§ 22 GebG

GebG - Gebührengesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Ist zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen, so ist die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten.

In Kraft seit 26.07.2006 bis 31.12.9999
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