(1)Absatz eins,Für das Inkrafttreten des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I 15/2013, gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2013,, gilt Folgendes:1.Ziffer einsDas Kindschafts- un... mehr lesen...
Paragraph 723, Hat der Verstorbene eine spätere letztwillige Verfügung zerstört, eine frühere Verfügung aber unversehrt gelassen, so tritt im Zweifel diese frühere Anordnung wieder in Kraft. Eine frühere mündliche Verfügung, ausgenommen die mündliche notarielle Verfügung, lebt dadurch aber nicht ... mehr lesen...
Paragraph 589, Die Bestimmungen über die Fähigkeit und Unbefangenheit der Zeugen sind auch auf Notare anzuwenden, die den letzten Willen aufnehmen. mehr lesen...
§ 577.Paragraph 577, Eine letztwillige Verfügung kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen privat oder notariell, mündlich mit Zeugen oder schriftlich mit oder ohne Zeugen errichtet werden. mehr lesen...
§ 569.Paragraph 569, Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige können – ausgenommen im Notfall (§ 584) – nur mündlich vor einem Notar testieren. Der Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und überlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 8 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 4 Z 3, § 11 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 5, die Bezeichnung von § 29, § 58 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 1 und 4, sowie § 94 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Alkoholsteuer beträgt 1 200 Euro je 100 l A (Regelsatz).(2)Absatz 2Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Abs. 1 angeführten Steuersatzes für Alkohol, derDie Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 54 vH des im Absatz eins, angeführten Steuersatzes für Alkohol, der1.Ziffer ein... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Urkunden über Rechtsgeschäfte sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister unter Beifügung der Organbezeichnung zu unterfertigen.(2)Absatz 2,Bei elektronisch erstellten Urkunden nach Abs. 1 kann die Unterfertigung von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister auch auf einer... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde. Ein Antrag auf Bürgerinnen- und Bürger-Initiative muss von 2 % der Anzahl d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Gemeinderat kann beschließen, die Behandlung einer bestimmten in seinen Aufgabenbereich (§ 43) fallenden Angelegenheit vom Vorliegen des Ergebnisses einer Volksbefragung in der Gemeinde abhängig zu machen. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn die... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gegenstand der Volksabstimmung ist die Frage, ob dem Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeister zugestimmt wird. Wird die den Gegenstand bildende Frage von der unbedingten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht, gilt der Ausspruch des Mißtrauens gegen den Bürgermeis... mehr lesen...
Die nachfolgenden Verordnungen des Bundes sind sinngemäß anzuwenden:1.Ziffer einsVerordnung über die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen (Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010), BGBl. II Nr. 282/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 157/2016.Verordnun... mehr lesen...