§ 94 Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.07.2025
  1. (1)Absatz einsVerordnungen der Gemeindeorgane sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen. Die kundzumachenden Verordnungen sind in Form eines elektronischen Verordnungsblattes an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Das Verordnungsblatt hat die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Stadtgemeinde“, „Verordnungsblatt der Marktgemeinde“ bzw. „Verordnungsblatt der Gemeinde“, ergänzt durch den Namen der jeweiligen Gemeinde, zu tragen und den Jahrgang, die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer und den Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Wenn in der Verordnung oder im Gesetz oder verfassungsmäßig nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Gemeindegebiet und beginnt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits mit dem Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet beginnt.
  4. (4)Absatz 4Wenn und solange die Kundmachung der als Verordnungsblatt kundzumachenden Verordnungen im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der im Abs. 1 genannten Internetadresse wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.Wenn und solange die Kundmachung der als Verordnungsblatt kundzumachenden Verordnungen im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der im Absatz eins, genannten Internetadresse wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.

(Anm: LGBl.Nr. 38/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 38/2025)

In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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