Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.07.2025
(1)Absatz einsDie von der Gemeinde erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)Die von der Gemeinde erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2018)
(2)Absatz 2Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Gemeinde gilt auch dann als erfolgt, wenn die Gemeinde von der Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Aufsichtsbehörde einlangt. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Gemeinde gilt auch dann als erfolgt, wenn die Gemeinde von der Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Aufsichtsbehörde einlangt. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2018)
(3)Absatz 3Eine von der Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025)Eine von der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2, erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 38/2025)
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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