Gesetzesaktualisierungen

11 Gesetze aktualisiert am 04.07.2026

Gesetze 1-10 von 11

2 Paragrafen zu Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) aktualisiert


Art. 3 § 25 BEinstG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Die §§ 6 Abs. 1 und 5, 11 Abs. 5, 12 Abs. 2 lit. b, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 2 und 22 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz eins und 5, 11 Absatz 5, 12, Absatz 2, Litera b,, 15 Absatz eins und 2, 16 Ab... mehr lesen...


Art. 2 § 14 BEinstG Feststellung der Begünstigung

(1)Absatz einsAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHa)Litera aeines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskom... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.07.26

2 Paragrafen zu Bundesbehindertengesetz (BBG) aktualisiert


§ 54 BBG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 695/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, tritt mit 1. Jänner 19... mehr lesen...


§ 41 BBG

(1)Absatz einsAls Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis ... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.07.26

9 Paragrafen zu Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) aktualisiert


§ 3 FHStG Ziele und leitende Grundsätze

(1)Absatz eins,Fachhochschulen haben die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich oder künstlerisch fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:1.Ziffer einsdie Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau;2.Ziffer... mehr lesen...


§ 27 FHStG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß § 13 anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhochschul-Diplomstudiengänge gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002.Die vor dem 1. Mai 2002 gemäß Paragraph 13, anerkannten Fachhochschul-Studiengänge sind Fachhoc... mehr lesen...


§ 26 FHStG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.(2)Absatz 2,Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung fol... mehr lesen...


§ 16 FHStG Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor- und Fachhochschul- Masterstudiengängen

(1)Absatz eins,Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Gesamtprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist als kommissionelle Prüfung vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Die Prüfung setzt sich aus den PrüfungsteilenDie einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende Ge... mehr lesen...


§ 12 FHStG Anerkennung

(1)Absatz eins,Bezüglich der Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung oder der modulbezogenen Anerkennung von Lernergebnissen. Auf Antrag der oder des Studierenden sind Prüfungen, andere Studienleistungen und... mehr lesen...


§ 10 FHStG Kollegium, Studiengangsleitung

(1)Absatz eins,Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist an jeder Fachhochschule ein Kollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.(2)Absatz 2,Dem Kollegium gehören neben der Leiterin oder dem Leiter des Kollegiums und ihrer oder seine... mehr lesen...


§ 8 FHStG Akkreditierungsvoraussetzungen

(1)Absatz eins,Ein Antrag auf Akkreditierung als Fachhochschule und eines Studienganges als Fachhochschul-Studiengang ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.(2)Absatz 2,Zur Erlangung der Akkreditierung als Fachhochschule sowie für die Dauer der Akkreditier... mehr lesen...


§ 4 FHStG Studierende

(1)Absatz eins,Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen ohne Unterschied des Geschlechts, der sozialen Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung und der Staatsbürgerschaft allgemein zugängli... mehr lesen...


§ 2 FHStG Erhalter

(1)Absatz eins,Erhalter von Fachhochschulen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschulen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb ei... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.07.26

1 Paragraf zu Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) aktualisiert


§ 5 GütbefG Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

(1)Absatz einsDie Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:1.Ziffer einsdie Zuverlässigkeit,2.Ziffer 2die finanzielle Leistungsfä... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.07.26

1 Paragraf zu Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) aktualisiert


§ 4 Bgld. BauG Bauverordnung

(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat nach Maßgabe der im § 3 Z 3 bis 6 festgelegten Kriterien die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch Verordnung zu regeln (Bauverordnung). Diese hat auch Mindestanforderungen für Wohnhausanlagen zu enthalten. Die Landesregierung kann... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.07.26

2 Paragrafen zu Gebührengesetz 1957 (GebG) aktualisiert


§ 14 GebG

Paragraph 14, Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.(1)Absatz eins,1.Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr …………...21 Euro,2.nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst v... mehr lesen...


§ 37 GebG

(1)Absatz eins,§ 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 tritt am 1. September 1997 in Kraft.Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, tritt am 1. September 1997 in Kraft.(2)Absatz 2,D... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.07.26

2 Paragrafen zu Anzeige von übertragbaren Krankheiten (ÜKV) aktualisiert


§ 6 ÜKV

(1)Absatz eins,Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung treten außer Kraft:1.Ziffer eins Die Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Handelsminister vom 5. Mai 1914, R. G. Bl. Nr. 103, betreffend die Anzeige von übertragbaren Krankheiten,2.Ziffer 2 der Runderlaß des Reichsmini... mehr lesen...


Anl. 1 ÜKV

Anlage IAnlage römisch einsAnzeige gemäß § 2 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950Anzeige gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950(Anm.: Anlage I als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage römisch eins als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Aktualisiert am 04.07.26

2 Paragrafen zu Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Bgld. LVwGG) aktualisiert


§ 24 Bgld. LVwGG Anwendbarkeit des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001

(1)Absatz eins,Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, nach Maßgabe der Abs. 3 bis 12.Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrec... mehr lesen...


Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz (Bgld. LVwGG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 50/2026 § 0 gültig von 20.12.2024 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 104/2024 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.07.26

11 Paragrafen zu Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 (Bgld. LVBG 2013) aktualisiert


§ 129 Bgld. LVBG 2013 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2014 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2014, treten in Kraft:1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, soweit es § 47a betrifft, §§ 2, 28 Abs. 5, §... mehr lesen...


§ 110 Bgld. LVBG 2013 Monatsentgelt

Das Monatsentgelt der Kindergartenaufsichtspersonen beträgt:in der Entlohnungsstufein derEntlohnungsgruppe l2a2Euro13.467,8023.551,6033.635,5043.741,0053.921,6064.128,4074.341,7084.579,3094.817,70105.059,00115.300,90125.542,10135.783,80146.018,90156.217,60166.425,00176.637,00186.786,0019-  mehr lesen...


§ 102 Bgld. LVBG 2013 Vergütung für Mehrdienstleistung

(1)Absatz eins,Überschreitet die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer durch dauernde Unterrichtserteilung und Einrechnung von Nebenleistungen nach § 95 Abs. 2 bis 4 das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihr oder ihm hiefür an Stelle der in den §§ 19 bis 24 LBBG 2001 angef... mehr lesen...


§ 98 Bgld. LVBG 2013 Monatsentgelt und Dienstzulage

(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer beträgt:in der Entlohnungsstufein derEntlohnungsgruppe l1Euro13.764,4023.867,3034.011,4044.256,2054.510,3064.762,3075.010,4085.267,9095.523,50105.761,10116.015,50126.248,00136.477,60146.705,50156.945,40167.162,60177.271,5... mehr lesen...


§ 87 Bgld. LVBG 2013 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas s

(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas s beträgt:in der Entlohnungs-stufein der Entlohnungsgruppes1s2s3s4Euro15.589,304.370,504.202,604.129,3025.589,304.370,504.277,004.203,3035.589,304.389,404.351,704.288,0045.589,304.464,904.4... mehr lesen...


§ 46 Bgld. LVBG 2013 Nebengebühren, Zulagen, Vergütungen und Dienstrad

(1)Absatz eins,Für die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss, das Dienstrad, die Jubiläumszuwendung und die Vergütung für Nebentätigkeiten gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Landesbeamtinnen und -beamten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Nebengebühr auch während der Ze... mehr lesen...


§ 31 Bgld. LVBG 2013 Funktionszulage

(1)Absatz eins,Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a und b gebührt eine Funktionszulage, wenn sie dauernd oder vorübergehend, mindestens aber während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten, mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein... mehr lesen...


§ 28 Bgld. LVBG 2013

Ergänzungszulage aus Anlass des Abschlusseseiner GrundausbildungErgänzungszulage aus Anlass des Abschlusses, einer Grundausbildung(1)Absatz eins,Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und des § 30 eine monatliche Ergänzungszulage.Den Ve... mehr lesen...


§ 24 Bgld. LVBG 2013

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas IIMonatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschem... mehr lesen...


§ 22 Bgld. LVBG 2013

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas IMonatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch einsDas Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins b... mehr lesen...


Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013 (Bgld. LVBG 2013) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 50/2026 § 0 gültig von 03.06.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2026 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.07.26

15 Paragrafen zu Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014 (Bgld. GemBG 2014) aktualisiert


§ 162 Bgld. GemBG 2014

Paragraph 162Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2,§ 153 Abs. 2 tritt mit 1. November 2014 in Kraft.Paragraph 153, Absatz 2, tritt mit 1. November 2014 in Kraft.(3)Absatz 3,(Verfass... mehr lesen...


§ 151e Bgld. GemBG 2014 Dienstzulagen

(1)Absatz eins,Pädagogischen Fachkräften der Entlohnungsgruppe l2b1 oder der Entlohnungsgruppe gb1 an gemischtsprachigen Kinderbetreuungseinrichtungen, die ihre Gruppe auch in kroatischer oder ungarischer Sprache führen oder die die Kinder sonst in einer dieser Volksgruppensprachen betreuen, gebü... mehr lesen...


§ 157m Bgld. GemBG 2014 Anpassung der Wahrungszulagen für 1. Juli 2026 bis 31. Juli 2027

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Juli 2026 um 3,3% mindestens um 85,10 Euro und maximal jedoch um 452,20 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die ber... mehr lesen...


§ 151c Bgld. GemBG 2014 Einstufung

(1)Absatz eins,Die pädagogischen Fachkräfte, die die Anstellungserfordernisse des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) erfüllen, sind in die Entlohnungsgruppe l2b1 (§ 150c Abs. 1) oder in die Entlohnungsgruppe gb1 (§ 151... mehr lesen...


§ 151 Bgld. GemBG 2014 Monatsentgelt

Das Monatsentgelt der Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas gb, Entlohnungsgruppen gb1 und gb2, beträgt:in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppegb1gb2Euro13.636,703.308,3023.779,403.384,8033.922,403.461,3044.065,303.537,4054.208,603.614,0064.351,303.690,4074.494,403.766,7084.637,103.... mehr lesen...


§ 150c Bgld. GemBG 2014 Monatsentgelt

(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt der in § 150b genannten Betreuungspersonen beträgt:Das Monatsentgelt der in Paragraph 150 b, genannten Betreuungspersonen beträgt:in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppel2b1l3Euro12.997,002.749,2023.040,602.784,2033.085,402.819,3043.132,502.854,4053.237,10... mehr lesen...


§ 133j Bgld. GemBG 2014 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas kb

(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt der Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas kb beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppekb1kb1akb2kb3Euro13.892,003.656,803.576,203.421,7023.968,203.694,903.576,203.421,7034.040,303.731,003.595,603.421,7044.117,603.769,603.595,603.421,7054.189,703.805,703.595... mehr lesen...


§ 133u Bgld. GemBG 2014 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas av

Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas av beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppeav1av2av3av4av5Euro17.135,206.714,206.320,105.960,005.619,8027.206,906.778,406.377,606.011,505.665,8037.350,306.907,106.492,806.114,605.757,8047.493,707.035,606.607,906... mehr lesen...


§ 133i Bgld. GemBG 2014

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas IIaMonatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei a(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas IIa beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch zwe... mehr lesen...


§ 133g Bgld. GemBG 2014

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas IaMonatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch eins aDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas Ia beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins a beträgt:Entlo... mehr lesen...


§ 88 Bgld. GemBG 2014 Fahrtkostenzuschuss

(1)Absatz eins,Gemeindebediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn1.Ziffer einsdie kürzeste einfache Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mindestens elf Kilometer beträgt und2.Ziffer 2sie diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegen.(2)Absatz ... mehr lesen...


§ 62 Bgld. GemBG 2014 Funktionszulage

(1)Absatz eins,Die Leiterinnen und Leiter der Gemeindeämter beziehen ab dem dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihrer Bestellung folgenden Monatsersten, wird die Bestellung mit einem Monatsersten wirksam, ab diesem Tag, für die Dauer der Ausübung dieser Funktion eine Funktionszulage; sie beträgt in ... mehr lesen...


§ 58 Bgld. GemBG 2014

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas IIMonatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch zwei be... mehr lesen...


§ 57 Bgld. GemBG 2014

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas IMonatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:Entlohnungs... mehr lesen...


Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014 (Bgld. GemBG 2014) Fundstelle

Das folgende Gesetz, mit dem das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten geregelt wird, soll im Zusammenwirken der demokratisch gewählten Organe der Gemeinde mit den Gemeindebediensteten eine den Interessen der Gemeinde und der Rechtsstaatlichkeit verpflichtete Verwaltung gewährleisten. Es soll... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.07.26
Gesetze 1-10 von 11