§ 85 LBDG 1997 Verfall des Erholungsurlaubes

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.06.2026 bis 31.12.9999
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 65 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder nach vergleichbaren bundesgesetzlichen Vorschriften nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin oder der Beamte eine Karenz nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

  1. (1)Absatz eins,Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 65 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder nach vergleichbaren bundesgesetzlichen Vorschriften nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des Paragraph 65, Absatz 2, erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder nach vergleichbaren bundesgesetzlichen Vorschriften nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
  2. (2)Absatz 2,Wurde eine Karenz nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
  3. (3)Absatz 3,Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen hat entsprechend § 47 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken.Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen hat entsprechend Paragraph 47, Absatz eins a, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken.

Stand vor dem 02.06.2026

In Kraft vom 01.01.2012 bis 02.06.2026
Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 65 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder nach vergleichbaren bundesgesetzlichen Vorschriften nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat die Beamtin oder der Beamte eine Karenz nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.

  1. (1)Absatz eins,Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 65 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder nach vergleichbaren bundesgesetzlichen Vorschriften nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des Paragraph 65, Absatz 2, erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder nach vergleichbaren bundesgesetzlichen Vorschriften nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
  2. (2)Absatz 2,Wurde eine Karenz nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
  3. (3)Absatz 3,Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen hat entsprechend § 47 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken.Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die oder der Vorgesetzte unterlassen hat entsprechend Paragraph 47, Absatz eins a, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken.

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