Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 02.08.2026

Gesetze 1-5 von 5

1 Paragraf zu Oö. Landtagswahlordnung (Oö. LWO) aktualisiert


§ 27 Oö. LWO

(1)Absatz eins,Wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 1 Abs. 2)Wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (Paragraph eins, Absatz 2,)1.Ziffer einsdie ... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.08.26

7 Paragrafen zu Oö. Kommunalwahlordnung (Oö. KWO) aktualisiert


§ 24 Oö. KWO

(1)Absatz eins,In den Gemeinderat wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (§ 4 Abs. 2)In den Gemeinderat wählbar sind alle Männer und Frauen, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden und am Stichtag (Parag... mehr lesen...


§ 22 Oö. KWO

(1)Absatz eins,Gegen die Entscheidung über Berichtigungsanträge (§ 21 Abs. 1) können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung bei der Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut bei der Stadtwahlbehörde schriftlich und nach Maßga... mehr lesen...


§ 21 Oö. KWO

(1)Absatz eins,Über den Berichtigungsantrag hat die Gemeindewahlbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde innerhalb von sechs Tagen nach Ende der Auflagefrist der Wählerverzeichnisse zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Berichtigungs... mehr lesen...


§ 18a Oö. KWO

(1)Absatz eins,Jede Gemeinde hat eine ständige Evidenz der wahlberechtigten Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, zu führen (Unionsbürger-Wählerevidenz). Die Unionsbürger-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinde nach Wahlsprengeln und innerhalb der Wahlsprengel ... mehr lesen...


§ 13 Oö. KWO

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 55/2026)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 55 aus 2026,) mehr lesen...


§ 11 Oö. KWO

(1)Absatz eins,Für das gesamte Stadtgebiet wird im Magistrat eine Stadtwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem Stadtwahlleiter und aus neun Beisitzern.(2)Absatz 2,Stadtwahlleiter ist der Bürgermeister oder ein von ihm bis spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung zu bestellender ständ... mehr lesen...


§ 7 Oö. KWO

Hat eine wahlwerbende Partei gemäß § 6 Abs. 2 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, ist sie berechtigt, in die Gemeinde (Stadt-)wahlbehörde und in die Sprengelwahlbehörde höchstens zwei Vertreter sowie in besondere Wahlbehörden höchstens einen Vertreter als Vertrauenspersonen zu entsende... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.08.26

4 Paragrafen zu Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS 1992) aktualisiert


§ 69 StS 1992

(1)Absatz eins,Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt. Ein Antrag auf Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von 2 % der Anzahl der ... mehr lesen...


§ 68 StS 1992

(1)Absatz eins,Der Gemeinderat kann beschließen, dass über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt wird. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies hinsichtlich einer bestimmten Frage gemäß Abs. 4 beantragt und ... mehr lesen...


§ 67 StS 1992

(1)Absatz eins,Der Gemeinderat kann beschließen, daß ein vom Gemeinderat beschlossener Antrag einer Volksabstimmung unterzogen wird.(2)Absatz 2,Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsabschluß, die ... mehr lesen...


§ 66 StS 1992

(1)Absatz eins,Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeinderats oder des Stadtsenats bedürfen, sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister unter Beifügung der Organbezeichnung zu unterfertigen.(2)Absatz 2,Bei elektronisch erstellten Urkunden nach Abs. 1 kann die Un... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.08.26

4 Paragrafen zu Statut für die Stadt Wels 1992 (StW 1992) aktualisiert


§ 69 StW 1992

(1)Absatz eins,Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt. Ein Antrag auf Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von 2 % der Anzahl der ... mehr lesen...


§ 68 StW 1992

(1)Absatz eins,Der Gemeinderat kann beschließen, dass über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt wird. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies hinsichtlich einer bestimmten Frage gemäß Abs. 4 beantragt und ... mehr lesen...


§ 67 StW 1992

(1)Absatz eins,Der Gemeinderat kann beschließen, daß ein vom Gemeinderat beschlossener Antrag einer Volksabstimmung unterzogen wird.(2)Absatz 2,Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsabschluß, die ... mehr lesen...


§ 66 StW 1992

(1)Absatz eins,Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeinderats oder des Stadtsenats bedürfen, sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister unter Beifügung der Organbezeichnung zu unterfertigen.(2)Absatz 2,Bei elektronisch erstellten Urkunden nach Abs. 1 kann die Un... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.08.26

4 Paragrafen zu Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL 1992) aktualisiert


§ 69 StL 1992

(1)Absatz eins,Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt. Ein Antrag auf Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von 2 % der Anzahl der ... mehr lesen...


§ 68 StL 1992

(1)Absatz eins,Der Gemeinderat kann beschließen, dass über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt wird. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies hinsichtlich einer bestimmten Frage gemäß Abs. 4 beantragt und ... mehr lesen...


§ 67 StL 1992

(1)Absatz eins,Der Gemeinderat kann beschließen, daß ein vom Gemeinderat beschlossener Antrag einer Volksabstimmung unterzogen wird.(2)Absatz 2,Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsabschluß, die ... mehr lesen...


§ 66 StL 1992

(1)Absatz eins,Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeinderats oder des Stadtsenats bedürfen, sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister unter Beifügung der Organbezeichnung zu unterfertigen.(2)Absatz 2,Bei elektronisch erstellten Urkunden nach Abs. 1 kann die Un... mehr lesen...


Aktualisiert am 02.08.26
Gesetze 1-5 von 5