Anhang IVAnhang römisch vier IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz):römisch vier.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs römisch zwei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 390/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/1997, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bund... mehr lesen...
Der selektive Fang der Vogelarten Stieglitz (Carduelis carduelis), Zeisig (Carduelis spinus), Gimpel (Pyrrhula pyrrhula) und Fichtenkreuzschnabel (Loxia curvirostra) für die traditionellen Singvogelausstellungen darf nur im politischen Bezirk Gmunden, in den Gemeinden Attnang-Puchheim, Aurach am ... mehr lesen...
Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt für Rabenkrähen (corvus corone corone) und Elstern (pica pica) nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Der Schutz gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 gilt für Rabenkrähen (corvus corone corone) und Elstern (pica pica) nach Maßgabe folgender Be... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt für den Kormoran (Phalacrocorax carbo) an Kormoranschlafplätzen und - sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt istDer Schutz gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 gilt für den Kormoran (Phalacrocorax carbo) an Kormoranschlafplä... mehr lesen...
Paragraph 6,, Dauer und Ort des SchutzesDer Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt im gesamten Landesgebiet ganzjährig, sofern die §§ 7, 8 und 8a sowie die Oö. Biber-Verordnung nicht anderes bestimmen. (Anm: LGBl.Nr. 20/2016, 48/2026)Der Schutz gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 g... mehr lesen...
Geschützt im Sinn des § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 sindGeschützt im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 sind1.Ziffer einsdie in Oberösterreich wildlebenden, nicht jagdbaren Tiere der in Anlage 3 genannten Arten,2.Ziffer 2wildlebende, nicht jagdbare Vogelarten, die im europäischen Gebiet... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer1.Ziffer einsein im Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/Euratom genanntes Bauprodukt entgegen dem § 26 Abs. 1 in Verkehr bringt oder hinsichtlich eines solchen Bauproduktes der Mitteilungspflicht nach § 26 Abs. 2 nicht nachkommt,ein im Anhang römisch dreizehn der Richtlinie 2013/... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Österreichische Institut für Bautechnik hat auf der Internetseite des Österreichischen Instituts für Bautechnik kundzumachen:a)Litera anach Gegenstand und Fundstellen: harmonisierte technische Spezifikationen,b)Litera bdie Liste der erteilten Bautechnischen Zulassungen,c)Litera... mehr lesen...
Erlangt die Behörde nach § 62 oder § 63 der Tiroler Bauordnung 2022 KenntnisErlangt die Behörde nach Paragraph 62, oder Paragraph 63, der Tiroler Bauordnung 2022 Kenntnisa)Litera avon Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der §§ 9, 15 und 17 nur verwendet werden, wenn dieseBauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen unbeschadet der Paragraphen 9, 15 und 17 nur v... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Vor dem Inverkehrbringen der im Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/Euratom genannten Bauprodukte ist deren Aktivitätskonzentrationsindex entsprechend dem Anhang VIII dieser Richtlinie zu bestimmen. Diese Verpflichtung trifft den Hersteller des Bauproduktes. Ist der Hersteller nicht... mehr lesen...
Die Regelungen dieses Abschnittes gelten für Wirtschaftsakteure mit Sitz in Tirol, die energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, (im Folgenden: energieverbrauchsrelevante Bauprodukte) in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen oder Dienstleistungen mit energie... mehr lesen...
Bauprodukte, für diea)Litera aeine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE angeführt ist, oderb)Litera beine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) ausgestellt wur... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 92/42/EWG des Rates über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. 1992 Nr. L 167, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/28/EG, ABl. ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2,Verweisungen auf Bundesgesetze bzw. Verordnungen beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:1.Ziffer einsAkkreditierungs... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem zur Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte nach § 14 Abs. 3 und § 25 Abs. 7 einzurichten.Die Landesregierung hat ein unabhängiges Kontrollsystem zur Kontrolle der Prüf- bzw. Inspektionsberichte nach Paragraph 14, Absatz ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Rahmen des jeweiligen Berechtigungsumfangs nach § 14 Abs. 2 sind nach diesem Gesetz prüfberechtigt:Im Rahmen des jeweiligen Berechtigungsumfangs nach Paragraph 14, Absatz 2, sind nach diesem Gesetz prüfberechtigt:a)Litera aAmtssachverständige für das Maschinenwesen,b)Litera bfac... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Heizgeräte und Bauteile von Heizgeräten bis zu einer Nennwärmeleistung von 400 kW, im Fall der Verwendung von festen Brennstoffen bis zu einer Nennwärmeleistung von 500 kW, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn siea)Litera adie Ökodesignanforderungen nach den einschlägigen Ve... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind vom Betreiber alle fünf Jahre, gerechnet vom Baujahr an, einer Inspektion nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW sind davon... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie Kombinationen daraus mit einer Nennwärmeleistung bzw. Nennleistung von mehr als 70 kW sind vom Betreiber innerhalb der im Anhang 1 festgelegten Fristen erstmalig und dann alle fünf Jahre wiederkehrend einer Inspektion nach dem Stand der Technik z... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Betreiber einer Anlage hat, sofern in einer Verordnung nach Abs. 8 nicht abweichende Fristen festgelegt sind,Der Betreiber einer Anlage hat, sofern in einer Verordnung nach Absatz 8, nicht abweichende Fristen festgelegt sind,a)Litera aGasanlagen spätestens alle zwei Jahre darau... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Anlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. a und b sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben und instand zu halten, dass sieAnlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b sind in allen ihren Teilen so zu plane... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Abgase sind die bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz regelt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,Dieses Gesetz regelt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist,a)Litera aden Einbau, den Betrieb und die Überprüfung von1.Ziffer einsHeizungsanlagen,2.Ziffer 2Anlagen zur Lagerung fester, flüssiger und gasför... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Rechtskräftige Bewilligungen nach früheren aufzugsrechtlichen Vorschriften sowie Prüfzeugnisse nach dem Tiroler Aufzugsgesetz 1998 bleiben unberührt.(2)Absatz 2,Aufzugsprüfer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Landesregierung bestellt sind, gelten als Hebe... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011, ABl. 2011 Nr. L 59, S. 4,Rich... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Fall von Umbauten oder bei Modernisierungen von Hebeanlagen, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen sicherzustellen.(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere B... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Aufzüge zur Personenbeförderung mit einer Nenngeschwindigkeit von mehr als 0,15m/s, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind vom Betreiber einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge zu unterziehen. Eine sicherheitstechnische Prüfung von s... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat mit Bescheid natürliche Personen als Hebeanlagenprüfer zu bestellen, die unter Nachweis ihrer fachlichen Befähigung (Abs. 2) ihre Bestellung schriftlich beantragen und verlässlich sind. Hebeanlagenprüfer sind zur Erhaltung ihrer technischen Kompetenz verpfli... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Hebeanlagenwärter oder das beauftragte Betreuungsunternehmen hat sich beim Betrieb der Hebeanlage regelmäßig davon zu überzeugen, dass keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen.(2)Absatz 2,Für den Umfang der Betriebskontrolle gilt § 6 Abs. 1 bis 6... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Aufzüge sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehren, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten Führungen entlang fortbewegt, und die bestimmt sinda)Litera azur Personenbeförderung,b)Litera bzur Personen- u... mehr lesen...
Auf die Durchführung von Deutschförderkursen findet § 96 Abs. 1, 3 und 4 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, mit der Maßgabe Anwendung, dassAuf die Durchführung von Deutschförderkursen findet Paragraph 96, Absatz eins, 3 und 4 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 199... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für Schüler von allgemeinbildenden Pflichtschulen, die nach § 4 Abs. 2 lit. a oder 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind Deutschförderklassen und Deutschförderkurse einzurichten. Ihre Ei... mehr lesen...
Mit diesem Gesetz werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2004/38/EG des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,Richtlinie 2004/38/EG des Ra... mehr lesen...