§ 26 Oö. GemO 1990 § 26

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 26

Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes

(1) Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates zu wählen. Wie viele Mandate dabei den einzelnen WahlparteienFraktionen zukommen, bestimmt sich nach Abs. 2. Gehört der Bürgermeister einer WahlparteiFraktion an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist er auf die Liste seiner WahlparteiFraktion anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 152/2001)

(2) Die Zahl der den einzelnen WahlparteienFraktionen zukommenden Mandate im Gemeindevorstand ist wie folgt zu berechnen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen WahlparteienFraktionen im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl zu numerieren, die der Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede WahlparteiFraktion erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen WahlparteienFraktionen im Gemeinderat nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteisummen (§ 25 Abs. 4 letzter Satz) zugrunde zu legen. Ergeben sich auch hiernach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(3) Für die Wahl hat jede WahlparteiFraktion, der gemäß Abs. 1 noch unbesetzte Mandate im Gemeindevorstand zukommen, dem Vorsitzenden vor Beginn der Wahlhandlung schriftlich einen Wahlvorschlag zu überreichen, der soviele Namen zu enthalten hat, wie dieser WahlparteiFraktion noch unbesetzte Mandate im Gemeindevorstand zukommen. Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener WahlparteiFraktion, die den Wahlvorschlag erstattet hat, im Fall des § 28 Abs. 1 lit. b von den Gemeinderatsmitgliedern jener WahlparteiFraktion, die auf Vertretung im Gemeindevorstand Anspruch hat, zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 15.12.1990 bis 31.12.2001
§ 26

Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes

(1) Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates zu wählen. Wie viele Mandate dabei den einzelnen WahlparteienFraktionen zukommen, bestimmt sich nach Abs. 2. Gehört der Bürgermeister einer WahlparteiFraktion an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, ist er auf die Liste seiner WahlparteiFraktion anzurechnen. (Anm: LGBl. Nr. 82/1996, 152/2001)

(2) Die Zahl der den einzelnen WahlparteienFraktionen zukommenden Mandate im Gemeindevorstand ist wie folgt zu berechnen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen WahlparteienFraktionen im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl zu numerieren, die der Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede WahlparteiFraktion erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen WahlparteienFraktionen im Gemeinderat nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteisummen (§ 25 Abs. 4 letzter Satz) zugrunde zu legen. Ergeben sich auch hiernach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

(3) Für die Wahl hat jede WahlparteiFraktion, der gemäß Abs. 1 noch unbesetzte Mandate im Gemeindevorstand zukommen, dem Vorsitzenden vor Beginn der Wahlhandlung schriftlich einen Wahlvorschlag zu überreichen, der soviele Namen zu enthalten hat, wie dieser WahlparteiFraktion noch unbesetzte Mandate im Gemeindevorstand zukommen. Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener WahlparteiFraktion, die den Wahlvorschlag erstattet hat, im Fall des § 28 Abs. 1 lit. b von den Gemeinderatsmitgliedern jener WahlparteiFraktion, die auf Vertretung im Gemeindevorstand Anspruch hat, zu wählen. (Anm: LGBl. Nr. 152/2001)

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