§ 94b Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.07.2025
Paragraph 94 b, <, b, r, /, >, S, i, c, h, e, r, u, n, g, der Authentizität und Integrität
  1. (1)Absatz einsDokumente, die eine im Rahmen des RIS kundzumachende Verordnung enthalten, müssen ein Format haben, das auch mit nachfolgenden und neueren Softwareprodukten abgerufen werden kann (Aufwärtskompatibilität). Sie müssen mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
  2. (2)Absatz 2Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.Dokumente gemäß Absatz eins, dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(Anm: LGBl.Nr. 38/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 38/2025)

In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 94b Oö. GemO 1990


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 94b Oö. GemO 1990 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 94b Oö. GemO 1990


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 94b Oö. GemO 1990


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 94b Oö. GemO 1990 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 94a Oö. GemO 1990
§ 94c Oö. GemO 1990