(1)Absatz eins,Fachhochschulen haben die Aufgabe, Studiengänge auf Hochschulniveau anzubieten, die einer wissenschaftlich oder künstlerisch fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:1.Ziffer einsdie Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau;2.Ziffer... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:1.Ziffer einsdie Zuverlässigkeit,2.Ziffer 2die finanzielle Leistungsfä... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat nach Maßgabe der im § 3 Z 3 bis 6 festgelegten Kriterien die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch Verordnung zu regeln (Bauverordnung). Diese hat auch Mindestanforderungen für Wohnhausanlagen zu enthalten. Die Landesregierung kann... mehr lesen...
Paragraph 14, Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.(1)Absatz eins,1.Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr …………...21 Euro,2.nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst v... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, nach Maßgabe der Abs. 3 bis 12.Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrec... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 50/2026 § 0 gültig von 20.12.2024 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 104/2024 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2014 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2014, treten in Kraft:1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, soweit es § 47a betrifft, §§ 2, 28 Abs. 5, §... mehr lesen...
Das Monatsentgelt der Kindergartenaufsichtspersonen beträgt:in der Entlohnungsstufein derEntlohnungsgruppe l2a2Euro13.467,8023.551,6033.635,5043.741,0053.921,6064.128,4074.341,7084.579,3094.817,70105.059,00115.300,90125.542,10135.783,80146.018,90156.217,60166.425,00176.637,00186.786,0019- mehr lesen...
(1)Absatz eins,Überschreitet die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer durch dauernde Unterrichtserteilung und Einrechnung von Nebenleistungen nach § 95 Abs. 2 bis 4 das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihr oder ihm hiefür an Stelle der in den §§ 19 bis 24 LBBG 2001 angef... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer beträgt:in der Entlohnungsstufein derEntlohnungsgruppe l1Euro13.764,4023.867,3034.011,4044.256,2054.510,3064.762,3075.010,4085.267,9095.523,50105.761,10116.015,50126.248,00136.477,60146.705,50156.945,40167.162,60177.271,5... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas s beträgt:in der Entlohnungs-stufein der Entlohnungsgruppes1s2s3s4Euro15.589,304.370,504.202,604.129,3025.589,304.370,504.277,004.203,3035.589,304.389,404.351,704.288,0045.589,304.464,904.4... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss, das Dienstrad, die Jubiläumszuwendung und die Vergütung für Nebentätigkeiten gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Landesbeamtinnen und -beamten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Nebengebühr auch während der Ze... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a und b gebührt eine Funktionszulage, wenn sie dauernd oder vorübergehend, mindestens aber während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten, mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein... mehr lesen...
Ergänzungszulage aus Anlass des Abschlusseseiner GrundausbildungErgänzungszulage aus Anlass des Abschlusses, einer Grundausbildung(1)Absatz eins,Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und des § 30 eine monatliche Ergänzungszulage.Den Ve... mehr lesen...
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas IIMonatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschem... mehr lesen...
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas IMonatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch einsDas Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins b... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 50/2026 § 0 gültig von 03.06.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 44/2026 ... mehr lesen...
Paragraph 162Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2,§ 153 Abs. 2 tritt mit 1. November 2014 in Kraft.Paragraph 153, Absatz 2, tritt mit 1. November 2014 in Kraft.(3)Absatz 3,(Verfass... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Pädagogischen Fachkräften der Entlohnungsgruppe l2b1 oder der Entlohnungsgruppe gb1 an gemischtsprachigen Kinderbetreuungseinrichtungen, die ihre Gruppe auch in kroatischer oder ungarischer Sprache führen oder die die Kinder sonst in einer dieser Volksgruppensprachen betreuen, gebü... mehr lesen...
Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Juli 2026 um 3,3% mindestens um 85,10 Euro und maximal jedoch um 452,20 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die ber... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die pädagogischen Fachkräfte, die die Anstellungserfordernisse des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) erfüllen, sind in die Entlohnungsgruppe l2b1 (§ 150c Abs. 1) oder in die Entlohnungsgruppe gb1 (§ 151... mehr lesen...
Das Monatsentgelt der Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas gb, Entlohnungsgruppen gb1 und gb2, beträgt:in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppegb1gb2Euro13.636,703.308,3023.779,403.384,8033.922,403.461,3044.065,303.537,4054.208,603.614,0064.351,303.690,4074.494,403.766,7084.637,103.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt der in § 150b genannten Betreuungspersonen beträgt:Das Monatsentgelt der in Paragraph 150 b, genannten Betreuungspersonen beträgt:in der Entlohnungsstufein der Entlohnungsgruppel2b1l3Euro12.997,002.749,2023.040,602.784,2033.085,402.819,3043.132,502.854,4053.237,10... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt der Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas kb beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppekb1kb1akb2kb3Euro13.892,003.656,803.576,203.421,7023.968,203.694,903.576,203.421,7034.040,303.731,003.595,603.421,7044.117,603.769,603.595,603.421,7054.189,703.805,703.595... mehr lesen...
Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas av beträgt:Entlohnungs-stufeEntlohnungsgruppeav1av2av3av4av5Euro17.135,206.714,206.320,105.960,005.619,8027.206,906.778,406.377,606.011,505.665,8037.350,306.907,106.492,806.114,605.757,8047.493,707.035,606.607,906... mehr lesen...
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas IIaMonatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei a(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas IIa beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch zwe... mehr lesen...
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas IaMonatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch eins aDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas Ia beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins a beträgt:Entlo... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gemeindebediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn1.Ziffer einsdie kürzeste einfache Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mindestens elf Kilometer beträgt und2.Ziffer 2sie diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegen.(2)Absatz ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Leiterinnen und Leiter der Gemeindeämter beziehen ab dem dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihrer Bestellung folgenden Monatsersten, wird die Bestellung mit einem Monatsersten wirksam, ab diesem Tag, für die Dauer der Ausübung dieser Funktion eine Funktionszulage; sie beträgt in ... mehr lesen...
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas IIMonatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei(1)Absatz eins,Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch zwei be... mehr lesen...
Monatsentgelt des Entlohnungsschemas IMonatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:Entlohnungs... mehr lesen...
Das folgende Gesetz, mit dem das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten geregelt wird, soll im Zusammenwirken der demokratisch gewählten Organe der Gemeinde mit den Gemeindebediensteten eine den Interessen der Gemeinde und der Rechtsstaatlichkeit verpflichtete Verwaltung gewährleisten. Es soll... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2,In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2005 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2005, treten in Kraft:1.Ziffer eins§ 10 Abs. 2 Z 4 lit. d, § 10 Abs. 8, § 25, § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 2, §... mehr lesen...
Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 120a Abs. 6 oder 9 erhöhen sich bei übergeleiteten Beamtinnen, Beamten und Vertragsbediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 1. Juli 2026 um 3,3% mindestens um 85,10 Euro und maximal jedoch um 452,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgeblich. Es werden übergeleitet:1.Ziffer einsjene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Beamtinnen und Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG, des MTD-Gesetzes oder des Hebammengesetzes berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen ab einer Führungsspanne von 5 Mitarbeiterinnen oder Mitarbei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebüh... mehr lesen...
Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamtenin den Dienstklassen EuroIII bis Vrömisch drei bis römisch fünf200,20VI bis IXrömisch sechs bis römisch neun254,20 mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung und des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung und ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn1.Ziffer einsdie kürzeste einfache Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mindestens elf Kilometer beträgt und2.Ziffer 2sie oder er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurück... mehr lesen...