§ 26 Oö. GemO 1990 § 26

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates zu wählen. Wie viele Mandate dabei den einzelnen Fraktionen zukommen, bestimmt sich nach Abs. 2. Gehört der Bürgermeister einer Fraktion an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist er auf die Liste seiner Fraktion anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 152/2001)

(2) Die Zahl der den einzelnen Fraktionen zukommenden Mandate im Gemeindevorstand ist wie folgt zu berechnen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen Fraktionen im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl zu numerieren, die der Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Fraktion erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen Fraktionen im Gemeinderat nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteisummen (§ 25 Abs. 4 letzter Satz) zugrunde zu legen. Ergeben sich auch hiernach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(3) Für die Wahl hat jede Fraktion, der gemäß Abs. 1 noch unbesetzte Mandate im Gemeindevorstand zukommen, dem Vorsitzenden vor Beginn der Wahlhandlung schriftlich einen Wahlvorschlag zu überreichen, der soviele Namen zu enthalten hat, wie dieser Fraktion noch unbesetzte Mandate im Gemeindevorstand zukommen. Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Fraktion, die den Wahlvorschlag erstattet hat, im Fall des § 28 Abs. 1 lit. b von den Gemeinderatsmitgliedern jener Fraktion, die auf Vertretung im Gemeindevorstand Anspruch hat, zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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