§ 64 Oö. GemO 1990 § 64

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinde sind von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:

1.

in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen im Sinn des § 36a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;

2.

in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3.

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(Anm: LGBl.Nr. 91/2018)

(2) Der Befangene hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.

(3) Ist ein anderes Kollegialorgan als der Gemeinderat wegen Befangenheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand beschlußunfähig, so entscheidet über diesen Verhandlungsgegenstand der Gemeinderat.

(4) Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten auch für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlußfassung durchzuführende Tätigkeit des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

(5) Die in Abs. 1 und 4 genannten Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Falle des Abs. 1 hat im Zweifel das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.

(6) Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung berührt werden und deren Interesse der Betreffende zu vertreten berufen ist.

(7) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 Oö. GemO 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 Oö. GemO 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64 Oö. GemO 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 Oö. GemO 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 Oö. GemO 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 63a Oö. GemO 1990
§ 65 Oö. GemO 1990