§ 14 GebG

Gebührengesetz 1957

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999
Paragraph 14,

Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

  1. (1)Absatz eins

Tarifpost

1 Abschriften

(1)

1.

Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr …………...

14,30 Euro,

2.

nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst verfasste, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ………………………………………………………………………….

7,20 Euro.

  1. (2)Absatz 2Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.

    vom ersten Bogen

    feste Gebühr

    (1) 1.

    Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt ……...………………….........

    83,60 Euro,

    2.

    Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als Rechtsanwalt oder Patentanwalt ……

    285,90 Euro,

    3.

    Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

    a)

    in den Fällen des § 10 StbG, soweit es sich nicht um solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt, ……………………………………………….….in den Fällen des Paragraph 10, StbG, soweit es sich nicht um solche des Paragraph 10, Absatz 4, StbG handelt, ……………………………………………….….

    1 115,30 Euro,

    b)

    in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, 11b oder 12 Abs. 2 StbGin den Fällen der Paragraphen 10, Absatz 4,, 11a Absatz 2,, 11b oder 12 Absatz 2, StbG

    247,90 Euro,

    c)

    in den Fällen der §§ 12 Abs. 1 Z 3, 17 und 25 StbG ..…………in den Fällen der Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer 3,, 17 und 25 StbG ..…………

    247,90 Euro,

    d)

    in anderen als in lit. a bis c genannten Fällen …..………………in anderen als in Litera a bis c genannten Fällen …..………………

    867,40 Euro,

    4.

    Bergführerbücher ………………….…………………………….……

    16,50 Euro,

    5.

    Trägerlegitimationen …………………………………………………

    14,30 Euro,

    6.

    Ausstellung eines Leichenpasses ……………………………………..

    83,60 Euro,

    7.

    Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche ……………………………

    83,60 Euro,

    8.

    Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen ……………………………………………………………

    382,60 Euro,

    9.

    a)

    Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden …

    95,60 Euro,

    b)

    Anerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung oder Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden …………………………………………………………

    797 Euro,

    10.

    Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder des Vornamens

    382,60 Euro.

    1. (2)Absatz 2Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.Wird die unter Ziffer 10, genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.
      1. (1)Absatz eins

      1.

      Auszüge aus Amtsschriften und amtlich verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;

      2.

      Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus dem Partnerschaftsbuch, aus Registern, Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen, Eintragungen einer Partnerschaft und Sterbefälle von jedem Bogen feste Gebühr …………………………………….

      7,20 Euro.

      (Anm.: 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)Anmerkung, 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

      1. (2)Absatz 2Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle oder Fälle der Eintragung einer Partnerschaft in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 7,20 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.
        1. (1)Absatz einsBeilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ……………… 3,90 Euro,

          jedochjedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.

        2. (1a)Absatz eins aBeilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, je Beilage……………………………………………………………..………. 3,90 Euro
        3. (2)Absatz 2Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß § 13 Abs. 4 versehen ist.Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß Paragraph 13, Absatz 4, versehen ist.
        4. (3)Absatz 3Von der Beilagengebühr sind befreit
          1. 1.Ziffer einsArmutszeugnisse;
          2. 2.Ziffer 2die in- und ausländischen öffentlichen Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die geldvertretenden Papiere;
          3. 3.Ziffer 3Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden;
          4. 4.Ziffer 4Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/474, ABl. Nr. L 98 S. 1, beigelegt werden.

        Tarifpost

        6 Eingaben
        1. (1)Absatz einsEingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ........................................................... 14,30 Euro.
        2. (2)Absatz 2Der erhöhten Eingabengebühr von 47,30 Euro unterliegen
          1. 1.Ziffer einsAnsuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
          2. 2.Ziffer 2Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
          (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
          1. 4.Ziffer 4Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;
          2. 5.Ziffer 5Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung.
        3. (3)Absatz 3Der erhöhten Eingabengebühr
          1. a)Litera avon 120 Euro, bei Kindern unter 6 Jahren von 75 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels. Der im Inland tätig werdenden Gebietskörperschaft steht je Ansuchen ein Pauschalbetrag von 15 Euro zu;
          2. b)Litera bvon 125,60 Euro unterliegen Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; bei Minderjährigen beträgt die Gebühr 68,50 Euro;
          3. c)Litera cvon 61,50 Euro, bei Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von 26,30 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“. Erfolgt das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung bei einer Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Ansuchen ein Pauschalbetrag in Höhe von 15 Euro zu. Die Erteilung oder Neuausstellung ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
            1. d)Litera dvon 30 Euro je Feldstück unterliegen Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848. Die in dem Verfahren ausgestellten Schriften und vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Erfolgt die rückwirkende Anerkennung durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je bewilligtes Feldstück ein Pauschalbetrag in Höhe von 6,50 Euro zu.
        4. (4)Absatz 4Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.
        5. (5)Absatz 5Der Eingabengebühr unterliegen nicht
          1. 1.Ziffer einsEingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
            1. a)Litera aEingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
            2. b)Litera bvon der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;
            3. 2.Ziffer 2Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und
            sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen;
          2. 3.Ziffer 3Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;
          3. 4.Ziffer 4Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an das Zollamt Österreich in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen;Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an das Zollamt Österreich in den Fällen der Ziffer 4 a,, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen;
          4. 4a.Ziffer 4 aEingaben an das Zollamt Österreich und an das Bundesfinanzgericht in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben;
          5. 5.Ziffer 5Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
          6. 6.Ziffer 6Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
          7. 7.Ziffer 7Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren;
          (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1999)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,)
          1. 9.Ziffer 9Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr sowie Eingaben, mit denen die Übertragung der Rundfunk- oder Fernsehrundfunkbewilligung auf eine andere Person am angegebenen Standort beantragt wird, die Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers oder die Verlegung des Standortes durch den Bewilligungsinhaber angezeigt oder der Verzicht auf die Bewilligung erklärt wird;
          2. 10.Ziffer 10Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;
          3. 11.Ziffer 11Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;
          4. 12.Ziffer 12Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;
          5. 13.Ziffer 13Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;
          6. 14.Ziffer 14Verlustanzeigen;
          7. 15.Ziffer 15Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;
          8. 16.Ziffer 16Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;
          9. 17.Ziffer 17Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;
          10. 18.Ziffer 18Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung;
          11. 19.Ziffer 19Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;
          12. 20.Ziffer 20Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;
          13. 21.Ziffer 21Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschußobmänner sowie die Parlamentsdirektion);
          14. 22.Ziffer 22Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;Eingaben an gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;
          15. 23.Ziffer 23Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;
          16. 24.Ziffer 24Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8 Abs. 1, 1a, 4a, 4b und 4c, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz eins,, 1a, 4a, 4b und 4c, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;
          17. 25.Ziffer 25Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung;
          18. 26.Ziffer 26Eingaben um Ausstellung von Genehmigungen oder Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2280, ABl. Nr. L 473 S. 1;
          19. 27.Ziffer 27Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz;Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Sanitätergesetz;
          20. 28.Ziffer 28Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von Freiwilligenorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 Freiwilligengesetz;Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von Freiwilligenorganisationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Freiwilligengesetz;
          21. 29.Ziffer 29Anträge, die im Zusammenhang mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gestellt werden, und diesbezügliche Rechtsmittelverfahren, wenn der Rechtszug an das Bundesfinanzgericht geht;
          22. 30.Ziffer 30Ansuchen um Austausch einer bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes ausgestellten Bescheinigung des Daueraufenthaltes (§ 53a NAG), einer Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegen den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“. Der Bundesminister für Finanzen wird davon abweichend ermächtigt, mittels Verordnung Pauschalgebühren für das Ansuchen um Austausch eines gültigen Daueraufenthaltsdokumentes oder inländischen Einwanderungsdokumentes gegen ein neues Aufenthaltsdokument festzusetzen.Ansuchen um Austausch einer bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes ausgestellten Bescheinigung des Daueraufenthaltes (Paragraph 53 a, NAG), einer Daueraufenthaltskarte (Paragraph 54 a, NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegen den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“. Der Bundesminister für Finanzen wird davon abweichend ermächtigt, mittels Verordnung Pauschalgebühren für das Ansuchen um Austausch eines gültigen Daueraufenthaltsdokumentes oder inländischen Einwanderungsdokumentes gegen ein neues Aufenthaltsdokument festzusetzen.

        Tarifpost

        7 Protokolle (Niederschriften)

        (1) 1.

        Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist

        2.

        Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von jedem Bogen feste Gebühr …….……………………….

        14,30 Euro;

        1. (Anm.:Absatz A, n, m, Punkt :
          1. (Anm.:Absatz A, n, m, Punkt :lit c Aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl. Nr. 668/1976)Litera c, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,)

        5.

        Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste Gebühr ………………………….…..

        107,80 Euro;

        6.

        Protokolle über die Aufnahme eines Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden ………………………………………..…

        14,30 Euro.

        1. (2)Absatz 2Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.Protokolle (Niederschriften) nach Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.
        2. (3)Absatz 3Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft errichtet werden, sind gebührenfrei.

        Tarifpost

        8 Einreise- und Aufenthaltstitel
        1. (1)Absatz einsEinbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über 6 Jahren………………150 Euro
        2. (1a)Absatz eins aEinbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter 6 Jahren………………75 Euro
        3. (2)Absatz 21. Gebührenfrei ist die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Visums für:
          1. a)Litera aForscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
          2. b)Litera bbegünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG);begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG);
          1. 2.Ziffer 2die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Abs. 1 und 1a, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Absatz eins und 1a, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.
        4. (3)Absatz 3Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Abs. 1 und 1a entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Absatz eins und 1a entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.
        5. (4)Absatz 4Erteilung, Ausfolgung und Neuausstellung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland
          1. 1.Ziffer einsauf Antrag
            1. a)Litera abefristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 12 NAG) befristeter Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 8 bis 12 NAG) 20 Euro,bei Kindern unter 6 Jahren50 Euro,
            2. b)Litera bunbefristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG) unbefristeter Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG) 70 Euro,bei Kindern unter 6 Jahren100 Euro,
          2. 2.Ziffer 2von Amts wegen 140 Euro.
        6. (4a)Absatz 4 aAusstellung
          1. 1.Ziffer einseiner Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 9 Abs. 2 Z 1 NAG) einer Anmeldebescheinigung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, NAG) 15 Euro,
          2. 2.Ziffer 2einer Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) einer Daueraufenthaltskarte (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) 56 Euro.
        7. (4b)Absatz 4 bAbnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen ausgenommen in Verfahren zur Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ ............................................................…………………………………………20 Euro.Erfolgt die Abnahme dieser Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.
        8. (4c)Absatz 4 cAusstellung
          1. 1.Ziffer einseiner Karte für Geduldete (§ 46a FPG) einer Karte für Geduldete (Paragraph 46 a, FPG) 26,30 Euro,
          2. 2.Ziffer 2einer Identitätskarte für Fremde (§ 94a FPG) einer Identitätskarte für Fremde (Paragraph 94 a, FPG) 56 Euro,
          3. 3.Ziffer 3eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (Paragraph 9, Absatz 3, NAG) 56 Euro.
        9. (5)Absatz 5Die Erteilung und Neuausstellung von Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, die Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a und Schriften gemäß Abs. 4c sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Erteilung und Neuausstellung von Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 4,, die Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 4 a und Schriften gemäß Absatz 4 c, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
        10. (6)Absatz 6Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld und des Gebührenschuldners bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, bei Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a sowie bei Schriften gemäß Abs. 4c gilt der Abs. 3 sinngemäß. Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 4, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a oder einer Schrift gemäß Abs. 4c durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu. Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des Abs. 4 Z 1 lit. a 20 Euro, im Falle des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Abs. 4a Z 1 3 Euro und im Falle des Abs. 4a Z 2 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Im Falle des Abs. 4c Z 1 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Abs. 4c Z 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Abs. 4b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11 Abs. 1 Z 3 und für die Person des Gebührenschuldners § 13 Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Die Behörde darf auf Antrag erteilte Aufenthaltstitel (Abs. 4 Z 1), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Abs. 4a), ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Dokumentationen von Amts wegen ausgestellt werden, sowie Schriften gemäß Abs. 4c nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld und des Gebührenschuldners bei Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 4,, bei Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 4 a, sowie bei Schriften gemäß Absatz 4 c, gilt der Absatz 3, sinngemäß. Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Absatz 4,, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 4 a, oder einer Schrift gemäß Absatz 4 c, durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu. Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, 20 Euro, im Falle des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Absatz 4 a, Ziffer eins, 3 Euro und im Falle des Absatz 4 a, Ziffer 2, 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Im Falle des Absatz 4 c, Ziffer eins, steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Absatz 4 c, Ziffer 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Absatz 4 b, sind für das Entstehen der Gebührenschuld Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und für die Person des Gebührenschuldners Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, anzuwenden. Die Behörde darf auf Antrag erteilte Aufenthaltstitel (Absatz 4, Ziffer eins,), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Absatz 4 a,), ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Dokumentationen von Amts wegen ausgestellt werden, sowie Schriften gemäß Absatz 4 c, nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

        Tarifpost

        9 Reisedokumente
        1. (1)Absatz einsReisepässe

        1.

        gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass …..……………..

        75,90 Euro

        2.

        Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz .....……………....……..….Reisepass gemäß Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz Passgesetz .....……………....……..….

        100 Euro

        2a.

        Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz ……..………………..….Reisepass gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz Passgesetz ……..………………..….

        220 Euro

        3.

        Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz ………………………………………....Reisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Passgesetz ………………………………………....

        30 Euro

        4.

        Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz ......................................................................................................……Reisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz Passgesetz ......................................................................................................……

        45 Euro

        4a.

        Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz …….……………………………………..………….……………..…Reisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz Passgesetz …….……………………………………..………….……………..…

        165 Euro

        5.

        Erweiterung des Geltungsbereiches …………….…………….………………….

        66 Euro

        (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2009)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,)

        7.

        sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl ………………………………………..………………………..

        28,50 Euro

        8.

        Ausstellung eines Identitätsausweises …………………………………………...

        61,50 Euro

        1. (2)Absatz 2Passersätze

          1.

          Personalausweis …..………………………………………………………...…..

          61,50 Euro,

          1a.

          Personalausweis für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ………………………….......……………....……..….

          26,30 Euro

          2.

          sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)

          a)

          Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ……………………………....

          1,10 Euro,

          b)

          Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

          bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr ..….……………..…

          2,30 Euro,

          bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr ……………..

          3,50 Euro,

          c)

          Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person …………………….

          2 Euro.

          1. (3)Absatz 3Die Ausstellung der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in den Absatz eins und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
            1. 1.Ziffer einsDer Pauschalbetrag beträgt, wenn der Antrag vor dem 2. August 2021 gestellt wird, in den Fällen
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 1des Absatz eins, Ziffer eins,53,03 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 2des Absatz eins, Ziffer 2,79 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 2ades Absatz eins, Ziffer 2 a,199 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 5des Absatz eins, Ziffer 5,34,50 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 8des Absatz eins, Ziffer 8,30,50 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 2 Z 1des Absatz 2, Ziffer eins,35 Euro.
            2. 2.Ziffer 2Abweichend von Z 1 beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag nach dem 1. August 2021 gestellt wird, in den FällenAbweichend von Ziffer eins, beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag nach dem 1. August 2021 gestellt wird, in den Fällen
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 1des Absatz eins, Ziffer eins,53,03 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 2des Absatz eins, Ziffer 2,79 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 2ades Absatz eins, Ziffer 2 a,199 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 5des Absatz eins, Ziffer 5,34,50 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 8des Absatz eins, Ziffer 8,30,50 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 2 Z 1des Absatz 2, Ziffer eins,40,13 Euro.
              In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 2a erhöht sich der Pauschalbetrag um 0,84 Euro, wenn der Reisepass mit einem zusätzlichen Sekundärlichtbild in der Personaldatenseite ausgestattet ist.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 2a erhöht sich der Pauschalbetrag um 0,84 Euro, wenn der Reisepass mit einem zusätzlichen Sekundärlichtbild in der Personaldatenseite ausgestattet ist.
            3. 3.Ziffer 3Abweichend von Z 1 und Z 2 beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag ab dem 1. Juli 2023 gestellt wird, in den FällenAbweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag ab dem 1. Juli 2023 gestellt wird, in den Fällen
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 1des Absatz eins, Ziffer eins,59,10 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 2des Absatz eins, Ziffer 2,85,07 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 2ades Absatz eins, Ziffer 2 a,205,07 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 5des Absatz eins, Ziffer 5,34,50 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 8des Absatz eins, Ziffer 8,30,50 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 2 Z 1des Absatz 2, Ziffer eins,40,13 Euro.
              Wird das Datum des 1. Juli 2023 gemäß § 25 Abs. 21 erster Satz Passgesetz 1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2021, durch eine Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 25 Abs. 21 zweiter Satz Passgesetz 1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2021, verschoben, sind die Pauschalbeträge für Anträge, die ab dem durch die Verordnung festgesetzten Zeitpunkt gestellt werden, anzuwenden.Wird das Datum des 1. Juli 2023 gemäß Paragraph 25, Absatz 21, erster Satz Passgesetz 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, durch eine Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß Paragraph 25, Absatz 21, zweiter Satz Passgesetz 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, verschoben, sind die Pauschalbeträge für Anträge, die ab dem durch die Verordnung festgesetzten Zeitpunkt gestellt werden, anzuwenden.
            4. 4.Ziffer 4In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 4a sowie des Abs. 2 Z 1a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 4a sowie des Absatz 2, Ziffer eins a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.
            1. (1)Absatz eins

            1.

            Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Schutzzertifikaten oder Halbleiterschutzrechten, Schutzzertifikatsverlängerungen, Anträge auf Recherchen und Gutachten, Einsprüche oder Widersprüche, je Antrag …………........................

            50 Euro

            2.

            Anmeldungen oder Warenerweiterungen von Marken, je Antrag ………….………

            30 Euro

            3.

            Anmeldungen von Mustern, je Antrag ……………………………………………...

            20 Euro

            (Anm.: Z 4. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,)

            5.

            Anträge zur Einleitung von Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung, je Antrag …...

            230 Euro

            (Anm.: Z 6. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,)

            7.

            Anträge auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers, Anträge auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes, sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, je Antrag ……………………

            40 Euro

            8.

            Anträge auf Eintragung einer Streitanmerkung, je Antrag ………………………….

            15 Euro

            9.

            Anträge auf Veröffentlichung oder Berichtigung von Übersetzungen europäischer Patentschriften, je Antrag …………………………………………………...………

            30 Euro

            10.

            Registerauszüge, je Auszug …………………………………………………………

            23 Euro

            11.

            Prioritätsbelege, je Beleg ……………………………………………………………

            75 Euro.

            1. (2)Absatz 2Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften (Prioritätsbelege) von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift (Prioritätsbeleg) zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
              1. (1)Absatz einsWaffenbesitzkarte

              1.

              Ausstellung einer Waffenbesitzkarte

              74,40 Euro

              a)

              sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich

              43 Euro

              b)

              sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 bewilligt wird, zusätzlichsofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 bewilligt wird, zusätzlich

              43 Euro

              1. (2)Absatz 2Waffenpass

                1.

                Ausstellung eines Waffenpasses

                118,40 Euro

                a)

                sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich

                87 Euro

                b)

                sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlichsofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlich

                87 Euro

                2.

                Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D

                118,40 Euro

                1. (3)Absatz 3Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Die Ausstellung der in Abs. 1 und 2 genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Die Ausstellung der in Absatz eins und 2 genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
                  1. (1)Absatz einsAntragsgebühr
                    1. 1.Ziffer einsAnsuchen um Ausstellung der in Abs. 2 Z 1 angeführten Schrift Ansuchen um Ausstellung der in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Schrift 26 Euro
                    2. 2.Ziffer 2Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 2 Z 2 bis Z 9 angeführten SchriftenAnsuchen um Ausstellung der in Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 9, angeführten Schriften20 Euro
                    3. 3.Ziffer 3Ansuchen um Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975Ansuchen um Registrierung als Stammsaisonier gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,20 Euro
                  2. (2)Absatz 2Erledigungsgebühr
                    1. 1.Ziffer einsAusstellung einer Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBGAusstellung einer Entsendebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG8 Euro
                    2. 2.Ziffer 2Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBGAusstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß Paragraph 11, AuslBG14 Euro
                    3. 3.Ziffer 3Ausstellung einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 AuslBGAusstellung einer Entsendebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG12 Euro
                    4. 4.Ziffer 4Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4 und 5 AuslBGAusstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraphen 4 und 5 AuslBG12 Euro
                    5. 5.Ziffer 5Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBGAusstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG20 Euro
                    6. 6.Ziffer 6Schriftliche Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wirdSchriftliche Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird6 Euro
                    7. 7.Ziffer 7Ausstellung einer Anzeigebestätigung für Au-Pair-Kräfte gemäß § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2019Ausstellung einer Anzeigebestätigung für Au-Pair-Kräfte gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2019,12 Euro
                    8. 8.Ziffer 8Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG für Ausländer, die als Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten oder Praktikanten beschäftigt werdenAusstellung einer Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG für Ausländer, die als Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten oder Praktikanten beschäftigt werden12 Euro
                    9. 9.Ziffer 9Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG für Ausländer, die eine Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme absolvierenAusstellung einer Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG für Ausländer, die eine Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme absolvieren12 Euro
                    10. 10.Ziffer 10Ausstellung einer Bestätigung über die Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBGAusstellung einer Bestätigung über die Registrierung als Stammsaisonier gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, AuslBG15 Euro
                    11. 11.Ziffer 11Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBGVon Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG7 Euro
                    12. 12.Ziffer 12Von Amts wegen ausgestellter Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 2 AuslBGVon Amts wegen ausgestellter Befreiungsschein gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG90 Euro
                    13. 13.Ziffer 13Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 7 AuslBGVon Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 7, AuslBG7 Euro
                  3. (3)Absatz 3Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung. Die Gebührenschuld für die Ausstellung der Schriften gemäß Abs. 2 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, entsteht mit Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung. Die Gebührenschuld für die Ausstellung der Schriften gemäß Absatz 2, entsteht mit deren Hinausgabe.
                  4. (4)Absatz 4Gebührenschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Gebührenschuldner ist in den Fällen des Abs. 2 derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.Gebührenschuldner ist in den Fällen des Absatz eins, derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Gebührenschuldner ist in den Fällen des Absatz 2, derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
                  5. (5)Absatz 5Anträge gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Abs. 2 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 2 und 14 befreit.Anträge gemäß Absatz eins, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Absatz 2, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 2 und 14 befreit.
                  6. (6)Absatz 6Die Ausstellung der in Abs. 2 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Vornahme der in Abs. 2 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz 2, angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Vornahme der in Absatz 2, angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

                  Tarifpost

                  13 Unterschriftsbeglaubigungen

                  Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sofern die die Beglaubigung enthaltende Schrift geeignet ist, die Echtheit der Unterschriften oder Handzeichen nicht nur gegenüber einer bestimmten Behörde oder einem bestimmten Gericht zu bekunden, von jedem Bogen feste Gebühr ................................................................ 14,30 Euro.

                  Tarifpost

                  14 Zeugnisse
                  1. (1)Absatz einsAmtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr …14,30 Euro.
                  2. (2)Absatz 2Der Gebühr unterliegen nicht
                    1. 1.Ziffer einsArmutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;
                    2. 2.Ziffer 2Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen beizubringen sind;
                    3. 3.Ziffer 3Impfzeugnisse;
                    4. 4.Ziffer 4Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Externistenprüfungen;
                    5. 5.Ziffer 5Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;
                    6. 6.Ziffer 6Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;
                    7. 7.Ziffer 7Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen;
                    8. 8.Ziffer 8Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden;
                    9. 9.Ziffer 9Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt;
                    10. 10.Ziffer 10Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;
                    11. 11.Ziffer 11Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muß;
                    12. 12.Ziffer 12Klauseln, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen;
                    13. 13.Ziffer 13Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können;
                    14. 14.Ziffer 14Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch durch Verwendung als Beilage gemacht wird;
                    15. 15.Ziffer 15Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern und aus dem Partnerschaftsbuch, dann Zeugnisse über Geburts-, Trauungs-, Todesfälle und Fälle der Eintragung einer Partnerschaft um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Ausland verwendet werden;
                    16. 16.Ziffer 16Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für Zuchttiere zu erbringen sind;
                    17. 17.Ziffer 17Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;
                    18. 18.Ziffer 18Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden;
                    19. 19.Ziffer 19Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;
                    20. 20.Ziffer 20An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich der An- oder Abmeldung auf den Meldezetteln angebracht werden;
                    21. 21.Ziffer 21Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden;Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, ausgestellt werden;
                    22. 22.Ziffer 22Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;Zeugnisse, die von gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;
                    23. 23.Ziffer 23Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften vom Zollamt Österreich ausgestellt oder anerkannt werden;
                    24. 24.Ziffer 24Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2280, ABl. Nr. L 473 S. 1;
                    25. 25.Ziffer 25Zeugnisse über Dienstleistungen;
                    26. 26.Ziffer 26von inländischen Gerichten ausgestellte Zeugnisse; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
                    27. 27.Ziffer 27Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz dienen;Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Sanitätergesetz dienen;
                    28. 28.Ziffer 28Zeugnisse, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden;
                    29. 29.Ziffer 29Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen, die auch als Berechtigung verwendet werden können;
                    30. 30.Ziffer 30Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen).Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen).
                  3. (3)Absatz 3Die Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

                  (Anm.: Tarifpost 15)Anmerkung, Tarifpost 15)

                  15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (Paragraphen 41 und 46 KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)
                  1. (1)Absatz einsBescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten ZulassungsstelleBescheinigungen, die von einer gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle

                  a)

                  aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (Zulassungsschein), feste Gebühr …….………………..………….......

                  119,80 Euro,

                  b)

                  über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten ausgestellt werden (Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr ……………........………..………….

                  83,60 Euro.

                  1. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. Paragraph 241, Absatz 2 und Absatz 3, BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.
                    1. (1)Absatz einsFührerscheine, ausgestellt

                    1.

                    auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung ……...………………………....

                    60,50 Euro,

                    ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,ausgenommen solche gemäß Paragraph 22, Absatz eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung,

                    2.

                    als Duplikat ………………………….……………………………………….....

                    49,50 Euro,

                    3.

                    auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung …………

                    60,50 Euro,

                    4.

                    auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung ……………...

                    49,50 Euro,

                    ausgenommen solche gemäß § 17a Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997,ausgenommen solche gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

                    5.

                    auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen ……………………………………………………………………

                    49,50 Euro,

                    6.

                    auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl ……………………………………………………………………..

                    49,50 Euro.

                    1. (2)Absatz 2

                      (Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 6 Z 10, BGBl. I Nr. 108/2022)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)

                      2.

                      Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer ……

                      39,60 Euro.

                      (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)

                      1. (4)Absatz 4Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die in den Absatz eins und 2 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
                        1. (1)Absatz einsVerfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit..……………………………………….50 Euro
                        2. (2)Absatz 2Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Abs. 1 ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4 befreit.Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Absatz eins, ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4 befreit.
                        3. (3)Absatz 3Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………..………80 Euro
                        4. (4)Absatz 4Die gemäß Abs. 3 vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.Die gemäß Absatz 3, vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Ehefähigkeit. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

                        Tarifpost

                        18 Eingetragene Partnerschaft
                        1. (1)Absatz einsErmittlungen der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen.............50 Euro.
                        2. (2)Absatz 2Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Abs. 1 ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4 befreit.Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Absatz eins, ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4 befreit.
                        3. (3)Absatz 3Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………………………………………………………….…80 Euro
                        4. (4)Absatz 4Die gemäß Abs. 3 vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.Die gemäß Absatz 3, vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

                        Tarifpost

                        19 Grenzüberschreitende Abfallverbringung
                        1. (1)Absatz einsErledigungsgebühr
                          1. 1.Ziffer einsGenehmigung einer Ein- und/oder Ausfuhr gemäß § 69 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, mit BescheidGenehmigung einer Ein- und/oder Ausfuhr gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, mit Bescheid400 Euro
                          2. 2.Ziffer 2Genehmigung einer Durchfuhr gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002, mit BescheidGenehmigung einer Durchfuhr gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AWG 2002, mit Bescheid100 Euro
                          3. 3.Ziffer 3Vorabzustimmung gemäß § 71a AWG 2002, mit BescheidVorabzustimmung gemäß Paragraph 71 a, AWG 2002, mit Bescheid850 Euro
                          4. 4.Ziffer 4Änderung einer Genehmigung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71a AWG 2002, mit BescheidÄnderung einer Genehmigung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 71 a, AWG 2002, mit Bescheid100 Euro
                        2. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
                        3. (3)Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
                        4. (4)Absatz 4Die Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.Die Ansuchen um Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

                        Tarifpost

                        20 Zivilluftfahrtwesen
                        1. (1)Absatz einsErledigungsgebühr
                          1. 1.Ziffer einsBewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß § 9 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum Bewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum 23 Euro jedoch nicht mehr als 115 Euro
                          2. 1a.Ziffer eins aAllgemeine Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2a LFGAllgemeine Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, LFG115 Euro
                          3. 2.Ziffer 2Bewilligung des Abwerfens von Sachen gemäß § 133 Abs. 2 LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen ZeitraumBewilligung des Abwerfens von Sachen gemäß Paragraph 133, Absatz 2, LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum43,90 Euro jedoch nicht mehr als 131,70 Euro
                        2. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
                        3. (3)Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
                        4. (4)Absatz 4Die Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.Die Ansuchen um Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
                        6. (6)Absatz 6Erfolgt die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 1, Z 1a und Z 2 durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Bewilligung ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den FällenErfolgt die Bewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer eins a und Ziffer 2, durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Bewilligung ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
                          1. 1.Ziffer einsdes Abs. 1 Z 1des Absatz eins, Ziffer eins,6,50 Euro jedoch nicht mehr als 32,50 Euro
                          2. 1a.Ziffer eins ades Abs. 1 Z 1a des Absatz eins, Ziffer eins a, 32,50 Euro
                          3. 2.Ziffer 2des Abs. 1 Z 2des Absatz eins, Ziffer 2,21,80 Euro jedoch nicht mehr als 65,40 Euro

                        Tarifpost

                        21 Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
                        1. (1)Absatz einsAnsuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß Paragraphen 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, 40 Euro
                        2. (2)Absatz 2Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß Paragraphen 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, 30 Euro
                        3. (3)Absatz 3Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) 40 Euro
                        4. (4)Absatz 4Die Gebührenschuld für das Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit der Einbringung des Antrages. Die Gebührenschuld für die Ausstellung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit dessen Hinausgabe.
                        5. (5)Absatz 5Gebührenschuldner ist im Falle des Abs. 1 der Antragsteller und im Falle des Abs. 2 derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird.Gebührenschuldner ist im Falle des Absatz eins, der Antragsteller und im Falle des Absatz 2, derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird.
                        6. (6)Absatz 6Ist eine positive Erledigung des Ansuchens um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich, hat die Behörde vom Gebührenschuldner bei Überreichung des Ansuchens eine Vorauszahlung der Gebühr gemäß Abs. 2 zu verlangen. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf den Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.Ist eine positive Erledigung des Ansuchens um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich, hat die Behörde vom Gebührenschuldner bei Überreichung des Ansuchens eine Vorauszahlung der Gebühr gemäß Absatz 2, zu verlangen. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf den Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
                        7. (7)Absatz 7Die Ansuchen um Ausstellung und Wiederausfolgung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Der Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit.Die Ansuchen um Ausstellung und Wiederausfolgung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Der Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 14 befreit.
                        8. (8)Absatz 8Die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
                        9. (9)Absatz 9Erfolgt die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Ausweis ein Pauschalbetrag von 30 Euro zu.

                        Tarifpost

                        22 Fahrerqualifizierungsnachweise
                        1. (1)Absatz einsAnsuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs. 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), BGBl. II Nr. 139/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 531/2021Ansuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Paragraph 14, Absatz 3, der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2021, 50 Euro
                        2. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages.
                        3. (3)Absatz 3Gebührenschuldner ist der Antragsteller.
                        4. (4)Absatz 4Der Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit.Der Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 14 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
                        6. (6)Absatz 6Die Behörde darf den Fahrerqualifizierungsnachweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
                        7. (7)Absatz 7Erfolgt die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Nachweis ein Pauschalbetrag von 20 Euro zu.

                        Tarifpost

                        23 Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen
                        1. (1)Absatz einsAntrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl. Nr. 159/1960, 14,30 Euro.Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, oder 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, 14,30 Euro.
                        2. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, entsteht mit der Einbringung des Antrages.
                        3. (3)Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.
                        4. (4)Absatz 4Anträge gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.Anträge gemäß Absatz eins, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Wird der Antrag auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff EID) gemäß den Paragraphen 4, ff E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, gestellt, ermäßigt sich die Antragsgebühr gemäß Abs. 1 auf 8,60 Euro.GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, gestellt, ermäßigt sich die Antragsgebühr gemäß Absatz eins, auf 8,60 Euro.
                        6. (6)Absatz 6Liegt dem Verfahren kein schriftlicher Antrag zu Grunde, ist das Entrichten der für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anfallenden Gemeindeabgaben an die Behörde als Antrag zu werten.
                        7. (7)Absatz 7Von der Gebührenpflicht befreit sind Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen
                          1. 1.Ziffer einsgemäß § 45 Abs. 2 StVO. 1960, die binnen 3 Monaten ab Einbringung zurückgezogen werden, undgemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO. 1960, die binnen 3 Monaten ab Einbringung zurückgezogen werden, und
                          2. 2.Ziffer 2gemäß § 45 Abs. 4 StVO. 1960, die binnen 4 Wochen ab Einbringung zurückgezogen werden.gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO. 1960, die binnen 4 Wochen ab Einbringung zurückgezogen werden.

                        Tarifpost

                        24 Verfahren nach dem Sprengmittelgesetz 2010
                        1. (1)Absatz einsErledigungsgebühr
                          1. 1.Ziffer einsAllgemeine Herstellungsbefugnis gemäß den §§ 13 bis 15 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009Allgemeine Herstellungsbefugnis gemäß den Paragraphen 13 bis 15 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,245 Euro
                          2. 2.Ziffer 2Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für die Herstellung sowie des Stellvertreters gemäß § 16 Abs. 2 SprGBewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für die Herstellung sowie des Stellvertreters gemäß Paragraph 16, Absatz 2, SprG35 Euro
                          3. 3.Ziffer 3Erzeugungsgenehmigung gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 SprGErzeugungsgenehmigung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 17, SprG45 Euro
                          4. 4.Ziffer 4Handelsbefugnis gemäß den §§ 19 und 20 SprGHandelsbefugnis gemäß den Paragraphen 19 und 20 SprG140 Euro
                          5. 5.Ziffer 5Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel gemäß § 21 Abs. 2 SprGBewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel gemäß Paragraph 21, Absatz 2, SprG35 Euro
                          6. 6.Ziffer 6Sprengmittelschein gemäß § 22 in Verbindung mit § 24 oder § 25 SprGSprengmittelschein gemäß Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 24, oder Paragraph 25, SprG40 Euro
                          7. 7.Ziffer 7Schießmittelschein gemäß § 23 in Verbindung mit § 24 oder § 25 SprGSchießmittelschein gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 24, oder Paragraph 25, SprG40 Euro
                          8. 8.Ziffer 8Bewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel gemäß § 26 Abs. 4 SprGBewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel gemäß Paragraph 26, Absatz 4, SprG40 Euro
                          9. 9.Ziffer 9Bewilligung der Verbringung, Ein- und Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß den §§ 29 bis 32 SprGBewilligung der Verbringung, Ein- und Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß den Paragraphen 29 bis 32 SprG35 Euro
                          10. 10.Ziffer 10Genehmigung eines Lagers sowie Änderung eines bestehenden Lagers gemäß § 34 in Verbindung mit § 35 SprGGenehmigung eines Lagers sowie Änderung eines bestehenden Lagers gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 35, SprG110 Euro
                          11. 11.Ziffer 11Bewilligung der Herstellung von Sprengstoffen in Mischladegeräten gemäß § 36 SprGBewilligung der Herstellung von Sprengstoffen in Mischladegeräten gemäß Paragraph 36, SprG260 Euro
                        2. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
                        3. (3)Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
                        4. (4)Absatz 4Die Anträge auf Ausstellung der in Abs. 1 aufgezählten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifposten 2 und 14 befreit. Protokolle (Niederschriften), die in den Verfahren zur Ausstellung der Schriften gemäß Abs. 1 errichtet werden, sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 7 befreit.Die Anträge auf Ausstellung der in Absatz eins, aufgezählten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Absatz eins, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifposten 2 und 14 befreit. Protokolle (Niederschriften), die in den Verfahren zur Ausstellung der Schriften gemäß Absatz eins, errichtet werden, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 7 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
                        6. (6)Absatz 6Erfolgt die Ausstellung einer Schrift gemäß Abs. 1 durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den FällenErfolgt die Ausstellung einer Schrift gemäß Absatz eins, durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
                          1. 1.Ziffer einsdes Abs. 1 Z 7 je Sprengmittelscheindes Absatz eins, Ziffer 7, je Sprengmittelschein20 Euro,
                          2. 2.Ziffer 2des Abs. 1 Z 8 je Schießmittelscheindes Absatz eins, Ziffer 8, je Schießmittelschein20 Euro,
                          3. 3.Ziffer 3des Abs. 1 Z 9 je Bewilligungdes Absatz eins, Ziffer 9, je Bewilligung20 Euro.

                        Tarifpost

                        25 Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten
                        1. (1)Absatz einsAntragsgebühr
                          1. 1.Ziffer einsAntrag auf Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für
                            1. a)Litera alebende Tiere des Anhangs A (Säugetiere und Vögel)45 Euro
                            2. b)Litera bsonstige lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs A15 Euro
                            3. c)Litera clebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs B oder C15 Euro
                            4. d)Litera dtote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten45 Euro
                            5. e)Litera eExemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten 45 Euro
                            6. f)Litera ftote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse10 Euro
                          2. 2.Ziffer 2Antrag auf Erteilung von Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen oder Musikinstrumentenbescheinigungen für Tiere und Pflanzen des Anhangs A, B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 338/9745 Euro
                        2. (2)Absatz 2Wurde bereits eine Genehmigung oder Bescheinigung erteilt und wird wegen eines Verlustes oder Diebstahls deren erneute Ausstellung beantragt, erhöht sich die in der entsprechenden Ziffer des Abs. 1 festgelegte Gebühr um 10 vH.Wurde bereits eine Genehmigung oder Bescheinigung erteilt und wird wegen eines Verlustes oder Diebstahls deren erneute Ausstellung beantragt, erhöht sich die in der entsprechenden Ziffer des Absatz eins, festgelegte Gebühr um 10 vH.
                        3. (3)Absatz 3Die Antragsgebühr für beantragte Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Abs. 1 ist je beantragter Art zu entrichten.Die Antragsgebühr für beantragte Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Absatz eins, ist je beantragter Art zu entrichten.
                        4. (4)Absatz 4Die im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, entsteht mit der Einbringung des Antrages.
                        6. (6)Absatz 6Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.
                        7. (7)Absatz 7Die Ausstellung der in Abs. 1 beantragten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz eins, beantragten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2010)

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)

Tarifpost

2 Amtliche Ausfertigungen

vom ersten Bogen

feste Gebühr

(1) 1.

Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt ……...………………….........

83,60 Euro,

2.

Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als Rechtsanwalt oder Patentanwalt ……

285,90 Euro,

3.

Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

a)

in den Fällen des § 10 StbG, soweit es sich nicht um solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt, ……………………………………………….….

1 115,30 Euro,

b)

in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, 11b oder 12 Abs. 2 StbG

247,90 Euro,

c)

in den Fällen der §§ 12 Abs. 1 Z 3, 17 und 25 StbG ..…………

247,90 Euro,

d)

in anderen als in lit. a bis c genannten Fällen …..………………

867,40 Euro,

4.

Bergführerbücher ………………….…………………………….……

16,50 Euro,

5.

Trägerlegitimationen …………………………………………………

14,30 Euro,

6.

Ausstellung eines Leichenpasses ……………………………………..

83,60 Euro,

7.

Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche ……………………………

83,60 Euro,

8.

Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen ……………………………………………………………

382,60 Euro,

9.

a)

Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden …

95,60 Euro,

b)

Anerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung oder Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden …………………………………………………………

797 Euro,

10.

Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder des Vornamens

382,60 Euro.

(2) Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. III B. Z 2 BG, BGBl. Nr. 170/1983)

(Anm.: Tarifpost 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)

Tarifpost

4 Auszüge

(1)

1.

Auszüge aus Amtsschriften und amtlich verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;

2.

Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus dem Partnerschaftsbuch, aus Registern, Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen, Eintragungen einer Partnerschaft und Sterbefälle von jedem Bogen feste Gebühr …………………………………….

7,20 Euro.

(Anm.: 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)

(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle oder Fälle der Eintragung einer Partnerschaft in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 7,20 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.

(3) Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften ausgestellt werden, sind gebührenfrei.

(4) Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die für Zwecke der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden, sind gebührenfrei; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.

(5) Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, für die ein Nutzungsentgelt gemäß § 17 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der geltenden Fassung, zu entrichten ist, sind gebührenfrei.

Tarifpost

5 Beilagen

(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ……………… 3,90 Euro,

jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.

(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß § 13 Abs. 4 versehen ist.

(3) Von der Beilagengebühr sind befreit

1.

Armutszeugnisse;

2.

die in- und ausländischen öffentlichen Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die geldvertretenden Papiere;

3.

Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden.

Tarifpost

6 Eingaben

(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ........................................................... 14,30 Euro.

(2) Der erhöhten Eingabengebühr von 47,30 Euro unterliegen

1.

Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;

2.

Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

4.

Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;

5.

Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Der erhöhten Eingabengebühr

a)

von 120 Euro, bei Kindern unter 6 Jahren von 75 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der im Inland tätig werdenden Gebietskörperschaft steht je Ansuchen ein Pauschalbetrag von 15 Euro zu;

b)

von 125,60 Euro unterliegen Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; bei Minderjährigen beträgt die Gebühr 68,50 Euro.

(4) Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.

(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht

1.

Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

b)

von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;

2.

Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und

sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen;

3.

Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;

4.

Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen;

4a.

Eingaben an Zollbehörden und an das Bundesfinanzgericht in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben;

5.

Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;

6.

Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);

7.

Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1999)

9.

Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr sowie Eingaben, mit denen die Übertragung der Rundfunk- oder Fernsehrundfunkbewilligung auf eine andere Person am angegebenen Standort beantragt wird, die Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers oder die Verlegung des Standortes durch den Bewilligungsinhaber angezeigt oder der Verzicht auf die Bewilligung erklärt wird;

10.

Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;

11.

Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;

12.

Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;

13.

Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;

14.

Verlustanzeigen;

15.

Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;

16.

Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;

17.

Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;

18.

Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung;

19.

Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;

20.

Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;

21.

Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschußobmänner sowie die Parlamentsdirektion);

22.

Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;

23.

Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;

24.

Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8 Abs. 1, Abs. 5a und Abs. 5b, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;

25.

Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung;

26.

Eingaben um Ausstellung von Bescheinigungen und Genehmigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung;

27.

Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz;

28.

Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von Freiwilligenorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 Freiwilligengesetz.

29.

Anträge, die im Zusammenhang mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gestellt werden, und diesbezügliche Rechtsmittelverfahren, wenn der Rechtszug an das Bundesfinanzgericht geht.

Tarifpost

7 Protokolle (Niederschriften)

(1) 1.

Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist

2.

Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von jedem Bogen feste Gebühr …….……………………….

14,30 Euro;

(Anm.:

Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)

4.

Protokolle (Niederschriften) über

a)

eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom ersten Bogen feste Gebühr ……………………………………………………….….

285,90 Euro,

b)

eine Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten Bogen feste Gebühr …………….…

142,90 Euro.

(Anm.:

lit c Aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl. Nr. 668/1976)

5.

Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste Gebühr ………………………….…..

107,80 Euro;

6.

Protokolle über die Aufnahme eines Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden ………………………………………..…

14,30 Euro.

(2) Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.

(3) Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft errichtet werden, sind gebührenfrei.

Tarifpost

8 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über 6 Jahren………………150 Euro

(1a) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter 6 Jahren………………75 Euro

(2) 1. Gebührenfrei ist die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Visums für:

a)

Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,

b)

begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG);

2.

die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Abs. 1 und 1a, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.

(3) Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Abs. 1 und 1a entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.

(4) Erteilung, Ausfolgung und Neuausstellung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland

1.

auf Antrag

a)

befristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 12 NAG)

20 Euro,

bei Kindern unter 6 Jahren

50 Euro,

b)

unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG)

70 Euro,

bei Kindern unter 6 Jahren

100 Euro,

2.

von Amts wegen

140 Euro.

(4a) Ausstellung

1.

einer Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 9 Abs. 2 Z 1 NAG)

15 Euro,

2.

einer Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG)

56 Euro.

(4b) Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen ................................................................…………………………………………20 Euro.

Erfolgt die Abnahme dieser Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.

(4c) Ausstellung

1.

einer Karte für Geduldete (§ 46a FPG)

26,30 Euro,

2.

einer Identitätskarte für Fremde (§ 94a FPG)

56 Euro,

3.

eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG)

56 Euro.

(5) Die Erteilung und Neuausstellung von Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, die Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a und Schriften gemäß Abs. 4c sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(6) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld und des Gebührenschuldners bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, bei Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a sowie bei Schriften gemäß Abs. 4c gilt der Abs. 3 sinngemäß. Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 4, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a oder einer Schrift gemäß Abs. 4c durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu. Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des Abs. 4 Z 1 lit. a 20 Euro, im Falle des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Abs. 4a Z 1 3 Euro und im Falle des Abs. 4a Z 2 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Im Falle des Abs. 4c Z 1 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Abs. 4c Z 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Abs. 4b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11 Abs. 1 Z 3 und für die Person des Gebührenschuldners § 13 Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Die Behörde darf Aufenthaltstitel (Abs. 4), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Abs. 4a) sowie Schriften gemäß Abs. 4c nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Tarifpost

9 Reisedokumente

(1) Reisepässe

1.

gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass …..……………..

75,90 Euro

2.

Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz .....……………....……..….

100 Euro

2a.

Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz ……..………………..….

220 Euro

3.

Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz ………………………………………....

30 Euro

4.

Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz ......................................................................................................……

45 Euro

4a.

Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz …….……………………………………..………….……………..…

165 Euro

5.

Erweiterung des Geltungsbereiches …………….…………….………………….

66 Euro

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2009)

7.

sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl ………………………………………..………………………..

28,50 Euro

8.

Ausstellung eines Identitätsausweises …………………………………………...

61,50 Euro

(2) Passersätze

1.

Personalausweis …..………………………………………………………...…..

61,50 Euro,

1a.

Personalausweis für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ………………………….......……………....……..….

26,30 Euro

2.

sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)

a)

Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ……………………………....

1,10 Euro,

b)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr ..….……………..…

2,30 Euro,

bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr ……………..

3,50 Euro,

c)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person …………………….

2 Euro.

(3) Die Ausstellung der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

des Abs. 1 Z 1

53,03 Euro

des Abs. 1 Z 2

79 Euro

des Abs. 1 Z 2a

199 Euro

des Abs. 1 Z 5

34,50 Euro

des Abs. 1 Z 8

30,50 Euro

des Abs. 2 Z 1

35 Euro

In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 4a sowie des Abs. 2 Z 1a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.

Tarifpost

10 Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten

(1)

1.

Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Schutzzertifikaten oder Halbleiterschutzrechten, Schutzzertifikatsverlängerungen, Anträge auf Recherchen und Gutachten, Einsprüche oder Widersprüche, je Antrag …………........................

50 Euro

2.

Anmeldungen oder Warenerweiterungen von Marken, je Antrag ………….………

30 Euro

3.

Anmeldungen von Mustern, je Antrag ……………………………………………...

20 Euro

(Anm.: Z 4. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)

5.

Anträge zur Einleitung von Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung, je Antrag …...

230 Euro

(Anm.: Z 6. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)

7.

Anträge auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers, Anträge auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes, sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, je Antrag ……………………

40 Euro

8.

Anträge auf Eintragung einer Streitanmerkung, je Antrag ………………………….

15 Euro

9.

Anträge auf Veröffentlichung oder Berichtigung von Übersetzungen europäischer Patentschriften, je Antrag …………………………………………………...………

30 Euro

10.

Registerauszüge, je Auszug …………………………………………………………

23 Euro

11.

Prioritätsbelege, je Beleg ……………………………………………………………

75 Euro.

(2) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften (Prioritätsbelege) von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift (Prioritätsbeleg) zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.

(3) Eingaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 und Eingaben um Ausstellung der in Abs. 1 Z 10 und 11 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 Abs. 1 befreit. Beilagen, die einer gemäß Abs. 1 gebührenpflichtigen Eingabe oder Niederschrift beigelegt oder zu dieser nachgereicht werden, sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 5 befreit. Registerauszüge gemäß Abs. 1 Z 10 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und Abschriften von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 1 befreit.

Tarifpost

11 Waffendokumente

(1) Waffenbesitzkarte

1.

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG)

74,40 Euro

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich

43 Euro

b)

sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich

43 Euro

(2) Waffenpass

1.

Ausstellung eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG)

118,40 Euro

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich

87 Euro

b)

sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich

87 Euro

2.

Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D (§ 35 Abs. 3 WaffG)

118,40 Euro

(3) Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Die Ausstellung der in Abs. 1 und 2 genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Waffendokuments durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Waffendokuments eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Waffendokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

(5) Erfolgt die Ausstellung eines Waffendokuments durch eine Behörde des Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Waffendokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

des Abs. 1 Z 1

56,20 Euro

des Abs. 1 Z 1 lit. a und b

99,20 Euro

des Abs. 2 Z 1 und 2

100,20 Euro

des Abs. 2 Z 1 lit. a und b

187,20 Euro.

(Anm.: Tarifpost 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)

Tarifpost

13 Unterschriftsbeglaubigungen

Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sofern die die Beglaubigung enthaltende Schrift geeignet ist, die Echtheit der Unterschriften oder Handzeichen nicht nur gegenüber einer bestimmten Behörde oder einem bestimmten Gericht zu bekunden, von jedem Bogen feste Gebühr ................................................................ 14,30 Euro.

Tarifpost

14 Zeugnisse

(1) Amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr …14,30 Euro.

(2) Der Gebühr unterliegen nicht

1.

Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;

2.

Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen beizubringen sind;

3.

Impfzeugnisse;

4.

Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Externistenprüfungen;

5.

Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;

6.

Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;

7.

Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen;

8.

Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden;

9.

Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt;

10.

Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;

11.

Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muß;

12.

Klauseln, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen;

13.

Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können;

14.

Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch durch Verwendung als Beilage gemacht wird;

15.

Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern und aus dem Partnerschaftsbuch, dann Zeugnisse über Geburts-, Trauungs-, Todesfälle und Fälle der Eintragung einer Partnerschaft um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Ausland verwendet werden;

16.

Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für Zuchttiere zu erbringen sind;

17.

Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;

18.

Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden;

19.

Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;

20.

An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich der An- oder Abmeldung auf den Meldezetteln angebracht werden;

21.

Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden;

22.

Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;

23.

Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften von den Zollbehörden ausgestellt oder anerkannt werden;

24.

Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung;

25.

Zeugnisse über Dienstleistungen;

26.

von inländischen Gerichten ausgestellte Zeugnisse; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

27.

Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz dienen;

28.

Zeugnisse, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden;

29.

Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen, die auch als Berechtigung verwendet werden können.

(Anm.: Tarifpost 15)

15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)

(1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle

a)

aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (Zulassungsschein), feste Gebühr …….………………..………….......

119,80 Euro,

b)

über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten ausgestellt werden (Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr ……………........………..………….

83,60 Euro.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.

(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.

(4) Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)

Tarifpost

16 Führerscheine

(1) Führerscheine, ausgestellt

1.

auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung ……...………………………....

60,50 Euro,

ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

als Duplikat ………………………….……………………………………….....

49,50 Euro,

3.

auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung …………

60,50 Euro,

4.

auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung ……………...

49,50 Euro,

ausgenommen solche gemäß §§ 20 Abs. 4 oder 21 Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,

5.

auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen ……………………………………………………………………

49,50 Euro,

6.

auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl ……………………………………………………………………..

49,50 Euro.

(2)

1.

Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen in einem Führerschein, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl ……………………………………………………...

35,90 Euro,

2.

Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer ……

39,60 Euro.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(5) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 je Schrift 21,80 Euro, in allen anderen Fällen 19,60 Euro je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein oder den Mopedausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Tarifpost

17 Eheschließung

(1) Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit..……………………………………….50 Euro

(2) Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Abs. 1 ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4 befreit.

(3) Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………..………80 Euro

(4) Die gemäß Abs. 3 vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.

(5) Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Ehefähigkeit. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

Tarifpost

18 Eingetragene Partnerschaft

(1) Ermittlungen der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen.............50 Euro.

(2) Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Abs. 1 ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4 befreit.

(3) Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………………………………………………………….…80 Euro

(4) Die gemäß Abs. 3 vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.

(5) Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.10.2023 bis 31.12.2023
Paragraph 14,

Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

  1. (1)Absatz eins

Tarifpost

1 Abschriften

(1)

1.

Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr …………...

14,30 Euro,

2.

nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst verfasste, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ………………………………………………………………………….

7,20 Euro.

  1. (2)Absatz 2Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.

    vom ersten Bogen

    feste Gebühr

    (1) 1.

    Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt ……...………………….........

    83,60 Euro,

    2.

    Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als Rechtsanwalt oder Patentanwalt ……

    285,90 Euro,

    3.

    Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

    a)

    in den Fällen des § 10 StbG, soweit es sich nicht um solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt, ……………………………………………….….in den Fällen des Paragraph 10, StbG, soweit es sich nicht um solche des Paragraph 10, Absatz 4, StbG handelt, ……………………………………………….….

    1 115,30 Euro,

    b)

    in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, 11b oder 12 Abs. 2 StbGin den Fällen der Paragraphen 10, Absatz 4,, 11a Absatz 2,, 11b oder 12 Absatz 2, StbG

    247,90 Euro,

    c)

    in den Fällen der §§ 12 Abs. 1 Z 3, 17 und 25 StbG ..…………in den Fällen der Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer 3,, 17 und 25 StbG ..…………

    247,90 Euro,

    d)

    in anderen als in lit. a bis c genannten Fällen …..………………in anderen als in Litera a bis c genannten Fällen …..………………

    867,40 Euro,

    4.

    Bergführerbücher ………………….…………………………….……

    16,50 Euro,

    5.

    Trägerlegitimationen …………………………………………………

    14,30 Euro,

    6.

    Ausstellung eines Leichenpasses ……………………………………..

    83,60 Euro,

    7.

    Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche ……………………………

    83,60 Euro,

    8.

    Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen ……………………………………………………………

    382,60 Euro,

    9.

    a)

    Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden …

    95,60 Euro,

    b)

    Anerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung oder Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden …………………………………………………………

    797 Euro,

    10.

    Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder des Vornamens

    382,60 Euro.

    1. (2)Absatz 2Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.Wird die unter Ziffer 10, genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.
      1. (1)Absatz eins

      1.

      Auszüge aus Amtsschriften und amtlich verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;

      2.

      Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus dem Partnerschaftsbuch, aus Registern, Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen, Eintragungen einer Partnerschaft und Sterbefälle von jedem Bogen feste Gebühr …………………………………….

      7,20 Euro.

      (Anm.: 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)Anmerkung, 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

      1. (2)Absatz 2Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle oder Fälle der Eintragung einer Partnerschaft in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 7,20 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.
        1. (1)Absatz einsBeilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ……………… 3,90 Euro,

          jedochjedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.

        2. (1a)Absatz eins aBeilagen, die auf elektronischem Wege einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokoll) beigelegt werden, je Beilage……………………………………………………………..………. 3,90 Euro
        3. (2)Absatz 2Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß § 13 Abs. 4 versehen ist.Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß Paragraph 13, Absatz 4, versehen ist.
        4. (3)Absatz 3Von der Beilagengebühr sind befreit
          1. 1.Ziffer einsArmutszeugnisse;
          2. 2.Ziffer 2die in- und ausländischen öffentlichen Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die geldvertretenden Papiere;
          3. 3.Ziffer 3Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden;
          4. 4.Ziffer 4Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) 834/2007, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/474, ABl. Nr. L 98 S. 1, beigelegt werden.

        Tarifpost

        6 Eingaben
        1. (1)Absatz einsEingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ........................................................... 14,30 Euro.
        2. (2)Absatz 2Der erhöhten Eingabengebühr von 47,30 Euro unterliegen
          1. 1.Ziffer einsAnsuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
          2. 2.Ziffer 2Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
          (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)
          1. 4.Ziffer 4Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;
          2. 5.Ziffer 5Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung.
        3. (3)Absatz 3Der erhöhten Eingabengebühr
          1. a)Litera avon 120 Euro, bei Kindern unter 6 Jahren von 75 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels. Der im Inland tätig werdenden Gebietskörperschaft steht je Ansuchen ein Pauschalbetrag von 15 Euro zu;
          2. b)Litera bvon 125,60 Euro unterliegen Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; bei Minderjährigen beträgt die Gebühr 68,50 Euro;
          3. c)Litera cvon 61,50 Euro, bei Personen, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von 26,30 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“. Erfolgt das Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung bei einer Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Ansuchen ein Pauschalbetrag in Höhe von 15 Euro zu. Die Erteilung oder Neuausstellung ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
            1. d)Litera dvon 30 Euro je Feldstück unterliegen Ansuchen um rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes gemäß der Verordnung (EU) 2018/848. Die in dem Verfahren ausgestellten Schriften und vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Erfolgt die rückwirkende Anerkennung durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je bewilligtes Feldstück ein Pauschalbetrag in Höhe von 6,50 Euro zu.
        4. (4)Absatz 4Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.
        5. (5)Absatz 5Der Eingabengebühr unterliegen nicht
          1. 1.Ziffer einsEingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
            1. a)Litera aEingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
            2. b)Litera bvon der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;
            3. 2.Ziffer 2Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und
            sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen;
          2. 3.Ziffer 3Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;
          3. 4.Ziffer 4Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an das Zollamt Österreich in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen;Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an das Zollamt Österreich in den Fällen der Ziffer 4 a,, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen;
          4. 4a.Ziffer 4 aEingaben an das Zollamt Österreich und an das Bundesfinanzgericht in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben;
          5. 5.Ziffer 5Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
          6. 6.Ziffer 6Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
          7. 7.Ziffer 7Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren;
          (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1999)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,)
          1. 9.Ziffer 9Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr sowie Eingaben, mit denen die Übertragung der Rundfunk- oder Fernsehrundfunkbewilligung auf eine andere Person am angegebenen Standort beantragt wird, die Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers oder die Verlegung des Standortes durch den Bewilligungsinhaber angezeigt oder der Verzicht auf die Bewilligung erklärt wird;
          2. 10.Ziffer 10Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;
          3. 11.Ziffer 11Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;
          4. 12.Ziffer 12Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;
          5. 13.Ziffer 13Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;
          6. 14.Ziffer 14Verlustanzeigen;
          7. 15.Ziffer 15Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;
          8. 16.Ziffer 16Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;
          9. 17.Ziffer 17Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;
          10. 18.Ziffer 18Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung;
          11. 19.Ziffer 19Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;
          12. 20.Ziffer 20Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;
          13. 21.Ziffer 21Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschußobmänner sowie die Parlamentsdirektion);
          14. 22.Ziffer 22Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;Eingaben an gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;
          15. 23.Ziffer 23Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;
          16. 24.Ziffer 24Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8 Abs. 1, 1a, 4a, 4b und 4c, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz eins,, 1a, 4a, 4b und 4c, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;
          17. 25.Ziffer 25Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung;
          18. 26.Ziffer 26Eingaben um Ausstellung von Genehmigungen oder Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2280, ABl. Nr. L 473 S. 1;
          19. 27.Ziffer 27Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz;Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Sanitätergesetz;
          20. 28.Ziffer 28Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von Freiwilligenorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 Freiwilligengesetz;Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von Freiwilligenorganisationen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Freiwilligengesetz;
          21. 29.Ziffer 29Anträge, die im Zusammenhang mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gestellt werden, und diesbezügliche Rechtsmittelverfahren, wenn der Rechtszug an das Bundesfinanzgericht geht;
          22. 30.Ziffer 30Ansuchen um Austausch einer bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes ausgestellten Bescheinigung des Daueraufenthaltes (§ 53a NAG), einer Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegen den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“. Der Bundesminister für Finanzen wird davon abweichend ermächtigt, mittels Verordnung Pauschalgebühren für das Ansuchen um Austausch eines gültigen Daueraufenthaltsdokumentes oder inländischen Einwanderungsdokumentes gegen ein neues Aufenthaltsdokument festzusetzen.Ansuchen um Austausch einer bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes ausgestellten Bescheinigung des Daueraufenthaltes (Paragraph 53 a, NAG), einer Daueraufenthaltskarte (Paragraph 54 a, NAG) oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegen den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“. Der Bundesminister für Finanzen wird davon abweichend ermächtigt, mittels Verordnung Pauschalgebühren für das Ansuchen um Austausch eines gültigen Daueraufenthaltsdokumentes oder inländischen Einwanderungsdokumentes gegen ein neues Aufenthaltsdokument festzusetzen.

        Tarifpost

        7 Protokolle (Niederschriften)

        (1) 1.

        Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist

        2.

        Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von jedem Bogen feste Gebühr …….……………………….

        14,30 Euro;

        1. (Anm.:Absatz A, n, m, Punkt :
          1. (Anm.:Absatz A, n, m, Punkt :lit c Aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl. Nr. 668/1976)Litera c, Aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 15, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 668 aus 1976,)

        5.

        Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste Gebühr ………………………….…..

        107,80 Euro;

        6.

        Protokolle über die Aufnahme eines Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden ………………………………………..…

        14,30 Euro.

        1. (2)Absatz 2Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.Protokolle (Niederschriften) nach Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.
        2. (3)Absatz 3Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft errichtet werden, sind gebührenfrei.

        Tarifpost

        8 Einreise- und Aufenthaltstitel
        1. (1)Absatz einsEinbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über 6 Jahren………………150 Euro
        2. (1a)Absatz eins aEinbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter 6 Jahren………………75 Euro
        3. (2)Absatz 21. Gebührenfrei ist die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Visums für:
          1. a)Litera aForscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
          2. b)Litera bbegünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG);begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG);
          1. 2.Ziffer 2die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Abs. 1 und 1a, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Absatz eins und 1a, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.
        4. (3)Absatz 3Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Abs. 1 und 1a entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Absatz eins und 1a entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.
        5. (4)Absatz 4Erteilung, Ausfolgung und Neuausstellung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland
          1. 1.Ziffer einsauf Antrag
            1. a)Litera abefristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 12 NAG) befristeter Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 8 bis 12 NAG) 20 Euro,bei Kindern unter 6 Jahren50 Euro,
            2. b)Litera bunbefristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG) unbefristeter Aufenthaltstitel (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG) 70 Euro,bei Kindern unter 6 Jahren100 Euro,
          2. 2.Ziffer 2von Amts wegen 140 Euro.
        6. (4a)Absatz 4 aAusstellung
          1. 1.Ziffer einseiner Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 9 Abs. 2 Z 1 NAG) einer Anmeldebescheinigung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, NAG) 15 Euro,
          2. 2.Ziffer 2einer Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) einer Daueraufenthaltskarte (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) 56 Euro.
        7. (4b)Absatz 4 bAbnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen ausgenommen in Verfahren zur Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ ............................................................…………………………………………20 Euro.Erfolgt die Abnahme dieser Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.
        8. (4c)Absatz 4 cAusstellung
          1. 1.Ziffer einseiner Karte für Geduldete (§ 46a FPG) einer Karte für Geduldete (Paragraph 46 a, FPG) 26,30 Euro,
          2. 2.Ziffer 2einer Identitätskarte für Fremde (§ 94a FPG) einer Identitätskarte für Fremde (Paragraph 94 a, FPG) 56 Euro,
          3. 3.Ziffer 3eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (Paragraph 9, Absatz 3, NAG) 56 Euro.
        9. (5)Absatz 5Die Erteilung und Neuausstellung von Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, die Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a und Schriften gemäß Abs. 4c sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Erteilung und Neuausstellung von Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 4,, die Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 4 a und Schriften gemäß Absatz 4 c, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
        10. (6)Absatz 6Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld und des Gebührenschuldners bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, bei Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a sowie bei Schriften gemäß Abs. 4c gilt der Abs. 3 sinngemäß. Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 4, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a oder einer Schrift gemäß Abs. 4c durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu. Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des Abs. 4 Z 1 lit. a 20 Euro, im Falle des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Abs. 4a Z 1 3 Euro und im Falle des Abs. 4a Z 2 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Im Falle des Abs. 4c Z 1 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Abs. 4c Z 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Abs. 4b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11 Abs. 1 Z 3 und für die Person des Gebührenschuldners § 13 Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Die Behörde darf auf Antrag erteilte Aufenthaltstitel (Abs. 4 Z 1), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Abs. 4a), ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Dokumentationen von Amts wegen ausgestellt werden, sowie Schriften gemäß Abs. 4c nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld und des Gebührenschuldners bei Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 4,, bei Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 4 a, sowie bei Schriften gemäß Absatz 4 c, gilt der Absatz 3, sinngemäß. Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Absatz 4,, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 4 a, oder einer Schrift gemäß Absatz 4 c, durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu. Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, 20 Euro, im Falle des Absatz 4, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Absatz 4 a, Ziffer eins, 3 Euro und im Falle des Absatz 4 a, Ziffer 2, 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Im Falle des Absatz 4 c, Ziffer eins, steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Absatz 4 c, Ziffer 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Absatz 4 b, sind für das Entstehen der Gebührenschuld Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und für die Person des Gebührenschuldners Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, anzuwenden. Die Behörde darf auf Antrag erteilte Aufenthaltstitel (Absatz 4, Ziffer eins,), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Absatz 4 a,), ausgenommen in jenen Fällen, in denen die Dokumentationen von Amts wegen ausgestellt werden, sowie Schriften gemäß Absatz 4 c, nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

        Tarifpost

        9 Reisedokumente
        1. (1)Absatz einsReisepässe

        1.

        gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass …..……………..

        75,90 Euro

        2.

        Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz .....……………....……..….Reisepass gemäß Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz Passgesetz .....……………....……..….

        100 Euro

        2a.

        Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz ……..………………..….Reisepass gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz Passgesetz ……..………………..….

        220 Euro

        3.

        Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz ………………………………………....Reisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Passgesetz ………………………………………....

        30 Euro

        4.

        Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz ......................................................................................................……Reisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz Passgesetz ......................................................................................................……

        45 Euro

        4a.

        Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz …….……………………………………..………….……………..…Reisepass gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz Passgesetz …….……………………………………..………….……………..…

        165 Euro

        5.

        Erweiterung des Geltungsbereiches …………….…………….………………….

        66 Euro

        (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2009)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,)

        7.

        sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl ………………………………………..………………………..

        28,50 Euro

        8.

        Ausstellung eines Identitätsausweises …………………………………………...

        61,50 Euro

        1. (2)Absatz 2Passersätze

          1.

          Personalausweis …..………………………………………………………...…..

          61,50 Euro,

          1a.

          Personalausweis für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ………………………….......……………....……..….

          26,30 Euro

          2.

          sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)

          a)

          Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ……………………………....

          1,10 Euro,

          b)

          Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

          bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr ..….……………..…

          2,30 Euro,

          bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr ……………..

          3,50 Euro,

          c)

          Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person …………………….

          2 Euro.

          1. (3)Absatz 3Die Ausstellung der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in den Absatz eins und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
            1. 1.Ziffer einsDer Pauschalbetrag beträgt, wenn der Antrag vor dem 2. August 2021 gestellt wird, in den Fällen
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 1des Absatz eins, Ziffer eins,53,03 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 2des Absatz eins, Ziffer 2,79 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 2ades Absatz eins, Ziffer 2 a,199 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 5des Absatz eins, Ziffer 5,34,50 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 8des Absatz eins, Ziffer 8,30,50 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 2 Z 1des Absatz 2, Ziffer eins,35 Euro.
            2. 2.Ziffer 2Abweichend von Z 1 beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag nach dem 1. August 2021 gestellt wird, in den FällenAbweichend von Ziffer eins, beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag nach dem 1. August 2021 gestellt wird, in den Fällen
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 1des Absatz eins, Ziffer eins,53,03 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 2des Absatz eins, Ziffer 2,79 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 2ades Absatz eins, Ziffer 2 a,199 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 5des Absatz eins, Ziffer 5,34,50 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 8des Absatz eins, Ziffer 8,30,50 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 2 Z 1des Absatz 2, Ziffer eins,40,13 Euro.
              In den Fällen des Abs. 1 Z 1, 2 und 2a erhöht sich der Pauschalbetrag um 0,84 Euro, wenn der Reisepass mit einem zusätzlichen Sekundärlichtbild in der Personaldatenseite ausgestattet ist.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 2a erhöht sich der Pauschalbetrag um 0,84 Euro, wenn der Reisepass mit einem zusätzlichen Sekundärlichtbild in der Personaldatenseite ausgestattet ist.
            3. 3.Ziffer 3Abweichend von Z 1 und Z 2 beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag ab dem 1. Juli 2023 gestellt wird, in den FällenAbweichend von Ziffer eins und Ziffer 2, beträgt der Pauschalbetrag, wenn der Antrag ab dem 1. Juli 2023 gestellt wird, in den Fällen
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 1des Absatz eins, Ziffer eins,59,10 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 2des Absatz eins, Ziffer 2,85,07 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 2ades Absatz eins, Ziffer 2 a,205,07 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 5des Absatz eins, Ziffer 5,34,50 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 1 Z 8des Absatz eins, Ziffer 8,30,50 Euro,
              • Strichaufzählungdes Abs. 2 Z 1des Absatz 2, Ziffer eins,40,13 Euro.
              Wird das Datum des 1. Juli 2023 gemäß § 25 Abs. 21 erster Satz Passgesetz 1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2021, durch eine Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß § 25 Abs. 21 zweiter Satz Passgesetz 1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2021, verschoben, sind die Pauschalbeträge für Anträge, die ab dem durch die Verordnung festgesetzten Zeitpunkt gestellt werden, anzuwenden.Wird das Datum des 1. Juli 2023 gemäß Paragraph 25, Absatz 21, erster Satz Passgesetz 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, durch eine Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß Paragraph 25, Absatz 21, zweiter Satz Passgesetz 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2021,, verschoben, sind die Pauschalbeträge für Anträge, die ab dem durch die Verordnung festgesetzten Zeitpunkt gestellt werden, anzuwenden.
            4. 4.Ziffer 4In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 4a sowie des Abs. 2 Z 1a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 4a sowie des Absatz 2, Ziffer eins a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.
            1. (1)Absatz eins

            1.

            Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Schutzzertifikaten oder Halbleiterschutzrechten, Schutzzertifikatsverlängerungen, Anträge auf Recherchen und Gutachten, Einsprüche oder Widersprüche, je Antrag …………........................

            50 Euro

            2.

            Anmeldungen oder Warenerweiterungen von Marken, je Antrag ………….………

            30 Euro

            3.

            Anmeldungen von Mustern, je Antrag ……………………………………………...

            20 Euro

            (Anm.: Z 4. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,)

            5.

            Anträge zur Einleitung von Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung, je Antrag …...

            230 Euro

            (Anm.: Z 6. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,)

            7.

            Anträge auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers, Anträge auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes, sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, je Antrag ……………………

            40 Euro

            8.

            Anträge auf Eintragung einer Streitanmerkung, je Antrag ………………………….

            15 Euro

            9.

            Anträge auf Veröffentlichung oder Berichtigung von Übersetzungen europäischer Patentschriften, je Antrag …………………………………………………...………

            30 Euro

            10.

            Registerauszüge, je Auszug …………………………………………………………

            23 Euro

            11.

            Prioritätsbelege, je Beleg ……………………………………………………………

            75 Euro.

            1. (2)Absatz 2Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften (Prioritätsbelege) von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift (Prioritätsbeleg) zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
              1. (1)Absatz einsWaffenbesitzkarte

              1.

              Ausstellung einer Waffenbesitzkarte

              74,40 Euro

              a)

              sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich

              43 Euro

              b)

              sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 bewilligt wird, zusätzlichsofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 bewilligt wird, zusätzlich

              43 Euro

              1. (2)Absatz 2Waffenpass

                1.

                Ausstellung eines Waffenpasses

                118,40 Euro

                a)

                sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird, zusätzlich

                87 Euro

                b)

                sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlichsofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 WaffG bewilligt wird, zusätzlich

                87 Euro

                2.

                Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D

                118,40 Euro

                1. (3)Absatz 3Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Die Ausstellung der in Abs. 1 und 2 genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Die Ausstellung der in Absatz eins und 2 genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
                  1. (1)Absatz einsAntragsgebühr
                    1. 1.Ziffer einsAnsuchen um Ausstellung der in Abs. 2 Z 1 angeführten Schrift Ansuchen um Ausstellung der in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Schrift 26 Euro
                    2. 2.Ziffer 2Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 2 Z 2 bis Z 9 angeführten SchriftenAnsuchen um Ausstellung der in Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 9, angeführten Schriften20 Euro
                    3. 3.Ziffer 3Ansuchen um Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975Ansuchen um Registrierung als Stammsaisonier gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,20 Euro
                  2. (2)Absatz 2Erledigungsgebühr
                    1. 1.Ziffer einsAusstellung einer Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBGAusstellung einer Entsendebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG8 Euro
                    2. 2.Ziffer 2Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß § 11 AuslBGAusstellung einer Sicherungsbescheinigung gemäß Paragraph 11, AuslBG14 Euro
                    3. 3.Ziffer 3Ausstellung einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 AuslBGAusstellung einer Entsendebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG12 Euro
                    4. 4.Ziffer 4Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4 und 5 AuslBGAusstellung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraphen 4 und 5 AuslBG12 Euro
                    5. 5.Ziffer 5Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBGAusstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG20 Euro
                    6. 6.Ziffer 6Schriftliche Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wirdSchriftliche Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird6 Euro
                    7. 7.Ziffer 7Ausstellung einer Anzeigebestätigung für Au-Pair-Kräfte gemäß § 1 Z 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2019Ausstellung einer Anzeigebestätigung für Au-Pair-Kräfte gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Ausländerbeschäftigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1990,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2019,12 Euro
                    8. 8.Ziffer 8Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG für Ausländer, die als Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten oder Praktikanten beschäftigt werdenAusstellung einer Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG für Ausländer, die als Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten oder Praktikanten beschäftigt werden12 Euro
                    9. 9.Ziffer 9Ausstellung einer Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG für Ausländer, die eine Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme absolvierenAusstellung einer Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AuslBG für Ausländer, die eine Schulungs- bzw. Aus- und Weiterbildungsmaßnahme absolvieren12 Euro
                    10. 10.Ziffer 10Ausstellung einer Bestätigung über die Registrierung als Stammsaisonier gemäß § 5 Abs. 6a AuslBGAusstellung einer Bestätigung über die Registrierung als Stammsaisonier gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, AuslBG15 Euro
                    11. 11.Ziffer 11Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4c Abs. 1 AuslBGVon Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG7 Euro
                    12. 12.Ziffer 12Von Amts wegen ausgestellter Befreiungsschein gemäß § 4c Abs. 2 AuslBGVon Amts wegen ausgestellter Befreiungsschein gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG90 Euro
                    13. 13.Ziffer 13Von Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß § 19 Abs. 7 AuslBGVon Amts wegen ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 7, AuslBG7 Euro
                  3. (3)Absatz 3Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung. Die Gebührenschuld für die Ausstellung der Schriften gemäß Abs. 2 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, entsteht mit Zustellung der das Verfahren in einer Instanz abschließenden schriftlichen Erledigung. Die Gebührenschuld für die Ausstellung der Schriften gemäß Absatz 2, entsteht mit deren Hinausgabe.
                  4. (4)Absatz 4Gebührenschuldner ist in den Fällen des Abs. 1 derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Gebührenschuldner ist in den Fällen des Abs. 2 derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.Gebührenschuldner ist in den Fällen des Absatz eins, derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Gebührenschuldner ist in den Fällen des Absatz 2, derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
                  5. (5)Absatz 5Anträge gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Abs. 2 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 2 und 14 befreit.Anträge gemäß Absatz eins, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Absatz 2, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 2 und 14 befreit.
                  6. (6)Absatz 6Die Ausstellung der in Abs. 2 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Vornahme der in Abs. 2 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz 2, angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Vornahme der in Absatz 2, angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

                  Tarifpost

                  13 Unterschriftsbeglaubigungen

                  Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sofern die die Beglaubigung enthaltende Schrift geeignet ist, die Echtheit der Unterschriften oder Handzeichen nicht nur gegenüber einer bestimmten Behörde oder einem bestimmten Gericht zu bekunden, von jedem Bogen feste Gebühr ................................................................ 14,30 Euro.

                  Tarifpost

                  14 Zeugnisse
                  1. (1)Absatz einsAmtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr …14,30 Euro.
                  2. (2)Absatz 2Der Gebühr unterliegen nicht
                    1. 1.Ziffer einsArmutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;
                    2. 2.Ziffer 2Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen beizubringen sind;
                    3. 3.Ziffer 3Impfzeugnisse;
                    4. 4.Ziffer 4Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Externistenprüfungen;
                    5. 5.Ziffer 5Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;
                    6. 6.Ziffer 6Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. römisch fünf Paragraph eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;
                    7. 7.Ziffer 7Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen;
                    8. 8.Ziffer 8Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden;
                    9. 9.Ziffer 9Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt;
                    10. 10.Ziffer 10Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;
                    11. 11.Ziffer 11Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muß;
                    12. 12.Ziffer 12Klauseln, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen;
                    13. 13.Ziffer 13Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können;
                    14. 14.Ziffer 14Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch durch Verwendung als Beilage gemacht wird;
                    15. 15.Ziffer 15Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern und aus dem Partnerschaftsbuch, dann Zeugnisse über Geburts-, Trauungs-, Todesfälle und Fälle der Eintragung einer Partnerschaft um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Ausland verwendet werden;
                    16. 16.Ziffer 16Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für Zuchttiere zu erbringen sind;
                    17. 17.Ziffer 17Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;
                    18. 18.Ziffer 18Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden;
                    19. 19.Ziffer 19Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;
                    20. 20.Ziffer 20An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich der An- oder Abmeldung auf den Meldezetteln angebracht werden;
                    21. 21.Ziffer 21Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden;Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, ausgestellt werden;
                    22. 22.Ziffer 22Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;Zeugnisse, die von gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;
                    23. 23.Ziffer 23Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften vom Zollamt Österreich ausgestellt oder anerkannt werden;
                    24. 24.Ziffer 24Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/2280, ABl. Nr. L 473 S. 1;
                    25. 25.Ziffer 25Zeugnisse über Dienstleistungen;
                    26. 26.Ziffer 26von inländischen Gerichten ausgestellte Zeugnisse; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
                    27. 27.Ziffer 27Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz dienen;Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Sanitätergesetz dienen;
                    28. 28.Ziffer 28Zeugnisse, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden;
                    29. 29.Ziffer 29Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen, die auch als Berechtigung verwendet werden können;
                    30. 30.Ziffer 30Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen).Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen).
                  3. (3)Absatz 3Die Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Absatz eins, Litera b, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) ist von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

                  (Anm.: Tarifpost 15)Anmerkung, Tarifpost 15)

                  15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (Paragraphen 41 und 46 KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)
                  1. (1)Absatz einsBescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten ZulassungsstelleBescheinigungen, die von einer gemäß Paragraph 40 a, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle

                  a)

                  aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (Zulassungsschein), feste Gebühr …….………………..………….......

                  119,80 Euro,

                  b)

                  über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten ausgestellt werden (Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr ……………........………..………….

                  83,60 Euro.

                  1. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. Paragraph 241, Absatz 2 und Absatz 3, BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.
                    1. (1)Absatz einsFührerscheine, ausgestellt

                    1.

                    auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung ……...………………………....

                    60,50 Euro,

                    ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,ausgenommen solche gemäß Paragraph 22, Absatz eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung,

                    2.

                    als Duplikat ………………………….……………………………………….....

                    49,50 Euro,

                    3.

                    auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung …………

                    60,50 Euro,

                    4.

                    auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung ……………...

                    49,50 Euro,

                    ausgenommen solche gemäß § 17a Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997,ausgenommen solche gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

                    5.

                    auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen ……………………………………………………………………

                    49,50 Euro,

                    6.

                    auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl ……………………………………………………………………..

                    49,50 Euro.

                    1. (2)Absatz 2

                      (Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 6 Z 10, BGBl. I Nr. 108/2022)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 10,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,)

                      2.

                      Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer ……

                      39,60 Euro.

                      (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)

                      1. (4)Absatz 4Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die in den Absatz eins und 2 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
                        1. (1)Absatz einsVerfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit..……………………………………….50 Euro
                        2. (2)Absatz 2Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Abs. 1 ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4 befreit.Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Absatz eins, ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4 befreit.
                        3. (3)Absatz 3Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………..………80 Euro
                        4. (4)Absatz 4Die gemäß Abs. 3 vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.Die gemäß Absatz 3, vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Ehefähigkeit. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

                        Tarifpost

                        18 Eingetragene Partnerschaft
                        1. (1)Absatz einsErmittlungen der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen.............50 Euro.
                        2. (2)Absatz 2Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Abs. 1 ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4 befreit.Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Absatz eins, ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4 befreit.
                        3. (3)Absatz 3Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………………………………………………………….…80 Euro
                        4. (4)Absatz 4Die gemäß Abs. 3 vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.Die gemäß Absatz 3, vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß Paragraph 14, Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

                        Tarifpost

                        19 Grenzüberschreitende Abfallverbringung
                        1. (1)Absatz einsErledigungsgebühr
                          1. 1.Ziffer einsGenehmigung einer Ein- und/oder Ausfuhr gemäß § 69 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, mit BescheidGenehmigung einer Ein- und/oder Ausfuhr gemäß Paragraph 69, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, mit Bescheid400 Euro
                          2. 2.Ziffer 2Genehmigung einer Durchfuhr gemäß § 69 Abs. 1 AWG 2002, mit BescheidGenehmigung einer Durchfuhr gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AWG 2002, mit Bescheid100 Euro
                          3. 3.Ziffer 3Vorabzustimmung gemäß § 71a AWG 2002, mit BescheidVorabzustimmung gemäß Paragraph 71 a, AWG 2002, mit Bescheid850 Euro
                          4. 4.Ziffer 4Änderung einer Genehmigung gemäß § 69 Abs. 1 oder § 71a AWG 2002, mit BescheidÄnderung einer Genehmigung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 71 a, AWG 2002, mit Bescheid100 Euro
                        2. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
                        3. (3)Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
                        4. (4)Absatz 4Die Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.Die Ansuchen um Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

                        Tarifpost

                        20 Zivilluftfahrtwesen
                        1. (1)Absatz einsErledigungsgebühr
                          1. 1.Ziffer einsBewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß § 9 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum Bewilligung einer Außenlandung und eines Außenabfluges gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum 23 Euro jedoch nicht mehr als 115 Euro
                          2. 1a.Ziffer eins aAllgemeine Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2a LFGAllgemeine Bewilligung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, LFG115 Euro
                          3. 2.Ziffer 2Bewilligung des Abwerfens von Sachen gemäß § 133 Abs. 2 LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen ZeitraumBewilligung des Abwerfens von Sachen gemäß Paragraph 133, Absatz 2, LFG, je Bewilligung für einen Ort und einen Zeitraum43,90 Euro jedoch nicht mehr als 131,70 Euro
                        2. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
                        3. (3)Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
                        4. (4)Absatz 4Die Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.Die Ansuchen um Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
                        6. (6)Absatz 6Erfolgt die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 1, Z 1a und Z 2 durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Bewilligung ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den FällenErfolgt die Bewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer eins a und Ziffer 2, durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Bewilligung ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
                          1. 1.Ziffer einsdes Abs. 1 Z 1des Absatz eins, Ziffer eins,6,50 Euro jedoch nicht mehr als 32,50 Euro
                          2. 1a.Ziffer eins ades Abs. 1 Z 1a des Absatz eins, Ziffer eins a, 32,50 Euro
                          3. 2.Ziffer 2des Abs. 1 Z 2des Absatz eins, Ziffer 2,21,80 Euro jedoch nicht mehr als 65,40 Euro

                        Tarifpost

                        21 Ausweise für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
                        1. (1)Absatz einsAnsuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß Paragraphen 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, 40 Euro
                        2. (2)Absatz 2Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß §§ 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2020Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) gemäß Paragraphen 4 und 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, 30 Euro
                        3. (3)Absatz 3Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) 40 Euro
                        4. (4)Absatz 4Die Gebührenschuld für das Ansuchen um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit der Einbringung des Antrages. Die Gebührenschuld für die Ausstellung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) entsteht mit dessen Hinausgabe.
                        5. (5)Absatz 5Gebührenschuldner ist im Falle des Abs. 1 der Antragsteller und im Falle des Abs. 2 derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird.Gebührenschuldner ist im Falle des Absatz eins, der Antragsteller und im Falle des Absatz 2, derjenige, für den oder in dessen Interesse der Ausweis ausgestellt wird.
                        6. (6)Absatz 6Ist eine positive Erledigung des Ansuchens um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich, hat die Behörde vom Gebührenschuldner bei Überreichung des Ansuchens eine Vorauszahlung der Gebühr gemäß Abs. 2 zu verlangen. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf den Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.Ist eine positive Erledigung des Ansuchens um Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Antragstellung wahrscheinlich, hat die Behörde vom Gebührenschuldner bei Überreichung des Ansuchens eine Vorauszahlung der Gebühr gemäß Absatz 2, zu verlangen. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. Paragraph 241, Absatz 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf den Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
                        7. (7)Absatz 7Die Ansuchen um Ausstellung und Wiederausfolgung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Der Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit.Die Ansuchen um Ausstellung und Wiederausfolgung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Der Ausweis für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 14 befreit.
                        8. (8)Absatz 8Die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sowie die Wiederausfolgung des Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
                        9. (9)Absatz 9Erfolgt die Ausstellung eines Ausweises für Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Ausweis ein Pauschalbetrag von 30 Euro zu.

                        Tarifpost

                        22 Fahrerqualifizierungsnachweise
                        1. (1)Absatz einsAnsuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14 Abs. 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), BGBl. II Nr. 139/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 531/2021Ansuchen um Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß Paragraph 14, Absatz 3, der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer (GWB), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2021, 50 Euro
                        2. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages.
                        3. (3)Absatz 3Gebührenschuldner ist der Antragsteller.
                        4. (4)Absatz 4Der Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit.Der Antrag auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 14 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises und die in diesem Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
                        6. (6)Absatz 6Die Behörde darf den Fahrerqualifizierungsnachweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
                        7. (7)Absatz 7Erfolgt die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Nachweis ein Pauschalbetrag von 20 Euro zu.

                        Tarifpost

                        23 Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen
                        1. (1)Absatz einsAntrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), BGBl. Nr. 159/1960, 14,30 Euro.Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, oder 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, 14,30 Euro.
                        2. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, entsteht mit der Einbringung des Antrages.
                        3. (3)Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.
                        4. (4)Absatz 4Anträge gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.Anträge gemäß Absatz eins, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Wird der Antrag auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff EID) gemäß den Paragraphen 4, ff E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, gestellt, ermäßigt sich die Antragsgebühr gemäß Abs. 1 auf 8,60 Euro.GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, gestellt, ermäßigt sich die Antragsgebühr gemäß Absatz eins, auf 8,60 Euro.
                        6. (6)Absatz 6Liegt dem Verfahren kein schriftlicher Antrag zu Grunde, ist das Entrichten der für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung anfallenden Gemeindeabgaben an die Behörde als Antrag zu werten.
                        7. (7)Absatz 7Von der Gebührenpflicht befreit sind Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum zeitlich unbeschränkten Parken in Kurzparkzonen
                          1. 1.Ziffer einsgemäß § 45 Abs. 2 StVO. 1960, die binnen 3 Monaten ab Einbringung zurückgezogen werden, undgemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO. 1960, die binnen 3 Monaten ab Einbringung zurückgezogen werden, und
                          2. 2.Ziffer 2gemäß § 45 Abs. 4 StVO. 1960, die binnen 4 Wochen ab Einbringung zurückgezogen werden.gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO. 1960, die binnen 4 Wochen ab Einbringung zurückgezogen werden.

                        Tarifpost

                        24 Verfahren nach dem Sprengmittelgesetz 2010
                        1. (1)Absatz einsErledigungsgebühr
                          1. 1.Ziffer einsAllgemeine Herstellungsbefugnis gemäß den §§ 13 bis 15 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), BGBl. I Nr. 121/2009Allgemeine Herstellungsbefugnis gemäß den Paragraphen 13 bis 15 des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,245 Euro
                          2. 2.Ziffer 2Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für die Herstellung sowie des Stellvertreters gemäß § 16 Abs. 2 SprGBewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für die Herstellung sowie des Stellvertreters gemäß Paragraph 16, Absatz 2, SprG35 Euro
                          3. 3.Ziffer 3Erzeugungsgenehmigung gemäß § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 SprGErzeugungsgenehmigung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 17, SprG45 Euro
                          4. 4.Ziffer 4Handelsbefugnis gemäß den §§ 19 und 20 SprGHandelsbefugnis gemäß den Paragraphen 19 und 20 SprG140 Euro
                          5. 5.Ziffer 5Bewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel gemäß § 21 Abs. 2 SprGBewilligung der Bestellung des Verantwortlichen für den Handel gemäß Paragraph 21, Absatz 2, SprG35 Euro
                          6. 6.Ziffer 6Sprengmittelschein gemäß § 22 in Verbindung mit § 24 oder § 25 SprGSprengmittelschein gemäß Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 24, oder Paragraph 25, SprG40 Euro
                          7. 7.Ziffer 7Schießmittelschein gemäß § 23 in Verbindung mit § 24 oder § 25 SprGSchießmittelschein gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 24, oder Paragraph 25, SprG40 Euro
                          8. 8.Ziffer 8Bewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel gemäß § 26 Abs. 4 SprGBewilligung der Bestellung des Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel gemäß Paragraph 26, Absatz 4, SprG40 Euro
                          9. 9.Ziffer 9Bewilligung der Verbringung, Ein- und Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß den §§ 29 bis 32 SprGBewilligung der Verbringung, Ein- und Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß den Paragraphen 29 bis 32 SprG35 Euro
                          10. 10.Ziffer 10Genehmigung eines Lagers sowie Änderung eines bestehenden Lagers gemäß § 34 in Verbindung mit § 35 SprGGenehmigung eines Lagers sowie Änderung eines bestehenden Lagers gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 35, SprG110 Euro
                          11. 11.Ziffer 11Bewilligung der Herstellung von Sprengstoffen in Mischladegeräten gemäß § 36 SprGBewilligung der Herstellung von Sprengstoffen in Mischladegeräten gemäß Paragraph 36, SprG260 Euro
                        2. (2)Absatz 2Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 entsteht mit deren Hinausgabe.Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Absatz eins, entsteht mit deren Hinausgabe.
                        3. (3)Absatz 3Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.
                        4. (4)Absatz 4Die Anträge auf Ausstellung der in Abs. 1 aufgezählten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifposten 2 und 14 befreit. Protokolle (Niederschriften), die in den Verfahren zur Ausstellung der Schriften gemäß Abs. 1 errichtet werden, sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 7 befreit.Die Anträge auf Ausstellung der in Absatz eins, aufgezählten Schriften sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 6 befreit. Schriften gemäß Absatz eins, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifposten 2 und 14 befreit. Protokolle (Niederschriften), die in den Verfahren zur Ausstellung der Schriften gemäß Absatz eins, errichtet werden, sind von der Gebührenpflicht des Paragraph 14, Tarifpost 7 befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Ausstellung der in Abs. 1 angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz eins, angeführten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
                        6. (6)Absatz 6Erfolgt die Ausstellung einer Schrift gemäß Abs. 1 durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den FällenErfolgt die Ausstellung einer Schrift gemäß Absatz eins, durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
                          1. 1.Ziffer einsdes Abs. 1 Z 7 je Sprengmittelscheindes Absatz eins, Ziffer 7, je Sprengmittelschein20 Euro,
                          2. 2.Ziffer 2des Abs. 1 Z 8 je Schießmittelscheindes Absatz eins, Ziffer 8, je Schießmittelschein20 Euro,
                          3. 3.Ziffer 3des Abs. 1 Z 9 je Bewilligungdes Absatz eins, Ziffer 9, je Bewilligung20 Euro.

                        Tarifpost

                        25 Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Zusammenhang mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten
                        1. (1)Absatz einsAntragsgebühr
                          1. 1.Ziffer einsAntrag auf Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für
                            1. a)Litera alebende Tiere des Anhangs A (Säugetiere und Vögel)45 Euro
                            2. b)Litera bsonstige lebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs A15 Euro
                            3. c)Litera clebende Tiere und lebende Pflanzen des Anhangs B oder C15 Euro
                            4. d)Litera dtote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten45 Euro
                            5. e)Litera eExemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten 45 Euro
                            6. f)Litera ftote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse10 Euro
                          2. 2.Ziffer 2Antrag auf Erteilung von Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen oder Musikinstrumentenbescheinigungen für Tiere und Pflanzen des Anhangs A, B oder C, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 338/9745 Euro
                        2. (2)Absatz 2Wurde bereits eine Genehmigung oder Bescheinigung erteilt und wird wegen eines Verlustes oder Diebstahls deren erneute Ausstellung beantragt, erhöht sich die in der entsprechenden Ziffer des Abs. 1 festgelegte Gebühr um 10 vH.Wurde bereits eine Genehmigung oder Bescheinigung erteilt und wird wegen eines Verlustes oder Diebstahls deren erneute Ausstellung beantragt, erhöht sich die in der entsprechenden Ziffer des Absatz eins, festgelegte Gebühr um 10 vH.
                        3. (3)Absatz 3Die Antragsgebühr für beantragte Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Abs. 1 ist je beantragter Art zu entrichten.Die Antragsgebühr für beantragte Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Absatz eins, ist je beantragter Art zu entrichten.
                        4. (4)Absatz 4Die im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie registrierten wissenschaftlichen Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung befreit.
                        5. (5)Absatz 5Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Absatz eins, entsteht mit der Einbringung des Antrages.
                        6. (6)Absatz 6Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.
                        7. (7)Absatz 7Die Ausstellung der in Abs. 1 beantragten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.Die Ausstellung der in Absatz eins, beantragten Schriften und die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2010)

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)

Tarifpost

2 Amtliche Ausfertigungen

vom ersten Bogen

feste Gebühr

(1) 1.

Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt ……...………………….........

83,60 Euro,

2.

Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als Rechtsanwalt oder Patentanwalt ……

285,90 Euro,

3.

Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

a)

in den Fällen des § 10 StbG, soweit es sich nicht um solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt, ……………………………………………….….

1 115,30 Euro,

b)

in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, 11b oder 12 Abs. 2 StbG

247,90 Euro,

c)

in den Fällen der §§ 12 Abs. 1 Z 3, 17 und 25 StbG ..…………

247,90 Euro,

d)

in anderen als in lit. a bis c genannten Fällen …..………………

867,40 Euro,

4.

Bergführerbücher ………………….…………………………….……

16,50 Euro,

5.

Trägerlegitimationen …………………………………………………

14,30 Euro,

6.

Ausstellung eines Leichenpasses ……………………………………..

83,60 Euro,

7.

Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche ……………………………

83,60 Euro,

8.

Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen ……………………………………………………………

382,60 Euro,

9.

a)

Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden …

95,60 Euro,

b)

Anerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung oder Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden …………………………………………………………

797 Euro,

10.

Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder des Vornamens

382,60 Euro.

(2) Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. III B. Z 2 BG, BGBl. Nr. 170/1983)

(Anm.: Tarifpost 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)

Tarifpost

4 Auszüge

(1)

1.

Auszüge aus Amtsschriften und amtlich verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;

2.

Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, aus dem Partnerschaftsbuch, aus Registern, Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen, Eintragungen einer Partnerschaft und Sterbefälle von jedem Bogen feste Gebühr …………………………………….

7,20 Euro.

(Anm.: 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)

(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle oder Fälle der Eintragung einer Partnerschaft in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 7,20 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.

(3) Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften ausgestellt werden, sind gebührenfrei.

(4) Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die für Zwecke der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden, sind gebührenfrei; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.

(5) Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, für die ein Nutzungsentgelt gemäß § 17 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der geltenden Fassung, zu entrichten ist, sind gebührenfrei.

Tarifpost

5 Beilagen

(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ……………… 3,90 Euro,

jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.

(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß § 13 Abs. 4 versehen ist.

(3) Von der Beilagengebühr sind befreit

1.

Armutszeugnisse;

2.

die in- und ausländischen öffentlichen Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die geldvertretenden Papiere;

3.

Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden.

Tarifpost

6 Eingaben

(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ........................................................... 14,30 Euro.

(2) Der erhöhten Eingabengebühr von 47,30 Euro unterliegen

1.

Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;

2.

Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

4.

Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;

5.

Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Der erhöhten Eingabengebühr

a)

von 120 Euro, bei Kindern unter 6 Jahren von 75 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der im Inland tätig werdenden Gebietskörperschaft steht je Ansuchen ein Pauschalbetrag von 15 Euro zu;

b)

von 125,60 Euro unterliegen Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; bei Minderjährigen beträgt die Gebühr 68,50 Euro.

(4) Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.

(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht

1.

Eingaben an die Gerichte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a)

Eingaben in Justizverwaltungsangelegenheiten sind nur dann von der Eingabengebühr befreit, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

b)

von der Befreiung ausgenommen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Verwaltungsgerichte der Länder durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln;

2.

Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und

sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen;

3.

Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;

4.

Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen;

4a.

Eingaben an Zollbehörden und an das Bundesfinanzgericht in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben;

5.

Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;

6.

Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);

7.

Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1999)

9.

Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr sowie Eingaben, mit denen die Übertragung der Rundfunk- oder Fernsehrundfunkbewilligung auf eine andere Person am angegebenen Standort beantragt wird, die Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers oder die Verlegung des Standortes durch den Bewilligungsinhaber angezeigt oder der Verzicht auf die Bewilligung erklärt wird;

10.

Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;

11.

Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;

12.

Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;

13.

Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;

14.

Verlustanzeigen;

15.

Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;

16.

Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;

17.

Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;

18.

Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung;

19.

Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;

20.

Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;

21.

Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschußobmänner sowie die Parlamentsdirektion);

22.

Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;

23.

Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;

24.

Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8 Abs. 1, Abs. 5a und Abs. 5b, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;

25.

Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung;

26.

Eingaben um Ausstellung von Bescheinigungen und Genehmigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung;

27.

Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz;

28.

Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von Freiwilligenorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 Freiwilligengesetz.

29.

Anträge, die im Zusammenhang mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gestellt werden, und diesbezügliche Rechtsmittelverfahren, wenn der Rechtszug an das Bundesfinanzgericht geht.

Tarifpost

7 Protokolle (Niederschriften)

(1) 1.

Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist

2.

Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von jedem Bogen feste Gebühr …….……………………….

14,30 Euro;

(Anm.:

Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)

4.

Protokolle (Niederschriften) über

a)

eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom ersten Bogen feste Gebühr ……………………………………………………….….

285,90 Euro,

b)

eine Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten Bogen feste Gebühr …………….…

142,90 Euro.

(Anm.:

lit c Aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl. Nr. 668/1976)

5.

Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste Gebühr ………………………….…..

107,80 Euro;

6.

Protokolle über die Aufnahme eines Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden ………………………………………..…

14,30 Euro.

(2) Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.

(3) Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft errichtet werden, sind gebührenfrei.

Tarifpost

8 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über 6 Jahren………………150 Euro

(1a) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter 6 Jahren………………75 Euro

(2) 1. Gebührenfrei ist die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Visums für:

a)

Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,

b)

begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG);

2.

die Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Abs. 1 und 1a, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.

(3) Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Abs. 1 und 1a entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird.

(4) Erteilung, Ausfolgung und Neuausstellung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland

1.

auf Antrag

a)

befristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 12 NAG)

20 Euro,

bei Kindern unter 6 Jahren

50 Euro,

b)

unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG)

70 Euro,

bei Kindern unter 6 Jahren

100 Euro,

2.

von Amts wegen

140 Euro.

(4a) Ausstellung

1.

einer Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 9 Abs. 2 Z 1 NAG)

15 Euro,

2.

einer Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG)

56 Euro.

(4b) Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen ................................................................…………………………………………20 Euro.

Erfolgt die Abnahme dieser Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.

(4c) Ausstellung

1.

einer Karte für Geduldete (§ 46a FPG)

26,30 Euro,

2.

einer Identitätskarte für Fremde (§ 94a FPG)

56 Euro,

3.

eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG)

56 Euro.

(5) Die Erteilung und Neuausstellung von Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, die Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a und Schriften gemäß Abs. 4c sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(6) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld und des Gebührenschuldners bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, bei Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a sowie bei Schriften gemäß Abs. 4c gilt der Abs. 3 sinngemäß. Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 4, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a oder einer Schrift gemäß Abs. 4c durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu. Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des Abs. 4 Z 1 lit. a 20 Euro, im Falle des Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Abs. 4a Z 1 3 Euro und im Falle des Abs. 4a Z 2 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Im Falle des Abs. 4c Z 1 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Abs. 4c Z 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Abs. 4b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11 Abs. 1 Z 3 und für die Person des Gebührenschuldners § 13 Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Die Behörde darf Aufenthaltstitel (Abs. 4), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Abs. 4a) sowie Schriften gemäß Abs. 4c nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Tarifpost

9 Reisedokumente

(1) Reisepässe

1.

gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass …..……………..

75,90 Euro

2.

Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz .....……………....……..….

100 Euro

2a.

Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz ……..………………..….

220 Euro

3.

Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz ………………………………………....

30 Euro

4.

Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz ......................................................................................................……

45 Euro

4a.

Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz …….……………………………………..………….……………..…

165 Euro

5.

Erweiterung des Geltungsbereiches …………….…………….………………….

66 Euro

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2009)

7.

sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl ………………………………………..………………………..

28,50 Euro

8.

Ausstellung eines Identitätsausweises …………………………………………...

61,50 Euro

(2) Passersätze

1.

Personalausweis …..………………………………………………………...…..

61,50 Euro,

1a.

Personalausweis für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ………………………….......……………....……..….

26,30 Euro

2.

sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)

a)

Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ……………………………....

1,10 Euro,

b)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr ..….……………..…

2,30 Euro,

bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr ……………..

3,50 Euro,

c)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person …………………….

2 Euro.

(3) Die Ausstellung der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

des Abs. 1 Z 1

53,03 Euro

des Abs. 1 Z 2

79 Euro

des Abs. 1 Z 2a

199 Euro

des Abs. 1 Z 5

34,50 Euro

des Abs. 1 Z 8

30,50 Euro

des Abs. 2 Z 1

35 Euro

In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 4a sowie des Abs. 2 Z 1a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.

Tarifpost

10 Schriften in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterangelegenheiten

(1)

1.

Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Schutzzertifikaten oder Halbleiterschutzrechten, Schutzzertifikatsverlängerungen, Anträge auf Recherchen und Gutachten, Einsprüche oder Widersprüche, je Antrag …………........................

50 Euro

2.

Anmeldungen oder Warenerweiterungen von Marken, je Antrag ………….………

30 Euro

3.

Anmeldungen von Mustern, je Antrag ……………………………………………...

20 Euro

(Anm.: Z 4. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)

5.

Anträge zur Einleitung von Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung, je Antrag …...

230 Euro

(Anm.: Z 6. aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)

7.

Anträge auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers, Anträge auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes, sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, je Antrag ……………………

40 Euro

8.

Anträge auf Eintragung einer Streitanmerkung, je Antrag ………………………….

15 Euro

9.

Anträge auf Veröffentlichung oder Berichtigung von Übersetzungen europäischer Patentschriften, je Antrag …………………………………………………...………

30 Euro

10.

Registerauszüge, je Auszug …………………………………………………………

23 Euro

11.

Prioritätsbelege, je Beleg ……………………………………………………………

75 Euro.

(2) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften (Prioritätsbelege) von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift (Prioritätsbeleg) zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.

(3) Eingaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 und Eingaben um Ausstellung der in Abs. 1 Z 10 und 11 angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 Abs. 1 befreit. Beilagen, die einer gemäß Abs. 1 gebührenpflichtigen Eingabe oder Niederschrift beigelegt oder zu dieser nachgereicht werden, sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 5 befreit. Registerauszüge gemäß Abs. 1 Z 10 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 und Abschriften von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 1 befreit.

Tarifpost

11 Waffendokumente

(1) Waffenbesitzkarte

1.

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG)

74,40 Euro

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich

43 Euro

b)

sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich

43 Euro

(2) Waffenpass

1.

Ausstellung eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG)

118,40 Euro

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich

87 Euro

b)

sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich

87 Euro

2.

Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D (§ 35 Abs. 3 WaffG)

118,40 Euro

(3) Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Die Ausstellung der in Abs. 1 und 2 genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Waffendokuments durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Waffendokuments eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Waffendokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

(5) Erfolgt die Ausstellung eines Waffendokuments durch eine Behörde des Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Waffendokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

des Abs. 1 Z 1

56,20 Euro

des Abs. 1 Z 1 lit. a und b

99,20 Euro

des Abs. 2 Z 1 und 2

100,20 Euro

des Abs. 2 Z 1 lit. a und b

187,20 Euro.

(Anm.: Tarifpost 12 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)

Tarifpost

13 Unterschriftsbeglaubigungen

Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sofern die die Beglaubigung enthaltende Schrift geeignet ist, die Echtheit der Unterschriften oder Handzeichen nicht nur gegenüber einer bestimmten Behörde oder einem bestimmten Gericht zu bekunden, von jedem Bogen feste Gebühr ................................................................ 14,30 Euro.

Tarifpost

14 Zeugnisse

(1) Amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr …14,30 Euro.

(2) Der Gebühr unterliegen nicht

1.

Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;

2.

Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen beizubringen sind;

3.

Impfzeugnisse;

4.

Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Externistenprüfungen;

5.

Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;

6.

Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;

7.

Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen;

8.

Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden;

9.

Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt;

10.

Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;

11.

Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muß;

12.

Klauseln, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen;

13.

Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können;

14.

Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch durch Verwendung als Beilage gemacht wird;

15.

Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern und aus dem Partnerschaftsbuch, dann Zeugnisse über Geburts-, Trauungs-, Todesfälle und Fälle der Eintragung einer Partnerschaft um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Ausland verwendet werden;

16.

Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für Zuchttiere zu erbringen sind;

17.

Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;

18.

Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden;

19.

Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;

20.

An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich der An- oder Abmeldung auf den Meldezetteln angebracht werden;

21.

Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden;

22.

Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;

23.

Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften von den Zollbehörden ausgestellt oder anerkannt werden;

24.

Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung;

25.

Zeugnisse über Dienstleistungen;

26.

von inländischen Gerichten ausgestellte Zeugnisse; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;

27.

Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz dienen;

28.

Zeugnisse, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden;

29.

Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen, die auch als Berechtigung verwendet werden können.

(Anm.: Tarifpost 15)

15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)

(1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle

a)

aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (Zulassungsschein), feste Gebühr …….………………..………….......

119,80 Euro,

b)

über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten ausgestellt werden (Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr ……………........………..………….

83,60 Euro.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.

(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.

(4) Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)

Tarifpost

16 Führerscheine

(1) Führerscheine, ausgestellt

1.

auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung ……...………………………....

60,50 Euro,

ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,

2.

als Duplikat ………………………….……………………………………….....

49,50 Euro,

3.

auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung …………

60,50 Euro,

4.

auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung ……………...

49,50 Euro,

ausgenommen solche gemäß §§ 20 Abs. 4 oder 21 Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,

5.

auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen ……………………………………………………………………

49,50 Euro,

6.

auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl ……………………………………………………………………..

49,50 Euro.

(2)

1.

Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen in einem Führerschein, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl ……………………………………………………...

35,90 Euro,

2.

Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer ……

39,60 Euro.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(5) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 je Schrift 21,80 Euro, in allen anderen Fällen 19,60 Euro je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein oder den Mopedausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Tarifpost

17 Eheschließung

(1) Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit..……………………………………….50 Euro

(2) Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Abs. 1 ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4 befreit.

(3) Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………..………80 Euro

(4) Die gemäß Abs. 3 vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.

(5) Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Ehefähigkeit. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

Tarifpost

18 Eingetragene Partnerschaft

(1) Ermittlungen der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen.............50 Euro.

(2) Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß Abs. 1 ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 6, 7 und 14 befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4 befreit.

(3) Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke).………………………………………………………………….…80 Euro

(4) Die gemäß Abs. 3 vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 Tarifpost 4, 13 und 14 befreit.

(5) Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten