§ 94c Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.07.2025
Paragraph 94 c, <, b, r, /, >, K, u, n, d, m, a, c, h, u, n, g, s, b, e, r, i, c, h, t, i, g, u, n, g, von Verordnungen
  1. (1)Absatz einsDie Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister kann durch Kundmachung einer Kundmachungsberichtigung im Verordnungsblatt
    1. 1.Ziffer einsAbweichungen eines kundgemachten Rechtsakts von seinem Original (Kundmachungsfehler) und
    2. 2.Ziffer 2Verstöße gegen die innere Einrichtung des Verordnungsblattes (zB Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages zur Freigabe der Abfrage)
    berichtigen.
  2. (2)Absatz 2Eine Berichtigung im Sinn des Abs. 1 Z 1 ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.Eine Berichtigung im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt einer kundgemachten Rechtsvorschrift geändert würde.

(Anm: LGBl.Nr. 38/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 38/2025)

In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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