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(2) Personen, die zum Hebeanlagenprüfer bestellt werden sollen, müssen folgende Ausbildung und praktische Erfahrung nachweisen:
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(3) Von den nach Abs. 2 lit. b vorgeschriebenen Nachweisen kann abgesehen werden, wenn die praktische Erfahrung auf eine andere Weise bestätigt wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Hebeanlagenprüfung unter Leitung eines Hebeanlagenprüfers.
(4) Der Hebeanlagenprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Hebeanlagen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.
(5) Die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes gilt im jeweiligen Umfang als Nachweis für die fachliche Befähigung nach diesem Gesetz.
(6) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Verzeichnis der bestellten Hebeanlagenprüfer zu führen, am laufenden Stand zu halten, auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen und jährlich im Bote für Tirol zu verlautbaren. Das Verzeichnis ist zudem im Amt der Tiroler Landesregierung zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
(7) Der Hebeanlagenprüfer hat die Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach § 10 persönlich zu überprüfen. Im Fall seiner Verhinderung hat er einen anderen Hebeanlagenprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Auf Verlangen der Behörde hat der Hebeanlagenprüfer auch andere als die von ihm betreuten Hebeanlagen zu überprüfen. Im Fall eines Wechsels eines Hebeanlagenprüfers hat der neu betraute Hebeanlagenprüfer seine Betrauung im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch unter Anführung des Datums der Betrauung festzuhalten und dem bisherigen Hebeanlagenprüfer bekannt zu geben.
(8) Der Hebeanlagenprüfer ist verpflichtet, die Prüfungen der Hebeanlagenwärter und die damit verbundenen Maßnahmen durchzuführen.
(9) Der Hebeanlagenprüfer hat ein aktuelles Verzeichnis der Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, zu führen. In diesem Verzeichnis sind die Art, die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer, die Tragkraft, der Aufstellungsort und der Betreiber anzugeben. Der Hebeanlagenprüfer ist verpflichtet, dieses Verzeichnis auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen.
(10) Bei der Besorgung der Aufgaben nach den §§ 10 und 12 unterliegt der Hebeanlagenprüfer der Aufsicht der Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(11) Die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer endet durch:
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(12) Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(13) Die Landesregierung hat mit Bescheid die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer zu widerrufen, wenn der Hebeanlagenprüfer
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(2) Personen, die zum Hebeanlagenprüfer bestellt werden sollen, müssen folgende Ausbildung und praktische Erfahrung nachweisen:
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(3) Von den nach Abs. 2 lit. b vorgeschriebenen Nachweisen kann abgesehen werden, wenn die praktische Erfahrung auf eine andere Weise bestätigt wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Hebeanlagenprüfung unter Leitung eines Hebeanlagenprüfers.
(4) Der Hebeanlagenprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Hebeanlagen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.
(5) Die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes gilt im jeweiligen Umfang als Nachweis für die fachliche Befähigung nach diesem Gesetz.
(6) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Verzeichnis der bestellten Hebeanlagenprüfer zu führen, am laufenden Stand zu halten, auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen und jährlich im Bote für Tirol zu verlautbaren. Das Verzeichnis ist zudem im Amt der Tiroler Landesregierung zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
(7) Der Hebeanlagenprüfer hat die Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach § 10 persönlich zu überprüfen. Im Fall seiner Verhinderung hat er einen anderen Hebeanlagenprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Auf Verlangen der Behörde hat der Hebeanlagenprüfer auch andere als die von ihm betreuten Hebeanlagen zu überprüfen. Im Fall eines Wechsels eines Hebeanlagenprüfers hat der neu betraute Hebeanlagenprüfer seine Betrauung im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch unter Anführung des Datums der Betrauung festzuhalten und dem bisherigen Hebeanlagenprüfer bekannt zu geben.
(8) Der Hebeanlagenprüfer ist verpflichtet, die Prüfungen der Hebeanlagenwärter und die damit verbundenen Maßnahmen durchzuführen.
(9) Der Hebeanlagenprüfer hat ein aktuelles Verzeichnis der Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, zu führen. In diesem Verzeichnis sind die Art, die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer, die Tragkraft, der Aufstellungsort und der Betreiber anzugeben. Der Hebeanlagenprüfer ist verpflichtet, dieses Verzeichnis auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen.
(10) Bei der Besorgung der Aufgaben nach den §§ 10 und 12 unterliegt der Hebeanlagenprüfer der Aufsicht der Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(11) Die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer endet durch:
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(12) Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(13) Die Landesregierung hat mit Bescheid die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer zu widerrufen, wenn der Hebeanlagenprüfer
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