Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.07.2025
Paragraph 94 d, <, b, r, /, >, A, m, t, s, t, a, f, e, l,
(1)Absatz einsBeim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Wenn mehrere Amtsgebäude bestehen, ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG bekanntzumachen.Beim Amtsgebäude des Gemeindeamts ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Wenn mehrere Amtsgebäude bestehen, ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG bekanntzumachen.
(2)Absatz 2An der Amtstafel sind
1.Ziffer einsBeschlüsse, die keine Verordnungen zum Inhalt haben und für die die Kundmachung gesetzlich angeordnet ist, und
2.Ziffer 2Informationen oder Beschlüsse, die die Öffentlichkeit berühren,
- soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Der Beginn und das Ende der Kundmachung sind in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren.
(3)Absatz 3Dokumente, die in elektronischer Form an der Amtstafel kundgemacht werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach Abs. 2 auch nicht mehr gelöscht werden.Dokumente, die in elektronischer Form an der Amtstafel kundgemacht werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach Absatz 2, auch nicht mehr gelöscht werden.
(4)Absatz 4Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen
1.Ziffer einsin Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder
2.Ziffer 2in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich sind oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.
In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.
(5)Absatz 5Wenn und solange die Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen.Wenn und solange die Kundmachung gemäß Absatz eins, nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen.
(6)Absatz 6Wenn auf Grund des Umfangs oder der Art der Beschlüsse oder Informationen eine Kundmachung an der Amtstafel nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, ist zwei Wochen während der Amtsstunden die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht ist während der Einsichtsfrist an der Amtstafel und auf der Internetseite der Gemeinde kundzumachen.
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