Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.07.2025
(1)Absatz einsDie Beratung und Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß obliegen dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Die Grundlage für die Beschlußfassung des Gemeinderates bildet der nach § 91 Abs. 3 erstellte Bericht des Prüfungsausschusses.Die Beratung und Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß obliegen dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Die Grundlage für die Beschlußfassung des Gemeinderates bildet der nach Paragraph 91, Absatz 3, erstellte Bericht des Prüfungsausschusses.
(2)Absatz 2Ergeben sich gegen den Rechnungsabschluß Anstände, so hat der Gemeinderat die zu ihrer Behebung notwendigen Beschlüsse zu fassen.
(3)Absatz 3Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu erledigen, daß dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden kann. (Anm: LGBl.Nr. 137/2007)Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu erledigen, daß dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden kann. Anmerkung, LGBl.Nr. 137/2007)
(4)Absatz 4Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht an der Amtstafel kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 52/2019, 38/2025)Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und gemäß den Bestimmungen der VRV 2015 auf der Homepage der Gemeinde bereitzuhalten. Die Auflage ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister fristgerecht an der Amtstafel kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 52/2019, 38/2025)
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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