§ 53 Oö. GemO 1990

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.

(1a) Die Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Gemeinde im Internet ist zulässig, soweit sichergestellt ist, dass dabei Zuhörerinnen und Zuhörer visuell nicht erfasst werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der GemeinderechnungsabschlußRechnungsabschluss behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, LGBl. Nr. 152/200152/2019)

(3) Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015, 55/2018)

(4) Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 91/2018)

(5) Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerfragestunde abgehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 12.07.2019

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.

(1a) Die Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Gemeinde im Internet ist zulässig, soweit sichergestellt ist, dass dabei Zuhörerinnen und Zuhörer visuell nicht erfasst werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag, der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan oder der GemeinderechnungsabschlußRechnungsabschluss behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, LGBl. Nr. 152/200152/2019)

(3) Bei Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen kann ausnahmsweise zur Wahrung schutzwürdiger Interessen beschlossen werden, dass und inwieweit Verhandlungen und gefasste Beschlüsse über den Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz hinaus vertraulich sind. Zu einem solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015, 55/2018)

(4) Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint. Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001, 91/2018)

(5) Der Gemeinderat kann beschließen, dass vor oder nach der Gemeinderatssitzung eine Bürgerfragestunde abgehalten wird. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

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