Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 07.06.2026

Gesetze 1-2 von 2

8 Paragrafen zu Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 (LBDG 1997) aktualisiert


§ 199 LBDG 1997 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,[Verfassungsbestimmung] Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(2)Absatz 2,Es treten in Kraft1.Ziffer eins§ 57 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1999 mit 1. Jänner 1998,Paragraph 57, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1999, ... mehr lesen...


§ 197 LBDG 1997 Verweisung

(1)Absatz eins,Soweit in Landesgesetzen auf durch § 180 aufgehobene Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1985 oder auf Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 verwiesen wird, treten an die Stelle der verwiesenen Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen diese Gesetzes.Soweit in La... mehr lesen...


§ 96 LBDG 1997 Pflegefreistellung

(1)Absatz eins,Der Beamte hat - unbeschadet des § 91 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:Der Beamte hat - unbeschadet des Paragraph 91, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe... mehr lesen...


§ 85 LBDG 1997 Verfall des Erholungsurlaubes

(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 65 Abs. 2 erster Satz od... mehr lesen...


§ 73 LBDG 1997 Geschenkannahme

(1)Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten untersagt,... mehr lesen...


§ 67a LBDG 1997 Schutz vor Benachteiligung

(1)Absatz eins,Die Beamtin oder der Beamte, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G genannten strafbaren Handlung meldet, darf dur... mehr lesen...


§ 47 LBDG 1997

Dienstpflichten des Vorgesetzten und desDienststellenleitersDienstpflichten des Vorgesetzten und des, Dienststellenleiters(1)Absatz eins,Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erf... mehr lesen...


§ 38 LBDG 1997 Nebentätigkeit

(1)Absatz eins,Die Dienstbehörde kann einem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen.(2)Absatz 2,Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte a... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.06.26

5 Paragrafen zu Burgenländisches Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz - Bgld. MVKG (Bgld. MVKG) aktualisiert


§ 43 Bgld. MVKG Verweisung

(1)Absatz eins,Verweisungen in den das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Landes- und Gemeindebediensteten regelnden Landesgesetzen auf Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 oder des Väter-Karenzgesetzes gelten ab dem in § 44 Abs. 1 angeführten Zeitpunkt als Verweisungen auf die ents... mehr lesen...


§ 25 Bgld. MVKG Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz

(1)Absatz eins,Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die ... mehr lesen...


§ 18 Bgld. MVKG Weiterzahlung des Arbeitsentgelts

(1)Absatz eins,Macht die Anwendung der §§ 3, 5, 6, 7 Abs. 3 und 4 oder des § 8 eine Änderung der Beschäftigung erforderlich, so hat die Dienstnehmerin Anspruch auf ein Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten 13 Wochen des Dienstverhältnisses vor dieser Änd... mehr lesen...


§ 4 Bgld. MVKG Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

(1)Absatz eins,Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Acht-Wochen-Frist) nicht beschäftigt werden.(2)Absatz 2,Die Acht-Wochen-Frist (Abs. 1) ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem früheren oder später... mehr lesen...


§ 2 Bgld. MVKG

Ermittlung, Beurteilung undVerhütung von Gefahren, Pflichten des DienstgebersErmittlung, Beurteilung und, Verhütung von Gefahren, Pflichten des Dienstgebers(1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat bei der Beschäftigung von Dienstnehmerinnen über die nach dem Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetz 20... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.06.26
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