§ 67 Oö. GemO 1990 § 67

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das Gemeindeeigentum. Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und dem Gemeindegut.

(2) Die Erträgnisse des Gemeindevermögens und des öffentlichen Gutes fließen der Gemeinde zu. Für die Erträgnisse des Gemeindegutes gilt § 71.

(3) Die Veräußerung von unbeweglichem Gemeindeeigentum ist nur auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses zulässig.

In Kraft seit 15.12.1990 bis 31.12.9999
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