(1)Absatz eins,Auf Vertragsbedienstete sind die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über1.Ziffer einsden Stellenplan (Dienstpostenplan),2.Ziffer 2die Dienstausbildung und Fortbildung sowie die Dienstprüfung und3.Ziffer 3die Funktionstitelsinngemäß anzuwenden. Soweit die Bestimmungen des 3. Ab... mehr lesen...
Die Klausurprüfung umfasst:1.Ziffer einseine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch und Kommunikation“,2.Ziffer 2eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Unternehmensführung und Rechnungswesen“ und3.Ziffer 3eine praktische Klausurarbeit, die durc... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Vollziehung der auf Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 10 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. § 8 Abs. 1a Z 2 und § 310 ASVG sind nicht anzuwenden. Die im § 52 ASVG (§ 27e GSVG, ... mehr lesen...
(1) Die Bildungsdirektion hat auf die Dauer der Funktionsperiode der Disziplinarkommission nach § 5 einen rechtskundigen Bediensteten zum Disziplinaranwalt zu bestellen.(2) Auf Ansuchen des beschuldigten Lehrers hat ihm die Bildungsdirektion einen Bediensteten zum Verteidiger zu bestellen.(3) Ist... mehr lesen...
(2) Der Disziplinarkommission haben anzugehören:a)ein von der Bildungsdirektion zu bestellender rechtskundiger Bediensteter als Vorsitzender,b)ein von der Bildungsdirektion zu bestellender Bediensteter des pädagogischen Dienstes,c)zwei von der zuständigen Personalvertretung bestellte Lehrer jener... mehr lesen...
(1) Die Leistungsfeststellung obliegt der Leistungsfeststellungskommission, die bei der Bildungsdirektion einzurichten ist.(2) Der Leistungsfeststellungskommission haben anzugehören:a)ein von der Bildungsdirektion zu bestellender rechtskundiger Bediensteter als Vorsitzender,b)ein von der Bildungs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Diensthoheit über die Lehrer an öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen hat hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten der Schulleiter als Dienstbehörde auszuüben:a)Litera aBestellung der Sicherheitsvertrauensperson... mehr lesen...
Die Diensthoheit über die Landeslehrer an öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen (öffentlichen Pflichtschulen) hat die Bildungsdirektion für Vorarlberg – im Folgenden kurz Bildungsdirektion genannt – als Dienstbehörde auszuüben, soweit i... mehr lesen...