§ 9 GebG

GebG - Gebührengesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

(2) Das Finanzamt Österreich kann zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren, mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1, eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 9 GebG


Kommentar zum § 9 GebG von derleser2012

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Abgesehen vom Ermessensgrundsatz der Behörde sollte es auch die Möglichkeit zu einer Behandlung als "Finanzstrafe" geben. Wie unter § 2 (2) FinStG aufgeführt, ist dies bei Gebühren nicht möglich.Denkbar ist jedoch, dass durch diesen entstandenen Strafcharak... mehr lesen...

§ 9 GebG | 1. Version | 506 Aufrufe | 24.06.13

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