Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.07.2025
(1)Absatz einsZur gemeinschaftlichen Geschäftsführung ihrer Angelegenheiten können Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung hat insbesondere nähere Bestimmungen über den Sitz, die Bezeichnung, die Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung am Aufwand und die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu enthalten. Eine Verwaltungsgemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit. Der selbständige Bestand der Gemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt.
(2)Absatz 2Die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Wird die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige beim Amt der Oö. Landesregierung untersagt, kann sie ihre Tätigkeit beginnen. Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft zu untersagen, wenn
1.Ziffer einskeine dem Gesetz entsprechende Vereinbarung der beteiligten Gemeinden vorliegt,
2.Ziffer 2die Verwaltungsgemeinschaft den Interessen der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden zuwiderläuft oder
3.Ziffer 3die Verwaltungsgemeinschaft die ordnungsgemäße Erfüllung der gemeinschaftlich zu besorgenden Aufgaben nicht gewährleistet.
(3)Absatz 3Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft ist der Landesregierung anzuzeigen; sie wird wirksam, sofern sie nicht binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige beim Amt der Oö. Landesregierung untersagt wird. Die Landesregierung hat die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft zu untersagen, wenn die beteiligten Gemeinden nicht in der Lage sind, die bisher gemeinschaftlich besorgten Aufgaben ordnungsgemäß allein zu besorgen.
(4)Absatz 4Die Landesregierung kann die Verwaltungsgemeinschaft nach Anhören der beteiligten Gemeinden auch gegen deren Willen auflösen, wenn die ordnungsgemäße Besorgung der gemeinschaftlichen Aufgaben nicht gewährleistet ist.
(5)Absatz 5Die Vereinbarung ist von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden an der Amtstafel kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025)Die Vereinbarung ist von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden an der Amtstafel kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 38/2025)
(6)Absatz 6Über Streitigkeiten zwischen den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.
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