§ 24 GebG

GebG - Gebührengesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Im Fall eines Neuerungsvertrages (Novation) kommt die Gebühr für das Rechtsgeschäft in Anwendung, in welches das frühere Rechtsgeschäft umgeändert wurde.

In Kraft seit 20.12.1957 bis 31.12.9999
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