§ 66 Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
  1. (1)Absatz einsDer Gemeinderat hat für die Geschäftsführung des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit Ausnahme des Prüfungsausschusses sowie für den Gemeindevorstand auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes eine Geschäftsordnung zu beschließen. Anträge auf Erlassung oder Abänderung der Geschäftsordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge (§ 46 Abs. 3) eingebracht werden. Die Geschäftsordnung kann vom Gemeinderat nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen oder abgeändert werden. Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang (wie die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, die Berichterstattung, die Wortmeldungen und eine Beschränkung der Rednerliste und der Redezeit) sowie über die Ausübung des Rechts der Mitglieder des Gemeinderates, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu unterrichten (§ 18 Abs. 3), sowie über die Ausübung der Rechte des Fraktionsobmanns gemäß § 18a Abs. 5 zu treffen.Der Gemeinderat hat für die Geschäftsführung des Gemeinderates und seiner Ausschüsse mit Ausnahme des Prüfungsausschusses sowie für den Gemeindevorstand auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes eine Geschäftsordnung zu beschließen. Anträge auf Erlassung oder Abänderung der Geschäftsordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge (Paragraph 46, Absatz 3,) eingebracht werden. Die Geschäftsordnung kann vom Gemeinderat nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen oder abgeändert werden. Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang (wie die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, die Berichterstattung, die Wortmeldungen und eine Beschränkung der Rednerliste und der Redezeit) sowie über die Ausübung des Rechts der Mitglieder des Gemeinderates, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde zu unterrichten (Paragraph 18, Absatz 3,), sowie über die Ausübung der Rechte des Fraktionsobmanns gemäß Paragraph 18 a, Absatz 5, zu treffen.
  2. (2)Absatz 2Die Kollegialorgane der Gemeinde können Gemeindebedienstete und sonstige Personen ihren Sitzungen beiziehen. Diese sind zur Geheimhaltung über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sie nicht ohnehin einer gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Kollegialorgane der Gemeinde können Gemeindebedienstete und sonstige Personen ihren Sitzungen beiziehen. Diese sind zur Geheimhaltung über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und sie nicht ohnehin einer gesetzlichen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  3. (3)Absatz 3Die Leiterin bzw. der Leiter des Gemeindeamts, im Verhinderungsfall ihre bzw. seine Stellvertretung, ist verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit der Gemeinderat nichts anderes beschließt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Die Leiterin bzw. der Leiter des Gemeindeamts, im Verhinderungsfall ihre bzw. seine Stellvertretung, ist verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teilzunehmen, soweit der Gemeinderat nichts anderes beschließt. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)

(Anm: LGBl.Nr. 152/2001)Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001)

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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