§ 102 Bgld. LVBG 2013 Vergütung für Mehrdienstleistung

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜberschreitet die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer durch dauernde Unterrichtserteilung und Einrechnung von Nebenleistungen nach § 95 Abs. 2 bis 4 das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihr oder ihm hiefür an Stelle der in den §§ 19 bis 24 LBBG 2001 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.Überschreitet die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer durch dauernde Unterrichtserteilung und Einrechnung von Nebenleistungen nach Paragraph 95, Absatz 2 bis 4 das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihr oder ihm hiefür an Stelle der in den Paragraphen 19 bis 24 LBBG 2001 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
  2. (2)Absatz 2Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer 20-stündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers.
  3. (3)Absatz 3Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Teuerungszulagen und die Dienstzulagen nach § 98 Abs. 2 und 3 dem Monatsentgelt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Monatsentgelt oder gemäß dem ersten Satz zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Teuerungszulagen und die Dienstzulagen nach Paragraph 98, Absatz 2 und 3 dem Monatsentgelt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Monatsentgelt oder gemäß dem ersten Satz zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
  4. (4)Absatz 4Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung an anderen Tagen alsDie Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Absatz eins und 2 ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung an anderen Tagen als
    1. 1.Ziffer einsden im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 als schulfrei genannten Tagen oderden im Paragraph 2, Absatz 4, des Schulzeitgesetzes 1985 als schulfrei genannten Tagen oder
    2. 2.Ziffer 2an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag oder
    3. 3.Ziffer 3an Tagen, an denen der Lehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt oder
    4. 4.Ziffer 4an bis zu drei Tagen in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht oder
    5. 5.Ziffer 5an Tagen, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, die
      1. a)Litera aim gesamtschulischen Interesse liegt,
      2. b)Litera bweder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und
      3. c)Litera cnicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist,
    abwesend ist, zur Gänze unterbleibt.
  5. (5)Absatz 5Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von Abs. 4 Z 1 am Allerseelentag, am jeweiligen Festtag des Landespatrons und am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Absatz eins und 2 ist abweichend von Absatz 4, Ziffer eins, am Allerseelentag, am jeweiligen Festtag des Landespatrons und am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.
  6. (6)Absatz 6In Fällen der Abs. 4 und 5 ist pro Tag ein Fünftel der Vergütung gemäß Abs. 1 und 2 einzustellen. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Abs. 1 und 2 (mit Ausnahme des Abs. 4 Z 6) zur Gänze einzustellen. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Abs. 1 und 2 (mit Ausnahme des Abs. 4 Z 5) zur Gänze einzustellen.In Fällen der Absatz 4 und 5 ist pro Tag ein Fünftel der Vergütung gemäß Absatz eins und 2 einzustellen. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Absatz eins und 2 (mit Ausnahme des Absatz 4, Ziffer 6,) zur Gänze einzustellen. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Absatz eins und 2 (mit Ausnahme des Absatz 4, Ziffer 5,) zur Gänze einzustellen.
  7. (7)Absatz 7Einer Vertragslehrerin oder einem Vertragslehrer, die oder der außerhalb ihrer oder seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Vertragslehrerin oder eines solchen Vertragslehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt 41,90 Euro.
  8. (8)Absatz 8Auf eine Vertragslehrerin oder einen Vertragslehrer, deren oder dessen Lehrverpflichtung nach § 95 in Verbindung mit §§ 61 oder 62 LBDG 1997 herabgesetzt worden ist oder die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 7 mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1 gilt.Auf eine Vertragslehrerin oder einen Vertragslehrer, deren oder dessen Lehrverpflichtung nach Paragraph 95, in Verbindung mit Paragraphen 61, oder 62 LBDG 1997 herabgesetzt worden ist oder die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt, sind die Absatz eins bis 7 mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Absatz eins, gilt.
  9. (9)Absatz 9Teilbeschäftigte Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung einer oder eines vorübergehend an der Erfüllung ihrer oder seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrerin oder Lehrers herangezogen werden.
  10. (10)Absatz 10Einer Vertragslehrerin oder einem Vertragslehrer, die oder der die Leiterin oder den Leiter des Joseph Haydn-Konservatoriums vertritt, ohne mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel der Dienstzulage nach § 98 Abs. 2.Einer Vertragslehrerin oder einem Vertragslehrer, die oder der die Leiterin oder den Leiter des Joseph Haydn-Konservatoriums vertritt, ohne mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel der Dienstzulage nach Paragraph 98, Absatz 2,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 05.05.2023 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsÜberschreitet die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer durch dauernde Unterrichtserteilung und Einrechnung von Nebenleistungen nach § 95 Abs. 2 bis 4 das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihr oder ihm hiefür an Stelle der in den §§ 19 bis 24 LBBG 2001 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.Überschreitet die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer durch dauernde Unterrichtserteilung und Einrechnung von Nebenleistungen nach Paragraph 95, Absatz 2 bis 4 das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihr oder ihm hiefür an Stelle der in den Paragraphen 19 bis 24 LBBG 2001 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
  2. (2)Absatz 2Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer 20-stündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers.
  3. (3)Absatz 3Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Teuerungszulagen und die Dienstzulagen nach § 98 Abs. 2 und 3 dem Monatsentgelt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Monatsentgelt oder gemäß dem ersten Satz zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Teuerungszulagen und die Dienstzulagen nach Paragraph 98, Absatz 2 und 3 dem Monatsentgelt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Monatsentgelt oder gemäß dem ersten Satz zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
  4. (4)Absatz 4Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung an anderen Tagen alsDie Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Absatz eins und 2 ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung an anderen Tagen als
    1. 1.Ziffer einsden im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 als schulfrei genannten Tagen oderden im Paragraph 2, Absatz 4, des Schulzeitgesetzes 1985 als schulfrei genannten Tagen oder
    2. 2.Ziffer 2an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag oder
    3. 3.Ziffer 3an Tagen, an denen der Lehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt oder
    4. 4.Ziffer 4an bis zu drei Tagen in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht oder
    5. 5.Ziffer 5an Tagen, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, die
      1. a)Litera aim gesamtschulischen Interesse liegt,
      2. b)Litera bweder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und
      3. c)Litera cnicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist,
    abwesend ist, zur Gänze unterbleibt.
  5. (5)Absatz 5Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von Abs. 4 Z 1 am Allerseelentag, am jeweiligen Festtag des Landespatrons und am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Absatz eins und 2 ist abweichend von Absatz 4, Ziffer eins, am Allerseelentag, am jeweiligen Festtag des Landespatrons und am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.
  6. (6)Absatz 6In Fällen der Abs. 4 und 5 ist pro Tag ein Fünftel der Vergütung gemäß Abs. 1 und 2 einzustellen. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Abs. 1 und 2 (mit Ausnahme des Abs. 4 Z 6) zur Gänze einzustellen. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Abs. 1 und 2 (mit Ausnahme des Abs. 4 Z 5) zur Gänze einzustellen.In Fällen der Absatz 4 und 5 ist pro Tag ein Fünftel der Vergütung gemäß Absatz eins und 2 einzustellen. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Absatz eins und 2 (mit Ausnahme des Absatz 4, Ziffer 6,) zur Gänze einzustellen. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Absatz eins und 2 (mit Ausnahme des Absatz 4, Ziffer 5,) zur Gänze einzustellen.
  7. (7)Absatz 7Einer Vertragslehrerin oder einem Vertragslehrer, die oder der außerhalb ihrer oder seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Vertragslehrerin oder eines solchen Vertragslehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt 41,90 Euro.
  8. (8)Absatz 8Auf eine Vertragslehrerin oder einen Vertragslehrer, deren oder dessen Lehrverpflichtung nach § 95 in Verbindung mit §§ 61 oder 62 LBDG 1997 herabgesetzt worden ist oder die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 7 mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1 gilt.Auf eine Vertragslehrerin oder einen Vertragslehrer, deren oder dessen Lehrverpflichtung nach Paragraph 95, in Verbindung mit Paragraphen 61, oder 62 LBDG 1997 herabgesetzt worden ist oder die oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt, sind die Absatz eins bis 7 mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Absatz eins, gilt.
  9. (9)Absatz 9Teilbeschäftigte Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung einer oder eines vorübergehend an der Erfüllung ihrer oder seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrerin oder Lehrers herangezogen werden.
  10. (10)Absatz 10Einer Vertragslehrerin oder einem Vertragslehrer, die oder der die Leiterin oder den Leiter des Joseph Haydn-Konservatoriums vertritt, ohne mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel der Dienstzulage nach § 98 Abs. 2.Einer Vertragslehrerin oder einem Vertragslehrer, die oder der die Leiterin oder den Leiter des Joseph Haydn-Konservatoriums vertritt, ohne mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel der Dienstzulage nach Paragraph 98, Absatz 2,

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