§ 12 GebG

GebG - Gebührengesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

(2) Werden in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr zu entrichten.

In Kraft seit 20.12.1957 bis 31.12.9999
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