§ 94 Oö. GemO 1990

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVerordnungen der Gemeindeorgane sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen. Die kundzumachenden Verordnungen sind in Form eines elektronischen Verordnungsblattes an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Das Verordnungsblatt hat die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Stadtgemeinde“, „Verordnungsblatt der Marktgemeinde“ bzw. „Verordnungsblatt der Gemeinde“, ergänzt durch den Namen der jeweiligen Gemeinde, zu tragen und den Jahrgang, die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer und den Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Wenn in der Verordnung oder im Gesetz oder verfassungsmäßig nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Gemeindegebiet und beginnt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits mit dem Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet beginnt.
  4. (4)Absatz 4Wenn und solange die Kundmachung der als Verordnungsblatt kundzumachenden Verordnungen im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der im Abs. 1 genannten Internetadresse wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.Wenn und solange die Kundmachung der als Verordnungsblatt kundzumachenden Verordnungen im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der im Absatz eins, genannten Internetadresse wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.

(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.

(2) Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Gemeindegebiet und beginnt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstages. (Anm: LGBl. Nr. 90/2021LGBl.Nr. 38/2025)

(3) Die Kundmachung ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen; hinsichtlich BeginnAnmerkung, Lauf und Ende der Frist gelten § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß. Neben der Kundmachung an der Amtstafel und ohne Einfluss auf die Rechtswirksamkeit sind Verordnungen der Gemeinde von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister auch auf andere Art ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018LGBl.Nr. 38/2025)

(4) Wenn auf Grund des Umfangs oder der Art der Verordnung eine Kundmachung an der Amtstafel nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, ist sie im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der zweiwöchigen Kundmachungsfrist aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(5) Der Text geltender Verordnungen ist im Gemeindeamt zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(6) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, sinngemäß auch für alle jene Fälle, in denen die Kundmachung von anderen Beschlüssen der Gemeinde gesetzlich angeordnet ist oder solche Beschlüsse die Öffentlichkeit berühren.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 08.09.2021 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz einsVerordnungen der Gemeindeorgane sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundzumachen. Die kundzumachenden Verordnungen sind in Form eines elektronischen Verordnungsblattes an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Das Verordnungsblatt hat die Bezeichnung „Verordnungsblatt der Stadtgemeinde“, „Verordnungsblatt der Marktgemeinde“ bzw. „Verordnungsblatt der Gemeinde“, ergänzt durch den Namen der jeweiligen Gemeinde, zu tragen und den Jahrgang, die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer und den Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Wenn in der Verordnung oder im Gesetz oder verfassungsmäßig nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Gemeindegebiet und beginnt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits mit dem Tag der Freigabe zur Abfrage im Internet beginnt.
  4. (4)Absatz 4Wenn und solange die Kundmachung der als Verordnungsblatt kundzumachenden Verordnungen im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der im Abs. 1 genannten Internetadresse wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.Wenn und solange die Kundmachung der als Verordnungsblatt kundzumachenden Verordnungen im Rahmen des RIS nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Kundmachung in anderer allgemein zugänglicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Solcherart kundgemachte Verordnungen sind sobald wie möglich im Rahmen des RIS unter der im Absatz eins, genannten Internetadresse wiederzugeben; diese Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.

(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.

(2) Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Gemeindegebiet und beginnt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstages. (Anm: LGBl. Nr. 90/2021LGBl.Nr. 38/2025)

(3) Die Kundmachung ist von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung an der Amtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen; hinsichtlich BeginnAnmerkung, Lauf und Ende der Frist gelten § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß. Neben der Kundmachung an der Amtstafel und ohne Einfluss auf die Rechtswirksamkeit sind Verordnungen der Gemeinde von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister auch auf andere Art ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018LGBl.Nr. 38/2025)

(4) Wenn auf Grund des Umfangs oder der Art der Verordnung eine Kundmachung an der Amtstafel nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, ist sie im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der zweiwöchigen Kundmachungsfrist aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(5) Der Text geltender Verordnungen ist im Gemeindeamt zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Jedermann hat das Recht, Abschriften zu erstellen oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken zu verlangen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)

(6) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, sinngemäß auch für alle jene Fälle, in denen die Kundmachung von anderen Beschlüssen der Gemeinde gesetzlich angeordnet ist oder solche Beschlüsse die Öffentlichkeit berühren.

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