§ 111 Oö. GemO 1990 § 111

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen Umfang bestehen; ihre Namen und die ihnen verliehenen Berechtigungen zur Führung von Gemeindewappen, zur Bezeichnung als Städte und Märkte und ihnen sonst erteilte Rechte bleiben, soweit sie nicht mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt. Änderungen sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig.

In Kraft seit 15.12.1990 bis 31.12.9999
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