§ 101 Oö. GemO 1990

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Die von der Gemeinde erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Gemeinde gilt auch dann als erfolgt, wenn die Gemeinde von der Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Aufsichtsbehörde einlangt. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Eine von der Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

  1. (1)Absatz einsDie von der Gemeinde erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)Die von der Gemeinde erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2018)
  2. (2)Absatz 2Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Gemeinde gilt auch dann als erfolgt, wenn die Gemeinde von der Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Aufsichtsbehörde einlangt. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Gemeinde gilt auch dann als erfolgt, wenn die Gemeinde von der Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Aufsichtsbehörde einlangt. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2018)
  3. (3)Absatz 3Eine von der Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025)Eine von der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2, erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 38/2025)

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.06.2025
(1) Die von der Gemeinde erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(2) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Gemeinde gilt auch dann als erfolgt, wenn die Gemeinde von der Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Aufsichtsbehörde einlangt. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(3) Eine von der Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

  1. (1)Absatz einsDie von der Gemeinde erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)Die von der Gemeinde erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2018)
  2. (2)Absatz 2Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Gemeinde gilt auch dann als erfolgt, wenn die Gemeinde von der Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Aufsichtsbehörde einlangt. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Gemeinde gilt auch dann als erfolgt, wenn die Gemeinde von der Aufsichtsbehörde zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Aufsichtsbehörde einlangt. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2018)
  3. (3)Absatz 3Eine von der Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 38/2025)Eine von der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2, erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich an der Amtstafel kundzumachen. Anmerkung, LGBl.Nr. 38/2025)

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