Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 21.06.2026

Gesetze 1-1 von 1

5 Paragrafen zu Diensthunde-Ausbildungsverordnung (Diensthunde-AusbV) aktualisiert


§ 6 Diensthunde-AusbV In-Kraft-Treten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.(2)Absatz 2,Die Änderung des Titels sowie die Änderung der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 145/2026 treten mit dem der ... mehr lesen...


§ 1 Diensthunde-AusbV Anwendungsbereich

(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Verwendung von Hilfsmitteln bei Diensthunden, die bei unsachgemäßer Anwendung im Rahmen der Ausbildung sowie im Rahmen notwendiger Nachschulungen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen können. Als Diensthunde der Sicherheitsexekutive, des Bundesheeres un... mehr lesen...


§ 2 Diensthunde-AusbV Voraussetzungen für die Ausbildung zu Diensthunden

(1)Absatz eins,Zu Diensthunden dürfen nur solche Hunde ausgebildet werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Eignungsuntersuchung für die Verwendung als geeignet befunden wurden.(2)Absatz 2,Das Ergebnis der tierärztlichen Eignungsuntersuchung ist in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist zentr... mehr lesen...


§ 4 Diensthunde-AusbV Anforderungen an sachkundige Hundeausbildner

(1)Absatz eins,Als sachkundige Hundeausbildner gelten Diensthundeführer, die1.Ziffer einseine mindestens einjährige Verwendung als Diensthundeführer bei der Sicherheitsexekutive, beim Bundesheer oder bei der Zollverwaltung nachweisen können,2.Ziffer 2eine erfolgreiche Verwendung als Ausbildner im... mehr lesen...


Diensthunde-Ausbildungsverordnung (Diensthunde-AusbV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 19.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2026 § 0 gültig von 01.01.2005 bis 18.06.2026 mehr lesen...


Aktualisiert am 21.06.26
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