Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2025
(1)Absatz einsHat eine Gemeinde die Absicht, im eigenen Wirkungsbereich ein Vorhaben durchzuführen, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Gemeindemitglieder im allgemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles der Gemeindemitglieder besonders berührt würden, so hat sie, insoweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Geheimhaltungsverpflichtungen (§ 62a), entgegenstehen, die Gemeindemitglieder beziehungsweise den in Betracht kommenden Teil der Gemeindemitglieder über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren. Gleiches gilt, wenn eine gemeindeeigene Unternehmung oder eine Unternehmung oder sonstige Einrichtung, an der die Gemeinde (Gemeinden) mehrheitlich beteiligt ist (sind), die Durchführung eines solchen Vorhabens beabsichtigt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Hat eine Gemeinde die Absicht, im eigenen Wirkungsbereich ein Vorhaben durchzuführen, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Gemeindemitglieder im allgemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles der Gemeindemitglieder besonders berührt würden, so hat sie, insoweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Geheimhaltungsverpflichtungen (Paragraph 62 a,), entgegenstehen, die Gemeindemitglieder beziehungsweise den in Betracht kommenden Teil der Gemeindemitglieder über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren. Gleiches gilt, wenn eine gemeindeeigene Unternehmung oder eine Unternehmung oder sonstige Einrichtung, an der die Gemeinde (Gemeinden) mehrheitlich beteiligt ist (sind), die Durchführung eines solchen Vorhabens beabsichtigt. Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
(2)Absatz 2Die Information im Sinn des Abs. 1 hat durch Bekanntmachung an der Amtstafel sowie darüber hinaus auch in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. In welcher Weise die zusätzliche Information im Einzelfall zu erfolgen hat, hat der Gemeinderat festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 152/2001, 91/2018)Die Information im Sinn des Absatz eins, hat durch Bekanntmachung an der Amtstafel sowie darüber hinaus auch in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, dass die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. In welcher Weise die zusätzliche Information im Einzelfall zu erfolgen hat, hat der Gemeinderat festzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 152/2001, 91/2018)
(3)Absatz 3Soll die Information in einer Gemeindeversammlung erfolgen, so ist diese vom Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes und des Gegenstandes der Gemeindeversammlung einzuberufen. Die Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde gesondert abgehalten werden. Die Einberufung ist an der Amtstafel sowie darüber hinaus in sonst ortsüblicher und wirksamer Weise bekanntzumachen. In der Gemeindeversammlung ist den teilnehmenden Gemeindemitgliedern die erforderliche Information zu erteilen sowie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beschlüsse können in einer Gemeindeversammlung nicht gefaßt werden. (Anm: LGBl.Nr. 91/2018)Soll die Information in einer Gemeindeversammlung erfolgen, so ist diese vom Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes und des Gegenstandes der Gemeindeversammlung einzuberufen. Die Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde gesondert abgehalten werden. Die Einberufung ist an der Amtstafel sowie darüber hinaus in sonst ortsüblicher und wirksamer Weise bekanntzumachen. In der Gemeindeversammlung ist den teilnehmenden Gemeindemitgliedern die erforderliche Information zu erteilen sowie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beschlüsse können in einer Gemeindeversammlung nicht gefaßt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 91/2018)
(4)Absatz 4Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 werden die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht berührt.Durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 werden die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht berührt.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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