand an Darlehensforderungen der Gemeinde ein Viertel der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres überschreiten würde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Darlehensgewährung die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet wäre. (Anm: LGBl. Nr. 72/2019)

(6) Finanzgeschäfte, die der Veranlagung von Gemeindevermögen dienen, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für Veranlagungen in Form von

1.

täglich fälligen Sicht- und Spareinlagen, die auf Euro lauten, sowie

2.

EURIBOR-gebundenen Termineinlagen

bei einem befugten Kreditinstitut im Sinn der Richtlinie 2006/48/EG vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, ABl. Nr. L 177 vom 30.6.2006, S 1; weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht können in einer Verordnung gemäß Abs. 7 bestimmt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn mit der Veranlagung kein unverhältnismäßig hohes Wagnis verbunden ist.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Bestimmungen über den Abschluss von Verträgen über Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte, einschließlich Veranlagungen, zu erlassen. Diese Verordnung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Festlegungen über die Art und Weise der Durchführung der im Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Gesamtrisiko-Analyse, wobei nach Gruppen von Finanzgeschäften mit unterschiedlich hohem finanziellen Wagnis zu differenzieren ist und die Gesamtrisiko-Analyse allenfalls auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt werden kann;

2.

eine Auflistung jener Geschäftstypen, die nicht unter Abs. 3 oder 4 fallen, deren Abschluss jedoch wegen des Überwiegens der daraus resultierenden finanzwirtschaftlichen Vorteile über die damit verbundenen finanziellen Wagnisse gemäß Abs. 2 genehmigt werden kann (Positivliste);

3.

eine Auflistung jener Veranlagungsformen, die unbeschadet der bereits im Abs. 6 verfügten Ausnahmen keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, weil mit ihnen ein geringes finanzielles Wagnis verbunden ist;

4.

die von der Gemeinde ihrem Antrag auf Genehmigung anzuschließenden Unterlagen, die zumindest eine Dokumentation der von der Gemeinde durchgeführten Gesamtrisiko-Analyse sowie der allenfalls zu erfolgenden Beratung durch Dritte vor Abschluss der zu genehmigenden Rechtsgeschäfte umfassen muss.

(8) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 7 sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.

 

(Anm: LGBl. Nr. 1/2012)

§ 85 Oö. GemO 1990


(1) Die Gemeinde darf Haftungen übernehmen für:

1.

Gemeindeverbände, Wasserverbände, Wassergenossenschaften und Organisationen in Form eines Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit;

2.

sonstige Rechtsträger, an denen die Gemeinde oder die öffentliche Hand zu mehr als 50 % beteiligt ist.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Die Gemeinde darf Haftungen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn

1.

sie befristet sind,

2.

der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist und

3.

die zugrunde liegenden Darlehen und sonstigen Finanzgeschäfte den für solche Rechtsgeschäfte gemäß § 84 bestimmten Voraussetzungen nicht widersprechen.

Die Beschränkungen der Z 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn eine Gemeinde die Haftung für einen Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit übernimmt. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Die Übernahme einer Haftung durch die Gemeinde gemäß Abs. 1 bedarf einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn dadurch der Gesamtstand der von der Gemeinde übernommenen Haftungen ein Viertel der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres übersteigen würde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1.

durch die Übernahme der Haftung eine der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 verletzt würde oder

2.

im Fall des Haftungseintritts die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde gefährdet wäre oder

3.

Haftungsobergrenzen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 6 überschritten würden.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(4) Ist die Übernahme einer Haftung nicht gemäß Abs. 3 genehmigungspflichtig, hat die Gemeinde die Haftungsübernahme der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde hat binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige die Haftungsübernahme zu untersagen, wenn die maßgebliche Haftungsobergrenze gemäß Abs. 3 Z 3 überschritten würde.

(5) Die Gemeinde darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge sowie als Bürge und Zahler übernehmen.

(6) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Österreichischen Stabilitätspakts 2012, insbesondere im Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen. Vor Erlassung einer Verordnung sind der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören.(Anm: LGBl.Nr. 52/2019)

 

(Anm: LGBl.Nr. 1/2012)

 

§ 86 Oö. GemO 1990


(1) Bei einem Bauvorhaben der Gemeinde und bei einer finanziellen Beteiligung der Gemeinde an einem fremden Bauvorhaben bedarf der Beschluss über die Aufbringung des Geldbedarfs (Finanzierungsplan) der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn der - auch auf mehrere Haushaltsjahre aufgeteilte - Geldbedarf ein Drittel der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres übersteigt. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

1.

durch das Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung des Haushaltsausgleichs gemäß § 75 Abs. 4a verhindert würde oder

2.

die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet wäre oder

3.

wenn die Gewährung der angesprochenen Bedarfszuweisung zur Gänze oder teilweise verweigert wird.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019, 96/2020)

(2) Vor Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung darf die Gemeinde keinerlei auf das Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung bezügliche vertragliche Verpflichtungen eingehen. Eine Genehmigungspflicht besteht nicht für Projekte, die nach dem Umweltförderungsgesetz 1993 gefördert werden.

(3) Ergibt sich eine Überschreitung des genehmigten Finanzierungsplans, ist ein neuer Finanzierungsplan zu beschließen, der dann der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, wenn die Mehrkosten 10% der ursprünglich anerkannten Projektskosten übersteigen.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 89 Oö. GemO 1990


(1) Die Führung der Kassengeschäfte in der Gemeinde obliegt dem vom Gemeinderat zu bestellenden Kassenführer. Steht ein geeigneter Gemeindebediensteter zur Verfügung, so ist dieser zum Kassenführer zu bestellen.

(2) Der Bürgermeister und jeder sonstige Anweisungsberechtigte (§ 81 Abs. 2) dürfen weder die Gemeindekasse führen noch für Rechnung der Gemeinde Zahlungen leisten oder entgegennehmen.

(3) Der Kassenführer darf Zahlungen aus der Gemeindekasse nur auf schriftliche, eigenhändig unterfertigte Anweisung eines Anweisungsberechtigten (§ 81 Abs. 2) leisten.

(4) Der Bürgermeister hat die Geschäftsführung des Kassenführers laufend zu überwachen.

§ 90 Oö. GemO 1990


(1) Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der liquiden Mittel und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(2) Die näheren Bestimmungen, die sich aus den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Buchführung, insbesondere einer ordnungsgemäßen Erstellung des Rechnungsabschlusses ergeben, hat die Landesregierung mit Verordnung zu treffen.

§ 91 Oö. GemO 1990


(1) Der Gemeinderat hat die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen zu überwachen. Er hat hiezu aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Prüfungsausschuss zu bestellen.

(2) Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe, festzustellen, ob die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Gemeindevoranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig verrechnet wird. Der Prüfungsausschuss hat sich auch von der Richtigkeit der Führung des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts sowie der Kassenführung zu überzeugen. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(3) Der Prüfungsausschuss hat diese Gebarungsprüfung wenigstens vierteljährlich im Lauf des Haushaltsjahres sowie zusätzlich anhand der Rechnungsabschlüsse vorzunehmen und über das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Eine geheime Abstimmung über den Prüfbericht ist nicht zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(4) Vor der Vorlage des Berichtes an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung zu geben. Der Prüfbericht ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, welche diesem zugestimmt haben, zu unterfertigen. Der Prüfbericht sowie die Verhandlungsschrift über die betreffende Sitzung des Prüfungsausschusses ist den Fraktionen binnen acht Wochen ab Unterfertigung des Prüfberichtes, jedenfalls aber mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung zuzustellen. Der Prüfbericht ist binnen zwölf Wochen ab Unterfertigung im Gemeinderat zu behandeln.

(5) Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung des Prüfungsausschusses binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies ein Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung der Ausschüsse für den Prüfungsausschuss sinngemäß.

(6) Die Landesregierung hat auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss zu erlassen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 91a Oö. GemO 1990 § 91a


(1) Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstands (§ 24 Abs. 1a) zu entsprechen. Wenn jedoch in einem Gemeinderat mehr Fraktionen vertreten sind, als der Gemeindevorstand Mitglieder hat, hat die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses der Anzahl der Fraktionen zu entsprechen. Der Gemeinderat kann mit einem mit Drei-Viertel-Mehrheit zu fassenden Beschluss diese Anzahl erhöhen oder herabsetzen, die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses muss jedoch mindestens drei, jedenfalls aber der Anzahl der Fraktionen, die im Gemeinderat vertreten sind, entsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(2) Der Prüfungsausschuss ist wie folgt zusammenzusetzen:

1.

Jede im Gemeinderat vertretene Fraktion ist mit jedenfalls einem Mitglied vertreten;

2.

die Zahl der den einzelnen Fraktionen zukommenden weiteren Mitglieder ist unter sinngemäßer Anwendung des § 26 Abs. 2 zu berechnen;

3.

die Mitglieder des Gemeindevorstands sowie der Kassenführer dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.

(3) Der Gemeinderat beschließt, welcher Fraktion das Vorschlagsrecht für den Obmann und den Obmann-Stellvertreter des Prüfungsausschusses zukommt. Wenn mehr als zwei Fraktionen im Gemeinderat vertreten sind, darf der Obmann (Obmann-Stellvertreter) des Prüfungsausschusses weder der Fraktion, die den Bürgermeister stellt, noch der an Mandaten stärksten Fraktion angehören; bei der gleichen Anzahl an Mandaten ist nach § 25 Abs. 4 vorzugehen. Sind nur zwei Fraktionen im Gemeinderat vertreten, darf der Obmann des Prüfungsausschusses der Fraktion, die den Bürgermeister stellt, nicht angehören. Bei der Wahl des Obmanns (Obmann-Stellvertreters) des Prüfungsausschusses sind nur die Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die der vorschlagsberechtigten Fraktion angehören.

(4) Bringt die Fraktion, die Anspruch auf den Obmann (Obmann-Stellvertreter) hat, keinen gültigen Wahlvorschlag ein, hat der Gemeinderat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 zu beschließen, welche andere Fraktion den Obmann (Obmann-Stellvertreter) stellt.

(5) Im Übrigen gelten § 33 Abs. 1, 4 und 5 sinngemäß.

 

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 92 Oö. GemO 1990


(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat nach Abschluss jedes Haushaltsjahres über die gesamte Gebarung der Gemeinde den Rechnungsabschluss zu erstellen.

(2) Der Rechnungsabschluss hat ein möglichst getreues, vollständiges und einheitliches Bild der Vermögens-, Finanzierungs- und Ergebnislage der Gemeinde zu vermitteln. Sämtliche Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31. Dezember) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den jeweiligen Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bestimmen und diesen Stichtag im Rechnungsabschluss anzugeben.

(3) Der Rechnungsabschluss ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres dem Gemeinderat vorgelegt werden kann.

(4) Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 sind gleichfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) zu erstellen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde. Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1, die andere gesetzliche Regelungen anwenden und eigene Rechnungsabschlüsse erstellen, sind diese Rechnungsabschlüsse ohne Anlagen einzeln dem Rechnungsabschluss der Gemeinde beizulegen und für die Ergebnis- und Vermögensrechnung auf erster Ebene mit dem Gesamthaushalt der Gemeinde zusammenzufassen.

(5) Im Rechnungsabschluss sind insbesondere alle Haftungen der Gemeinde darzustellen, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsgrad, die zur Beurteilung der Einhaltung von Haftungsobergrenzen notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen ist.

(6) Über die Gebarung der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind jeweils gesonderte Rechnungsabschlüsse nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften zu erstellen und dem Rechnungsabschluss der Gemeinde anzuschließen. Fehlen solche Vorschriften, sind für diese Rechnungsabschlüsse die für den Rechnungsabschluss der Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Ergebnis- und die Finanzierungsrechnung sind auf der Ebene „Gesamthaushalt“ sowohl mit den internen Vergütungen als auch ohne diese (Bereinigung) auszuweisen.

(8) Der Rechnungsabschluss hat einen Lagebericht zu enthalten, der einen Überblick über die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Fremdmittel-, Ertrags- und Finanzierungslage der Gemeinde bietet. Hierbei ist auch auf wirtschaftliche Unternehmungen gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 einzugehen.

(9) Der Rechnungsabschluss ist vor der Vorlage an den Gemeinderat zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und entsprechend den Vorgaben des § 93 Abs. 4 auf der Homepage der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflagefrist gegen den Rechnungsabschluss schriftliche Einwendungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche Einwendungen sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Rechnungsabschlusses in Erwägung zu ziehen. Spätestens mit der öffentlichen Auflage ist eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses jeder Fraktion, jedem Mitglied des Prüfungsausschusses und - auf Antrag - jedem sonstigen Mitglied des Gemeinderats zu übermitteln.

(10) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften durch Verordnung regeln.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 92a Oö. GemO 1990


(1) Die Gemeinde hat in den Rechnungsabschluss die Nachweise gemäß der VRV 2015 aufzunehmen.

(2) Darüber hinaus hat der Rechnungsabschluss folgende Nachweise zu enthalten:

1.

Nachweis über die Investitionstätigkeit: dieser hat sämtliche Mittelaufbringungen und -verwendungen für investive Einzelvorhaben sowie sonstige Investitionen der Gemeinde zu enthalten;

2.

Nachweis über Veräußerungen von Vermögenswerten;

3.

Nachweis über die liquiden Mittel;

4.

Nachweis über die Leistungen für Personal und über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge;

5.

Nachweis über die laufende Geschäftstätigkeit;

6.

Nachweis über das nachhaltige Haushaltsgleichgewicht;

7.

Nachweis über Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers);

8.

Nachweis über die kurz- und langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten;

9.

Nachweis über innere Darlehen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 93 Oö. GemO 1990


(1) Die Beratung und Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß obliegen dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Die Grundlage für die Beschlußfassung des Gemeinderates bildet der nach § 91 Abs. 3 erstellte Bericht des Prüfungsausschusses.

(2) Ergeben sich gegen den Rechnungsabschluß Anstände, so hat der Gemeinderat die zu ihrer Behebung notwendigen Beschlüsse zu fassen.

(3) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu erledigen, daß dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden kann. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007)

(4) Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

§ 94 Oö. GemO 1990


(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.

(2) Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Gemeindegebiet und beginnt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstages. (Anm: LGBl. Nr. 90/2021)

(3) Die Kundmachung ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen; hinsichtlich Beginn, Lauf und Ende der Frist gelten § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß. Neben der Kundmachung an der Amtstafel und ohne Einfluss auf die Rechtswirksamkeit sind Verordnungen der Gemeinde von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister auch auf andere Art ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(4) Wenn auf Grund des Umfangs oder der Art der Verordnung eine Kundmachung an der Amtstafel nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, ist sie im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der zweiwöchigen Kundmachungsfrist aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(5) Der Text geltender Verordnungen ist im Gemeindeamt zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(6) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, sinngemäß auch für alle jene Fälle, in denen die Kundmachung von anderen Beschlüssen der Gemeinde gesetzlich angeordnet ist oder solche Beschlüsse die Öffentlichkeit berühren.

§ 94a Oö. GemO 1990 § 94a


(1) Beim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel vorzusehen, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Wenn mehrere Amtsgebäude bestehen, ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG bekanntzumachen.

(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen

1.

in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder

2.

in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich sind oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.

In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 95 Oö. GemO 1990 § 95


(1) Gegen Bescheide der Gemeindeorgane in den in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist die Berufung ausgeschlossen.

(2) Sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung nicht ausgeschlossen ist, ist der Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Berufungsbehörde.

(3) Der Gemeinderat übt die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus

 

(Anm: LGBl.Nr. 95/2017)

§ 96 Oö. GemO 1990 § 96


(1) Fällige Gemeindeabgaben sowie sonstige Geldleistungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane hat der Bürgermeister nach den für die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinden geltenden Vorschriften einzubringen.

(2) Die Verpflichtung zu anderen Leistungen und Unterlassungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane hat der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VVG. selbst zu vollstrecken oder die Bezirkshauptmannschaft um deren Vollstreckung zu ersuchen.

§ 97 Oö. GemO 1990 § 97


(1) Das Land übt, soweit es sich nicht um Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung handelt, das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Alle Bestimmungen dieses Hauptstückes sind nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung anzuwenden. Für die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung sind die hiefür geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften maßgeblich.

(3) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese unter Abs. 1 fallende Aufgaben besorgen, entsprechend anzuwenden.

§ 98 Oö. GemO 1990 § 98


(1) Das Aufsichtsrecht ist unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei allen ihren Anordnungen, Verfahrenshandlungen und Erledigungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Entsteht der begründete Verdacht, dass die Gemeinde bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs die Gesetze oder Verordnungen verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, hat die Aufsichtsbehörde die Gemeinde über die für diesen Verdacht maßgeblichen Gründe zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessen festzusetzender Frist dazu Stellung zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht niemandem ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 106 steht nur der Gemeinde ein Rechtsanspruch zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 91/2018)

§ 99 Oö. GemO 1990


(1) Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Gemeindevoranschläge, die gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag gefassten Beschlüsse nach § 76 Abs. 6, die mittelfristigen Ergebnis- und Finanzpläne sowie die Rechnungsabschlüsse, nachdem sie ihr gemäß § 77 bzw. § 93 Abs. 3 vorgelegt wurden, daraufhin zu überprüfen, ob diese den hiefür geltenden Vorschriften entsprechen; dabei sind die Gemeindevoranschläge auch auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019, 72/2019)

(3) Weiters kann die Landesregierung, ausgenommen den Fall der §§ 107 und 108, die Bezirkshauptmannschaften durch Verordnung allgemein oder in einzelnen Fällen zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 100 Oö. GemO 1990 § 100


Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall auch die unverzügliche Vorlage von Akten sowie die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 101 Oö. GemO 1990 § 101


(1) Die von der Gemeinde erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Gemeinde gilt auch dann als erfolgt, wenn die Gemeinde von der Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Aufsichtsbehörde einlangt. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Eine von der Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 102 Oö. GemO 1990 § 102


(1) Für eine Beschwerde über die Amtsführung von Gemeindeorganen oder deren Mitgliedern (Aufsichtsbeschwerde) gilt:

1.

Die Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.

2.

Die Aufsichtsbehörde hat das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied im Weg der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters über die Aufsichtsbeschwerde in Kenntnis zu setzen und diesem Gelegenheit zu geben, binnen angemessen festzusetzender Frist schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

3.

Die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied, die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sowie die Beschwerdeführerin bzw. der Beschwerdeführer schriftlich zu informieren. Dabei kann auch die Stellungnahme gemäß Z 2 übermittelt werden.

4.

Die Beantwortung der Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Z 3 soll ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde erfolgen.

5.

Die Beantwortung der Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Z 3 ist dem Gemeinderat im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:

1.

die nicht den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen;

2.

in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde derselben Beschwerdeführerin bzw. desselben Beschwerdeführers bereits erledigt wurden;

3.

mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird;

4.

in Angelegenheiten, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen;

5.

in Angelegenheiten, die Gegenstand eines anhängigen oder bereits abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens sind;

6.

die sich auf keine wesentliche Rechtsverletzung beziehen und bei denen auch kein wesentliches öffentliches Interesse an einer Behandlung vorliegt;

7.

die anonym eingebracht werden.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 102a Oö. GemO 1990 § 102a


(1) Wenn die Gemeinde bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs Gesetze oder Verordnungen verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde den Rechtsverstoß mit Bescheid feststellen und der Gemeinde die erforderliche Belehrung erteilen, wenn

1.

der Rechtsverstoß im Verhältnis zur Bedeutung der durch das verletzte Gesetz oder die verletzte Verordnung verfolgten öffentlichen Interessen gering ist und

2.

dies notwendig scheint, um die Gemeinde von weiteren Rechtsverstößen gleicher Art abzuhalten.

(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat den Bescheid jenem Organ, dem der Rechtsverstoß anzulasten ist, ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Bescheid dem Gemeinderat im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 103 Oö. GemO 1990 § 103


(1) Außer den Fällen des § 101 können rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(2) Nach Ablauf von drei Jahren können jedoch Bescheide aus den Gründen der Erlassung durch eine unzuständige Behörde oder durch eine nicht richtig zusammengesetzte Kollegialbehörde nicht mehr aufgehoben werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

§ 104 Oö. GemO 1990 § 104


(1) Erfüllt die Gemeinde eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Aufsichtsbehörde mit Bescheid die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands erforderlichen Maßnahmen binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Kommt die Gemeinde der Aufforderung nicht rechtzeitig nach oder besteht Gefahr im Verzug, so hat die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst zu treffen, wenn diese unbedingt notwendig sind. Die über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehenden Kosten sind der Gemeinde zum Ersatz vorzuschreiben.

(2) Eine unbedingte Notwendigkeit im Sinn des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn die Maßnahme

1.

der Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder

2.

der Abwehr eines nicht bloß geringfügigen finanziellen Schadens für die Gemeinde

dient.

 

(Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 105 Oö. GemO 1990 § 105


(1) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist an Hand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch an Hand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Gemeinderat hat das Ergebnis der Überprüfung dem Prüfungsausschuss zur Behandlung zuzuweisen; bei der Behandlung ist § 91 Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2a) Die Aufsichtsbehörde hat das Ergebnis der Überprüfung gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs. 2 erster Satz im Internet zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Vorschriften der Abs. 1 bis 2a hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 106 Oö. GemO 1990


(1) Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, sind außer den in diesem Landesgesetz oder in anderen Gesetzen vorgesehenen Fällen folgende:

1.

der entgeltliche Erwerb unbeweglicher Sachen, wenn der Kaufpreis 20% der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres übersteigt und nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages zur Gänze zu entrichten ist oder durch Übernahme von Hypothekarschulden gedeckt wird;

2.

die Verpfändung und Veräußerung von unbeweglichen Sachen, wenn ihr Wert 20% der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres übersteigt;

3.

der Abschluss von Immobilien-Leasingverträgen und von Leasingähnlichen Finanzierungsformen für Immobilien (z. B. Mietfinanzierungsverträge).

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(2) Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft

1.

gesetzliche Vorschriften verletzt werden oder

2.

die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsausgleichs gemäß § 75 Abs. 4a verhindert wird oder

3.

die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würde oder

4.

wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Gemeinde mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnis verbunden wäre.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019, 96/2020)

(3) Genehmigungs- und anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinde werden erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung Dritten gegenüber rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des vollständigen Antrags die Genehmigung versagt oder schriftlich der Gemeinde hierüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat. Die Tatsache, dass ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung oder Nichtuntersagung bedarf, und die daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfassten Urkunde anzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 1/2012, 91/2018)

(4) Die Aufnahme von Anleihen gegen Teilschuldverschreibungen bedarf eines Landesgesetzes. Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.

(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 107 Oö. GemO 1990 § 107


Die Landesregierung kann den Gemeinderat auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Aufsichtsbehörde die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Aufsichtsbehörde wiederholt im Sinne des § 104 einschreiten mußte. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

§ 108 Oö. GemO 1990 § 108


(1) Die Landesregierung hat im Falle der Auflösung des Gemeinderates zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen. Die Landesregierung hat zur Beratung des Regierungskommissärs in allen wichtigen Angelegenheiten über Vorschlag der im Gemeindevorstand vertreten gewesenen Fraktionen einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestandenen Gemeindevorstand zu entsprechen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bleibt dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion gewahrt. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 25/2002 [DFB])

(2) Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.

(3) Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten hat die Gemeinde zu tragen.

(4) Der Bürgermeister hat innerhalb von sechs Wochen nach der Auflösung die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben. Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates hat der Regierungskommissär einzuberufen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

§ 109 Oö. GemO 1990 § 109


(1) Alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich gegen Verordnungen der Gemeinde richten, sind durch Bescheid zu treffen. Soweit in diesem Gesetz nicht etwas besonderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996)

(2) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Im Verfahren nach § 103 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

§ 110 Oö. GemO 1990


(1) Vermögen, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 72 oder § 110 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/1953 gesondert verwaltet wurde, bildet das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art.

(2) Das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art ist seiner Bestimmung gemäß zu verwalten. Für die Verwaltung sind die Bestimmungen über den Gemeindehaushalt (V. Hauptstück) sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

(3) Das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art ist von den für die Verwaltung des Gemeindegutes zuständigen Organen der Gemeinde zu verwalten. Wenn es jedoch von der nach dem Verhältnis der Anteilsrechte zu berechnenden Mehrheit der Berechtigten verlangt wird, ist das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art auf Grund einer Satzung von besonderen, von den Berechtigten aus ihrer Mitte zu wählenden Organen zu verwalten. Die Satzung hat als Organ jedenfalls einen Ausschuß und einen von diesem aus seiner Mitte zu wählenden Obmann vorzusehen. Für die Geschäftsführung des Ausschusses sind die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates beziehungsweise der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden. Die erste Wahl solcher Organe hat der Bürgermeister vorzubereiten und zu leiten. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch den Gemeinderat; dieser darf die Genehmigung nur versagen, wenn die Satzung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder die in der Satzung umschriebenen Rechte und Pflichten der Berechtigten über die bisher gegebenen Rechtsverhältnisse hinsichtlich des Sondervermögens gemeinderechtlicher Art hinausgehen. Die genehmigte Satzung hat der Bürgermeister unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

(4) Satzungen im Sinne des Abs. 3 haben zu enthalten:

a)

den Umfang und die Bestimmung des Sondervermögens gemeinderechtlicher Art sowie den Kreis der Berechtigten und deren Rechte und Pflichten;

b)

die Organe sowie deren Wahl, Funktionsperiode und Wirkungskreis.

(5) Der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe einer besonderen Verwaltung im Sinne des Abs. 3 teilzunehmen; alle Beschlüsse solcher Organe sind dem Bürgermeister mitzuteilen. Der Gemeinderat kann derartige Beschlüsse, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, aufheben.

(6) Die Bestimmungen des VII. Hauptstückes finden Anwendung.

(7) Die Möglichkeit einer einvernehmlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bezüglich des Sondervermögens gemeinderechtlicher Art bleibt der Gemeinde und den Berechtigten unbenommen.

§ 111 Oö. GemO 1990 § 111


Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen Umfang bestehen; ihre Namen und die ihnen verliehenen Berechtigungen zur Führung von Gemeindewappen, zur Bezeichnung als Städte und Märkte und ihnen sonst erteilte Rechte bleiben, soweit sie nicht mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt. Änderungen sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig.

Anlage

Artikel

Art. 3 Oö. GemO 1990


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 92/2018)

(1) Art. I Z 1, 4, 6, 9, 10 und 13 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Art. I Z 2 und Art. II Z 1, 3 und 6 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(3) Art. I Z 3, 5, 7, 8, 11 und 12 und Art. II Z 2, 4, 5, 7 und 8 treten mit 1. Oktober 2021 in Kraft und sind auf die jeweiligen Mandatarinnen und Mandatare erstmals ab dem Tag ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind § 2 Abs. 1 Z 10 bis 17, § 2 Abs. 3, 4, 4b und 6, § 3 Abs. 5 und § 7 Abs. 1 und 2 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LBGl. Nr. 9/1998, und § 34 Abs. 2, 3, 4 und 6a Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, auf Mandatarinnen und Mandatare, die während der im Jahr 2021 ablaufenden Wahlperiode angelobt wurden, bis zum Ende ihrer Funktionsperiode jeweils in der bis zum 1. Oktober 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die diese Funktion bereits am Tag des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 hauptberuflich ausgeübt haben, können binnen vier Wochen ab ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs dieser Wahlperiode gegenüber der Gemeinde schriftlich erklären, dass sie ihre Funktion weiterhin hauptberuflich nach den Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 in der bis zum 1. Oktober 2021 geltenden Fassung ausüben. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann eine solche Erklärung jederzeit schriftlich widerrufen. Andernfalls bleibt sie auch für die unmittelbar anschließenden Funktionsperioden der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters wirksam.

(5) Verordnungen gemäß § 34 Abs. 3 und 5 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung dieses Landesgesetzes, dürfen rückwirkend ab 1. Oktober 2021 erlassen werden. Sie dürfen jedoch auf die jeweiligen Mandatarinnen und Mandatare erst ab dem Tag ihrer Angelobung anlässlich der allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2021 anwendbar sein.

Art. 2 Oö. GemO 1990


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 152/2001)

1.

Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

2.

§ 18b Abs. 1 und § 91a sind in der Fassung dieses Landesgesetzes erstmals nach den allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2003 anzuwenden.

3.

Bis zur Erlassung der Geschäftsordnung für die Prüfungsausschüsse durch Verordnung der Landesregierung gemäß § 91 Abs. 6 sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes geltenden Geschäftsordnungen des Gemeinderates für den jeweiligen Prüfungsausschuss anzuwenden.

4.

In Gemeinden, in denen durch die Neufassung des § 18 Abs. 1 und 2 (Artikel I Z 6) eine Änderung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates eintritt, bleibt die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates bis zum Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Wahlperiode unverändert. § 18 Abs. 1 und 2 sind in der Fassung dieses Landesgesetzes erstmals bei der Erstellung der Parteilisten gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Oö. Kommunalwahlordnung für die allgemeinen Wahlen auf Grund des Ablaufs der Wahlperiode im Jahr 2003 anzuwenden.

Art. 5 Oö. GemO 1990


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 82/1996)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates, die einen ordentlichen Wohnsitz gemäß § 13 der O.ö. Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. Nr. 94, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/1993 aber keinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde besitzen, in der sie diese Funktion ausüben, verlieren bis zum Ende der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates ihre Wählbarkeit aus diesem Grund nicht.

(3) § 67 der Statute der Landeshauptstadt Linz und der Städte Wels und Steyr ist erstmals in der Fassung des Art. II Z 12, Art. III Z 12 und Art. IV Z 12 bei Volksabstimmungen anzuwenden, die nach der Wahl des jeweiligen Gemeinderates im Jahr 1997 durchgeführt werden.

Art. 6 Oö. GemO 1990


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 1/2012)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. April 2012 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.

(3) Sofern dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht, können zum Zwecke der Restrukturierung von bereits vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossenen Rechtsgeschäften Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden, die nicht in einer Verordnung gemäß § 84 Abs. 7 Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. gemäß § 58 Abs. 7 der Stadtstatute für zulässig erklärt wurden. Ein solches Rechtsgeschäft bedarf einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, die dann zu erteilen ist, wenn die Voraussetzung des § 84 Abs. 1 Z 3 Oö. Gemeindeordnung 1990 bzw. des § 58 Abs. 1 Z 3 der Stadtstatute erfüllt ist.

(4) § 69a Oö. Gemeindeordnung 1990 und § 62a der Stadtstatute gelten nur für Unternehmungen, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gegründet werden.

Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990) Fundstelle


§  1

Begriff und rechtliche Stellung

§  2

Name

§  3

Stadt- und Marktgemeinden

§  4

Wappen und Gemeindefarben

§  4a

Verwendung des Gemeindewappens

§  5

Siegel

2. Abschnitt

Gemeindegebiet

§  6

Gebietsänderungen

§  7

Grenzänderungen

§  8

Vereinigung

§  9

Trennung

§  10

Aufteilung und Neubildung

§  11

Grenzstreitigkeiten

§  12

Gemeinsame Bestimmungen

3. Abschnitt

Verwaltungsgemeinschaften und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

§  13

Verwaltungsgemeinschaften

§  13a

Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Gemeinden

§  14

Entfallen

4. Abschnitt
Gemeindemitglieder; Ehrungen durch die Gemeinde

§  15

Gemeindemitglieder

§  16

Ehrungen durch die Gemeinde

5. Abschnitt
Organe der Gemeinde

§  17

Allgemeine Bestimmungen

§  18

Gemeinderat

§  18a

Fraktionen

§  18b

Ausschüsse, Beiräte

§  19

Funktionsperiode

§  20

Konstituierende Sitzung des Gemeinderates; Angelobung

§  21

Enden des Mandates eines Mitgliedes des Gemeinderates

§  22

Mandatsverzicht

§  23

Mandatsverlust

§  24

Gemeindevorstand

§  25

Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat

§  26

Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes

§  27

Wahl der Vizebürgermeister

§  28

Passives Wahlrecht in den Gemeindevorstand

§  29

Gemeinsame Bestimmungen für die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes

§  30

Erledigung des Mandates eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes

§  31

Abberufung von Mitgliedern des Gemeindevorstandes

§  31a

Volksabstimmung über die Abberufung eines direkt gewählten Bürgermeisters

§  32

Nachbesetzung freigewordener Stellen im Gemeindevorstand

§  33

Wahlen in Ausschüsse

§  33a

Wahlen in Organe außerhalb der Gemeinde

§  34

Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld

§  35

Krankenfürsorge

§  36

Vertretung des Bürgermeisters

§  37

Gemeindeamt

§  38

Volksbefragung

§  38a

Information der Gemeindemitglieder

§  38b

Bürgerinnen- und Bürger-Initiative

II. HAUPTSTÜCK
Wirkungsbereich der Gemeinde

§  39

Einteilung des Wirkungsbereiches

§  40

Eigener Wirkungsbereich

§  41

Ortspolizeiliche Verordnungen

§  42

Übertragener Wirkungsbereich

III. HAUPTSTÜCK
Zuständigkeit und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

 

1. Abschnitt

Gemeinderat

§  43

Aufgaben

§  44

Ausschüsse

§  45

Einberufung von Sitzungen

§  46

Tagesordnung

§  47

Anwesenheitspflicht

§  48

Vorsitz

§  49

Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden

§  50

Beschlußfähigkeit

§  51

Abstimmung

§  52

Wahlen

§  53

Öffentlichkeit

§  54

Verhandlungsschrift

§  55

Geschäftsführung der Ausschüsse

2. Abschnitt

Gemeindevorstand

§  56

Aufgaben

§  57

Geschäftsführung

3. Abschnitt

Bürgermeister

§  58

Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

§  59

Durchführung kollegialer Beschlüsse; Hemmung der Durchführung

§  60

Notanordnungen

§  61

Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§  62

Zuständigkeit der Organe der Gemeinde

§  63

Verantwortlichkeit

§  63a

Anfragen

§  64

Befangenheit

§  65

Urkunden

§  66

Geschäftsführung

IV. HAUPTSTÜCK

Gemeindeeigentum

§  67

Begriff des Gemeindeeigentums

§  68

Gemeindevermögen

§  69

Wirtschaftliche Unternehmungen

§  69a

Verbot von Rechtsgeschäften

§  69b

Übertragung von Verwaltungsbereichen

§  70

Öffentliches Gut

§  71

Gemeindegut

§  72

Aufhebung des Nutzungsrechtes

§  73

Verzeichnis des Gemeindeeigentums; Vermögens- und Schuldenrechnung

V. HAUPTSTÜCK

Gemeindehaushalt

 

1. Abschnitt

Gemeindevoranschlag

§  74

Allgemeines

§  75

Grundsätze der Voranschlagserstellung

§  76

Erstellung und Beschlußfassung

§  77

Vorlage an die Aufsichtsbehörde

§  78

Voranschlagsprovisorium

§  79

Nachtragsvoranschlag

§  80

Durchführung des Gemeindevoranschlages

§  81

Anweisung und Anweisungsrecht

§  82

Bestreitung der Gemeindeausgaben

§  83

Kassenkredite

§  84

Darlehen und sonstige Finanzgeschäfte; Veranlagungen

§  85

Haftungen

§  86

Bauvorhaben

§  87

Entfallen

§  88

Entfallen

2. Abschnitt

Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

§  89

Kassenführer

§  90

Buchführung

§  91

Prüfungsausschuss

§  91a

Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

3. Abschnitt

Rechnungsabschluß

§  92

Erstellung des Rechnungsabschlusses

§  93

Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß

VI. HAUPTSTÜCK

Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren

§  94

Kundmachung

§  95

Instanzenzug

§  96

Vollstreckung

VII. HAUPTSTÜCK

Staatliche Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich; Schutz der Selbstverwaltung

§  97

Aufsichtsrecht

§  98

Ausübung des Aufsichtsrechtes

§  99

Aufsichtsbehörden

§ 100

Auskunftspflicht

§ 101

Verordnungsprüfung

§ 102

Entfallen

§ 103

Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane

§ 104

Ersatzvornahme

§ 105

Überprüfung der Gemeindegebarung

§ 106

Genehmigungspflicht

§ 107

Auflösung des Gemeinderates

§ 108

Fortführung der Verwaltung

§ 109

Parteistellung; Verfahren

VIII. HAUPTSTÜCK

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 110

Sondervermögen gemeinderechtlicher Art

§ 111

Übergangsbestimmungen

 

Anlage 1 (Amtlicher Stimmzettel für die Volksabstimmung über die Abberufung des Bürgermeisters)

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