§ 63 Oö. GemO 1990 § 63

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Bürgermeister und die anderen Organe der Gemeinde (§ 17), bei Kollegialorganen auch deren Mitglieder, sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

(2) In diesen Angelegenheiten ist der Gemeinderat befugt, die im Abs. 1 genannten Organe beziehungsweise deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen; weiters kann der Gemeinderat seinen Wünschen über die Besorgung nicht behördlicher Angelegenheiten in Entschließungen Ausdruck geben und Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der im Abs. 1 genannten Organe, die gegen eine solche Entschließung verstoßen, aufheben.

(3) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden andere gesetzliche Vorschriften über die Verantwortlichkeit oder die Haftung von Organen der Gemeinde nicht berührt.

In Kraft seit 15.12.1990 bis 31.12.9999
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