§ 53 Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Gemeinde im Internet ist zulässig, soweit sichergestellt ist, dass dabei Zuhörerinnen und Zuhörer visuell nicht erfasst werden. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)Die Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Gemeinde im Internet ist zulässig, soweit sichergestellt ist, dass dabei Zuhörerinnen und Zuhörer visuell nicht erfasst werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2018)
  3. (2)Absatz 2Soweit dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. (Anm: LGBl.Nr. 152/2001, 52/2019, 64/2025)Soweit dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich ist, ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn es von der oder dem Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderats während der Sitzung zu einzelnen Tagesordnungspunkten verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der Rechnungsabschluss behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001, 52/2019, 64/2025)
  4. (3)Absatz 3Bei nicht öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 41/2015, 55/2018, 64/2025)Bei nicht öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind die Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Grund erforderlich und verhältnismäßig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 41/2015, 55/2018, 64/2025)
  5. (4)Absatz 4Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. (Anm: LGBl.Nr. 152/2001, 91/2018)Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001, 91/2018)
  6. (5)Absatz 5Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerfragestunde abgehalten wird. (Anm: LGBl.Nr. 152/2001)Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerfragestunde abgehalten wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001)
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 Oö. GemO 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 Oö. GemO 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 Oö. GemO 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 Oö. GemO 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 Oö. GemO 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 52 Oö. GemO 1990
§ 54 Oö. GemO 1990