Paragraph 124 b, 1.Ziffer einsAbschreibungen gemäß § 6 Z 2 lit. c in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, die für vor dem 1. Jänner 1996 endende Wirtschaftsjahre gebildet worden sind, müssen mit dem im Jahresabschluß des letzten dieser Wirtschaftsjahre angesetzten Betrag jedenfall... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen sind insg... mehr lesen...
Verzeichnis der sonstigen öffentlichen Gewässer und Privatgewässer gemäß § 1 Abs. 1 im Land Kärnten:Afritzer SeeAichwalder SeeBaßgeigenseeBodenseeFaaker SeeFarchtner SeeFeldsee (Brennsee)ForstseeFreibachstauseeGösselsdorfer SeeGoggauseeGriffner SeeHafnerseeHaidenseeJeserzer SeeKeutschacher SeeKle... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der Abgabe beträgt monatlich a)Litera afür Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb ausgestattet sind, 1,25 Euro, undb)Litera bfür nicht unter lit. a fallende Motorfahrzeuge 1,90 Eurofür nicht unter Litera a, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon der Abgabepflicht sind Motorfahrzeuge ausgenommen,1.Ziffer einsdie für eine Gebietskörperschaft zugelassen sind und ausschließlich im Dienst der Schiffahrtspolizei, der Wasserbauverwaltung, des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwach... mehr lesen...