§ 16 TAHG 2012 Hebeanlagenprüfer

Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 - TAHG 2012, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid natürliche Personen als Hebeanlagenprüfer zu bestellen, die unter Nachweis ihrer fachlichen Befähigung (Abs. 2) ihre Bestellung schriftlich beantragen und verlässlich sind. Hebeanlagenprüfer sind zur Erhaltung ihrer technischen Kompetenz verpflichtet.

(2) Personen, die zum Hebeanlagenprüfer bestellt werden sollen, müssen folgende Ausbildung und praktische Erfahrung nachweisen:

a)

Ausbildung und Ausmaß der praktischen Erfahrung:

1.

Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Master-Studiums oder eines Diplomstudiums an einer technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 18 Monaten,

2.

Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiums an einer technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung oder an einer Fachhochschule in einer vergleichbaren Studienrichtung (wie Mechatronik, Elektronik, Maschinenbau) und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 24 Monaten oder

3.

Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss über eine höhere technische Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer oder vergleichbarer Richtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 36 Monaten;

b)

Die praktische Erfahrung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und kann wie folgt nachgewiesen werden:

1.

Praktische Erfahrung im Aufzugsbau (Aufzugshersteller, Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge oder Montagebetrieb) oder bei einem mit der Errichtung von Hebeanlagen befassten Unternehmen, wobei Tätigkeiten auf folgenden Gebieten durchgeführt wurden: Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, Bearbeitung von Schaltplänen (insbesondere Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise) und Einbau von Hebeanlagen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich;

2.

Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von Hebeanlagen unter Leitung eines Hebeanlagenprüfers oder einer Person aus dem Kreis des Inspektionspersonals (Mentor) bei akkreditierten Inspektionsanstalten;

3.

Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder bei einer benannten Stelle für Maschinen- und Sicherheitsbauteile für Maschinen.

(3) Von den nach Abs. 2 lit. b vorgeschriebenen Nachweisen kann abgesehen werden, wenn die praktische Erfahrung auf eine andere Weise bestätigt wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Hebeanlagenprüfung unter Leitung eines Hebeanlagenprüfers.

(4) Der Hebeanlagenprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Hebeanlagen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.

(5) Die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes gilt im jeweiligen Umfang als Nachweis für die fachliche Befähigung nach diesem Gesetz.

(6) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Verzeichnis der bestellten Hebeanlagenprüfer zu führen, am laufenden Stand zu halten, auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen und jährlich im Bote für Tirol zu verlautbaren. Das Verzeichnis ist zudem im Amt der Tiroler Landesregierung zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

(7) Der Hebeanlagenprüfer hat die Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach § 10 persönlich zu überprüfen. Im Fall seiner Verhinderung hat er einen anderen Hebeanlagenprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Auf Verlangen der Behörde hat der Hebeanlagenprüfer auch andere als die von ihm betreuten Hebeanlagen zu überprüfen. Im Fall eines Wechsels eines Hebeanlagenprüfers hat der neu betraute Hebeanlagenprüfer seine Betrauung im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch unter Anführung des Datums der Betrauung festzuhalten und dem bisherigen Hebeanlagenprüfer bekannt zu geben.

(8) Der Hebeanlagenprüfer ist verpflichtet, die Prüfungen der Hebeanlagenwärter und die damit verbundenen Maßnahmen durchzuführen.

(9) Der Hebeanlagenprüfer hat ein aktuelles Verzeichnis der Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, zu führen. In diesem Verzeichnis sind die Art, die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer, die Tragkraft, der Aufstellungsort und der Betreiber anzugeben. Der Hebeanlagenprüfer ist verpflichtet, dieses Verzeichnis auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen.

(10) Bei der Besorgung der Aufgaben nach den §§ 10 und 12 unterliegt der Hebeanlagenprüfer der Aufsicht der Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(11) Die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer endet durch:

a)

Tod,

b)

Verzicht,

c)

Widerruf der Bestellung.

(12) Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(13) Die Landesregierung hat mit Bescheid die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer zu widerrufen, wenn der Hebeanlagenprüfer

a)

wiederholt gegen die Pflichten als Hebeanlagenprüfer verstoßen hat oder eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegt,

b)

seine Befugnis länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder

c)

sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat.

  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat mit Bescheid natürliche Personen als Hebeanlagenprüfer zu bestellen, die unter Nachweis ihrer fachlichen Befähigung (Abs. 2) ihre Bestellung schriftlich beantragen und verlässlich sind. Hebeanlagenprüfer sind zur Erhaltung ihrer technischen Kompetenz verpflichtet.Die Landesregierung hat mit Bescheid natürliche Personen als Hebeanlagenprüfer zu bestellen, die unter Nachweis ihrer fachlichen Befähigung (Absatz 2,) ihre Bestellung schriftlich beantragen und verlässlich sind. Hebeanlagenprüfer sind zur Erhaltung ihrer technischen Kompetenz verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die zum Hebeanlagenprüfer bestellt werden sollen, müssen folgende Ausbildung und praktische Erfahrung nachweisen:
    1. a)Litera aAusbildung und Ausmaß der praktischen Erfahrung:
      1. 1.Ziffer einsZeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Master-Studiums oder eines Diplomstudiums an einer technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 18 Monaten,
      2. 2.Ziffer 2Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiums an einer technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung oder an einer Fachhochschule in einer vergleichbaren Studienrichtung (wie Mechatronik, Elektronik, Maschinenbau) und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 24 Monaten oder
      3. 3.Ziffer 3Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss über eine höhere technische Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer oder vergleichbarer Richtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 36 Monaten;
    2. b)Litera bDie praktische Erfahrung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und kann wie folgt nachgewiesen werden:
      1. 1.Ziffer einsPraktische Erfahrung im Aufzugsbau (Aufzugshersteller, Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge oder Montagebetrieb) oder bei einem mit der Errichtung von Hebeanlagen befassten Unternehmen, wobei Tätigkeiten auf folgenden Gebieten durchgeführt wurden: Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, Bearbeitung von Schaltplänen (insbesondere Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise) und Einbau von Hebeanlagen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich;
      2. 2.Ziffer 2Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von Hebeanlagen unter Leitung eines Hebeanlagenprüfers oder einer Person aus dem Kreis des Inspektionspersonals (Mentor) bei akkreditierten Inspektionsanstalten;
      3. 3.Ziffer 3Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder bei einer benannten Stelle für Maschinen- und Sicherheitsbauteile für Maschinen.
  3. (3)Absatz 3,Von den nach Abs. 2 lit. b vorgeschriebenen Nachweisen kann abgesehen werden, wenn die praktische Erfahrung auf eine andere Weise bestätigt wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Hebeanlagenprüfung unter Leitung eines Hebeanlagenprüfers.Von den nach Absatz 2, Litera b, vorgeschriebenen Nachweisen kann abgesehen werden, wenn die praktische Erfahrung auf eine andere Weise bestätigt wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Hebeanlagenprüfung unter Leitung eines Hebeanlagenprüfers.
  4. (4)Absatz 4,Der Hebeanlagenprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Hebeanlagen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.
  5. (5)Absatz 5,Die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes gilt im jeweiligen Umfang als Nachweis für die fachliche Befähigung nach diesem Gesetz.
  6. (6)Absatz 6,Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Verzeichnis der bestellten Hebeanlagenprüfer zu führen, am laufenden Stand zu halten, auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen und zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
  7. (7)Absatz 7,Der Hebeanlagenprüfer hat die Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach § 10 persönlich zu überprüfen. Im Fall seiner Verhinderung hat er einen anderen Hebeanlagenprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Auf Verlangen der Behörde hat der Hebeanlagenprüfer auch andere als die von ihm betreuten Hebeanlagen zu überprüfen. Im Fall eines Wechsels eines Hebeanlagenprüfers hat der neu betraute Hebeanlagenprüfer seine Betrauung im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch unter Anführung des Datums der Betrauung festzuhalten und dem bisherigen Hebeanlagenprüfer bekannt zu geben.Der Hebeanlagenprüfer hat die Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach Paragraph 10, persönlich zu überprüfen. Im Fall seiner Verhinderung hat er einen anderen Hebeanlagenprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Auf Verlangen der Behörde hat der Hebeanlagenprüfer auch andere als die von ihm betreuten Hebeanlagen zu überprüfen. Im Fall eines Wechsels eines Hebeanlagenprüfers hat der neu betraute Hebeanlagenprüfer seine Betrauung im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch unter Anführung des Datums der Betrauung festzuhalten und dem bisherigen Hebeanlagenprüfer bekannt zu geben.
  8. (8)Absatz 8,Der Hebeanlagenprüfer ist verpflichtet, die Prüfungen der Hebeanlagenwärter und die damit verbundenen Maßnahmen durchzuführen.
  9. (9)Absatz 9,Der Hebeanlagenprüfer hat ein aktuelles Verzeichnis der Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, zu führen. In diesem Verzeichnis sind die Art, die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer, die Tragkraft, der Aufstellungsort und der Betreiber anzugeben. Der Hebeanlagenprüfer ist verpflichtet, dieses Verzeichnis auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen.
  10. (10)Absatz 10,Bei der Besorgung der Aufgaben nach den §§ 10 und 12 unterliegt der Hebeanlagenprüfer der Aufsicht der Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.Bei der Besorgung der Aufgaben nach den Paragraphen 10 und 12 unterliegt der Hebeanlagenprüfer der Aufsicht der Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
  11. (11)Absatz 11,Die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer endet durch:
    1. a)Litera aTod,
    2. b)Litera bVerzicht,
    3. c)Litera cWiderruf der Bestellung.
  12. (12)Absatz 12,Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
  13. (13)Absatz 13,Die Landesregierung hat mit Bescheid die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer zu widerrufen, wenn der Hebeanlagenprüfer
    1. a)Litera awiederholt gegen die Pflichten als Hebeanlagenprüfer verstoßen hat oder eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegt,
    2. b)Litera bseine Befugnis länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder
    3. c)Litera csich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat.

Stand vor dem 06.07.2026

In Kraft vom 01.01.2020 bis 06.07.2026
(1) Die Landesregierung hat mit Bescheid natürliche Personen als Hebeanlagenprüfer zu bestellen, die unter Nachweis ihrer fachlichen Befähigung (Abs. 2) ihre Bestellung schriftlich beantragen und verlässlich sind. Hebeanlagenprüfer sind zur Erhaltung ihrer technischen Kompetenz verpflichtet.

(2) Personen, die zum Hebeanlagenprüfer bestellt werden sollen, müssen folgende Ausbildung und praktische Erfahrung nachweisen:

a)

Ausbildung und Ausmaß der praktischen Erfahrung:

1.

Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Master-Studiums oder eines Diplomstudiums an einer technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 18 Monaten,

2.

Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiums an einer technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung oder an einer Fachhochschule in einer vergleichbaren Studienrichtung (wie Mechatronik, Elektronik, Maschinenbau) und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 24 Monaten oder

3.

Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss über eine höhere technische Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer oder vergleichbarer Richtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 36 Monaten;

b)

Die praktische Erfahrung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und kann wie folgt nachgewiesen werden:

1.

Praktische Erfahrung im Aufzugsbau (Aufzugshersteller, Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge oder Montagebetrieb) oder bei einem mit der Errichtung von Hebeanlagen befassten Unternehmen, wobei Tätigkeiten auf folgenden Gebieten durchgeführt wurden: Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, Bearbeitung von Schaltplänen (insbesondere Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise) und Einbau von Hebeanlagen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich;

2.

Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von Hebeanlagen unter Leitung eines Hebeanlagenprüfers oder einer Person aus dem Kreis des Inspektionspersonals (Mentor) bei akkreditierten Inspektionsanstalten;

3.

Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder bei einer benannten Stelle für Maschinen- und Sicherheitsbauteile für Maschinen.

(3) Von den nach Abs. 2 lit. b vorgeschriebenen Nachweisen kann abgesehen werden, wenn die praktische Erfahrung auf eine andere Weise bestätigt wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Hebeanlagenprüfung unter Leitung eines Hebeanlagenprüfers.

(4) Der Hebeanlagenprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Hebeanlagen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.

(5) Die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes gilt im jeweiligen Umfang als Nachweis für die fachliche Befähigung nach diesem Gesetz.

(6) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Verzeichnis der bestellten Hebeanlagenprüfer zu führen, am laufenden Stand zu halten, auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen und jährlich im Bote für Tirol zu verlautbaren. Das Verzeichnis ist zudem im Amt der Tiroler Landesregierung zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

(7) Der Hebeanlagenprüfer hat die Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach § 10 persönlich zu überprüfen. Im Fall seiner Verhinderung hat er einen anderen Hebeanlagenprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Auf Verlangen der Behörde hat der Hebeanlagenprüfer auch andere als die von ihm betreuten Hebeanlagen zu überprüfen. Im Fall eines Wechsels eines Hebeanlagenprüfers hat der neu betraute Hebeanlagenprüfer seine Betrauung im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch unter Anführung des Datums der Betrauung festzuhalten und dem bisherigen Hebeanlagenprüfer bekannt zu geben.

(8) Der Hebeanlagenprüfer ist verpflichtet, die Prüfungen der Hebeanlagenwärter und die damit verbundenen Maßnahmen durchzuführen.

(9) Der Hebeanlagenprüfer hat ein aktuelles Verzeichnis der Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, zu führen. In diesem Verzeichnis sind die Art, die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer, die Tragkraft, der Aufstellungsort und der Betreiber anzugeben. Der Hebeanlagenprüfer ist verpflichtet, dieses Verzeichnis auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen.

(10) Bei der Besorgung der Aufgaben nach den §§ 10 und 12 unterliegt der Hebeanlagenprüfer der Aufsicht der Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(11) Die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer endet durch:

a)

Tod,

b)

Verzicht,

c)

Widerruf der Bestellung.

(12) Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(13) Die Landesregierung hat mit Bescheid die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer zu widerrufen, wenn der Hebeanlagenprüfer

a)

wiederholt gegen die Pflichten als Hebeanlagenprüfer verstoßen hat oder eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegt,

b)

seine Befugnis länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder

c)

sich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat.

  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat mit Bescheid natürliche Personen als Hebeanlagenprüfer zu bestellen, die unter Nachweis ihrer fachlichen Befähigung (Abs. 2) ihre Bestellung schriftlich beantragen und verlässlich sind. Hebeanlagenprüfer sind zur Erhaltung ihrer technischen Kompetenz verpflichtet.Die Landesregierung hat mit Bescheid natürliche Personen als Hebeanlagenprüfer zu bestellen, die unter Nachweis ihrer fachlichen Befähigung (Absatz 2,) ihre Bestellung schriftlich beantragen und verlässlich sind. Hebeanlagenprüfer sind zur Erhaltung ihrer technischen Kompetenz verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die zum Hebeanlagenprüfer bestellt werden sollen, müssen folgende Ausbildung und praktische Erfahrung nachweisen:
    1. a)Litera aAusbildung und Ausmaß der praktischen Erfahrung:
      1. 1.Ziffer einsZeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Master-Studiums oder eines Diplomstudiums an einer technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 18 Monaten,
      2. 2.Ziffer 2Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiums an einer technischen Universität in der Elektrotechnik oder im Maschinenbau oder in einer vergleichbaren Studienrichtung oder an einer Fachhochschule in einer vergleichbaren Studienrichtung (wie Mechatronik, Elektronik, Maschinenbau) und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 24 Monaten oder
      3. 3.Ziffer 3Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss über eine höhere technische Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer oder vergleichbarer Richtung und praktische Erfahrung im Ausmaß von zumindest 36 Monaten;
    2. b)Litera bDie praktische Erfahrung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und kann wie folgt nachgewiesen werden:
      1. 1.Ziffer einsPraktische Erfahrung im Aufzugsbau (Aufzugshersteller, Hersteller von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge oder Montagebetrieb) oder bei einem mit der Errichtung von Hebeanlagen befassten Unternehmen, wobei Tätigkeiten auf folgenden Gebieten durchgeführt wurden: Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile, Bearbeitung von Schaltplänen (insbesondere Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise) und Einbau von Hebeanlagen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich;
      2. 2.Ziffer 2Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten im Rahmen der Prüfung von Hebeanlagen unter Leitung eines Hebeanlagenprüfers oder einer Person aus dem Kreis des Inspektionspersonals (Mentor) bei akkreditierten Inspektionsanstalten;
      3. 3.Ziffer 3Praktische Erfahrung durch qualifizierte Tätigkeiten bei einer benannten Stelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge oder bei einer benannten Stelle für Maschinen- und Sicherheitsbauteile für Maschinen.
  3. (3)Absatz 3,Von den nach Abs. 2 lit. b vorgeschriebenen Nachweisen kann abgesehen werden, wenn die praktische Erfahrung auf eine andere Weise bestätigt wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Hebeanlagenprüfung unter Leitung eines Hebeanlagenprüfers.Von den nach Absatz 2, Litera b, vorgeschriebenen Nachweisen kann abgesehen werden, wenn die praktische Erfahrung auf eine andere Weise bestätigt wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Hebeanlagenprüfung unter Leitung eines Hebeanlagenprüfers.
  4. (4)Absatz 4,Der Hebeanlagenprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Hebeanlagen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.
  5. (5)Absatz 5,Die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes gilt im jeweiligen Umfang als Nachweis für die fachliche Befähigung nach diesem Gesetz.
  6. (6)Absatz 6,Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Verzeichnis der bestellten Hebeanlagenprüfer zu führen, am laufenden Stand zu halten, auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen und zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
  7. (7)Absatz 7,Der Hebeanlagenprüfer hat die Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach § 10 persönlich zu überprüfen. Im Fall seiner Verhinderung hat er einen anderen Hebeanlagenprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Auf Verlangen der Behörde hat der Hebeanlagenprüfer auch andere als die von ihm betreuten Hebeanlagen zu überprüfen. Im Fall eines Wechsels eines Hebeanlagenprüfers hat der neu betraute Hebeanlagenprüfer seine Betrauung im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch unter Anführung des Datums der Betrauung festzuhalten und dem bisherigen Hebeanlagenprüfer bekannt zu geben.Der Hebeanlagenprüfer hat die Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, innerhalb der Fristen nach Paragraph 10, persönlich zu überprüfen. Im Fall seiner Verhinderung hat er einen anderen Hebeanlagenprüfer mit der Durchführung der Überprüfung zu beauftragen. Auf Verlangen der Behörde hat der Hebeanlagenprüfer auch andere als die von ihm betreuten Hebeanlagen zu überprüfen. Im Fall eines Wechsels eines Hebeanlagenprüfers hat der neu betraute Hebeanlagenprüfer seine Betrauung im Anlagen- bzw. Aufzugsbuch unter Anführung des Datums der Betrauung festzuhalten und dem bisherigen Hebeanlagenprüfer bekannt zu geben.
  8. (8)Absatz 8,Der Hebeanlagenprüfer ist verpflichtet, die Prüfungen der Hebeanlagenwärter und die damit verbundenen Maßnahmen durchzuführen.
  9. (9)Absatz 9,Der Hebeanlagenprüfer hat ein aktuelles Verzeichnis der Hebeanlagen, mit deren Überprüfung er betraut ist, zu führen. In diesem Verzeichnis sind die Art, die Fabrikationsnummer, das Baujahr, der Erbauer, die Tragkraft, der Aufstellungsort und der Betreiber anzugeben. Der Hebeanlagenprüfer ist verpflichtet, dieses Verzeichnis auf Verlangen der Landesregierung vorzulegen.
  10. (10)Absatz 10,Bei der Besorgung der Aufgaben nach den §§ 10 und 12 unterliegt der Hebeanlagenprüfer der Aufsicht der Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.Bei der Besorgung der Aufgaben nach den Paragraphen 10 und 12 unterliegt der Hebeanlagenprüfer der Aufsicht der Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
  11. (11)Absatz 11,Die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer endet durch:
    1. a)Litera aTod,
    2. b)Litera bVerzicht,
    3. c)Litera cWiderruf der Bestellung.
  12. (12)Absatz 12,Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
  13. (13)Absatz 13,Die Landesregierung hat mit Bescheid die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer zu widerrufen, wenn der Hebeanlagenprüfer
    1. a)Litera awiederholt gegen die Pflichten als Hebeanlagenprüfer verstoßen hat oder eine der Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr vorliegt,
    2. b)Litera bseine Befugnis länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat oder
    3. c)Litera csich als nicht genügend sachkundig erwiesen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten