§ 25 Oö. GemO 1990 § 25

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Bürgermeister ist in den im § 2 Abs. 3 der Oö. Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fällen von den Mitgliedern des Gemeinderates auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(2) Wahlvorschläge können nur von jenen Fraktionen eingereicht werden, denen nach den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt. Die Wahlvorschläge sind vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden schriftlich zu überreichen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(3) Kommt bei der ersten Wahl eine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates nicht zustande, so ist eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch bei dieser keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, so ist eine engere Wahl oder - unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 - eine dritte Wahl durchzuführen.

(4) Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, welche bei der zweiten Wahl die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist derjenige in die engere Wahl einzubeziehen, der auf dem Wahlvorschlag jener Fraktion aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter Parteisummen sind die Summen der gültigen Stimmen zu verstehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien entfallen sind; die einzelnen Parteisummen sind dabei jener Fraktion zuzuordnen, die aus der jeweiligen wahlwerbenden Partei gemäß § 18a Abs. 1 hervorgeht. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(5) In der engeren Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.

(6) Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, so ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(7) Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten Wahl Stimmengleichheit, so gilt derjenige als gewählt, der auf dem Wahlvorschlag jener Fraktion aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(8) Werden keine oder nur ungültige Wahlvorschläge eingebracht, so können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Fraktion angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt, Stimmen abgegeben werden. Für die Wahl finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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