§ 62a Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Gemeinderats, die Mitglieder des Gemeindevorstands sowie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.Die Mitglieder des Gemeinderats, die Mitglieder des Gemeindevorstands sowie die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister sind, auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht für die Mitglieder des Gemeinderats nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
  2. (2)Absatz 2Wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist, können in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs die im § 17 genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 entbinden. Hinsichtlich der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit der Vertretung gemäß § 36.Wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist, können in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs die im Paragraph 17, genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungsverpflichtung nach Absatz eins, entbinden. Hinsichtlich der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit der Vertretung gemäß Paragraph 36,

(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62a Oö. GemO 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62a Oö. GemO 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62a Oö. GemO 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62a Oö. GemO 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62a Oö. GemO 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 62 Oö. GemO 1990
§ 63 Oö. GemO 1990