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(1) Die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Stadt gilt auch dann als erfolgt, wenn die Stadt von der Landesregierung zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Stadt nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen bei der Landesregierung einlangt.
(3) Eine Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 ist von der Stadt unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen.
(1) Die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Stadt gilt auch dann als erfolgt, wenn die Stadt von der Landesregierung zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Stadt nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen bei der Landesregierung einlangt.
(3) Eine Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 ist von der Stadt unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen.