(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1962 in Kraft.(2)Absatz 2§ 44 Abs. 2 und die Bezeichnung des früheren § 323 Abs. 2 als § 324 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch... mehr lesen...
Paragraph 170, Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden1.Ziffer einsPersonen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;2.Ziffer 2Geistliche darüber, was ihnen in der Be... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Antrag auf Begleitung einer Unternehmensübertragung kann gestellt werden, wenn für die Erhebung der Umsatzsteuer bzw. der Einkommensteuer des Antragstellers und sämtlicher im Antrag angeführter voraussichtlicher Erwerber – sowie gegebenenfalls für die Feststellung der Einkünfte ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Finanzamt für Großbetriebe kann gemeinsam mit ausländischen Steuerverwaltungen als leitende oder mitwirkende Steuerverwaltung an multilateralen Verfahren zur Bewertung grenzüberschreitender ertragsteuerlicher Risiken teilnehmen. Die Teilnahme als leitende Steuerverwaltung erfolg... mehr lesen...
(1)Absatz einsOrgane des Finanzamtes Österreich haben schriftliche Anbringen (§ 85 Abs. 1) entgegenzunehmen, für deren Behandlung entweder das Finanzamt für Großbetriebe, das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel im Zollamt Österreich oder das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig ist. ... mehr lesen...
§ 48i.Paragraph 48 i, Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, sind Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, zumindest drei Jahre lang aufzubewahren. mehr lesen...
(1)Absatz einsMündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss-)Besprechungen, Nachschauen, Außenprüfungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen können unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden.(2)Absatz 2Soweit... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-,... mehr lesen...
§ 48h.Paragraph 48 h, Die §§ 48e bis 48g gelten auch für Verantwortliche im Sinn des Art. 4 Z 7 DSGVO, soweit ihnen abgabenrechtliche Aufgaben übertragen wurden, ohne selbst Abgabenbehörde zu sein. Die Paragraphen 48 e bis 48g gelten auch für Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Recht gemäß Art. 16 DSGVO und die Pflicht gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO besteht hinsichtlich einer Berichtigung, Aktualisierung oder Vervollständigung von personenbezogenen Daten, die in einem Bescheid, einem Beschluss, einem Erkenntnis oder in einer Selbstberechnung enthalte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einer Abgabenbehörde nicht, soweitDas Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber einer Abgabenbehörde nicht, soweit1.Ziffer einsdie betroffene Person nach § 4... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Pflicht der Abgabenbehörde, die betroffene Person gemäß Art. 14 Abs. 1 und 2 DSGVO über die Erhebung oder gemäß Art. 13 Abs. 3 oder Art. 14 Abs. 4 DSGVO über die beabsichtigte Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu informieren, besteht zusätzlich zu den in Art. 13 Abs. 4 ... mehr lesen...
§ 48d.Paragraph 48 d, Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 48c Abs. 1 und 5 bis 8 nicht. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Paragraph 48 c, Absatz eins und 5 bis 8 nicht. mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Tabakmonopolverfahren, Finanzstrafverfahren und abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren besteht die Pflicht zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung personenbezogener Daten. Daten, die sich auf juristische Personen oder auf... mehr lesen...
§ 22g.Paragraph 22 g, Die den Barrierefreiheitsbeauftragten (Stellvertretungen) ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse unterliegen der Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I N... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Barrierefreiheitsbeauftragten und ihre Stellvertretungen sind berufen, sich innerhalb ihrer Organisation mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit – einschließlich der Vornahme angemessener Vorkehrungen – für Bedienstete sowie externe Personen zu befassen.Insbesondere sollen s... mehr lesen...
§ 22c.Paragraph 22 c, Alle Bundesministerien einschließlich ihrer nachgeordneten Dienststellen, der Präsident oder die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des Rechnungshofes, des Nationalrates und des Bundesrates, die Volksanwaltschaft sowie das Bundesverwaltun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.(2)Absatz 2§ 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 695/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, tritt mit 1. Jänner 1992... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes, der Überwachung und der Förderung der UN-Behindertenrechtskonvention ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Ausschuss einzurichten (Monitoringausschuss). Dem Ausschuss gehören an:1.Ziffer einsvier Vertrete... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung oder der §§ 7a bis 7q des Behinderteneinst... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Kommission gemäß § 8 Abs. 3 setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 bis 9 zusammen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft zum Bundesbehindertenbeirat endet auch die Mitgliedschaft zur Kommission. Die Kommission ist berechtigt, Fachleute mit be... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 1 bis 82 sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 anzuwenden; die §§ 83 und 84 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1955 in Kraft.Die Paragraphen eins bis 82 sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 anzuwenden; die Paragraphen 83 und 84 treten rückwirkend mit 1. Jän... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der Vorschriften der §§ 34 und 36 einen Bewertungsbeirat zu bilden.Der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der Vorschriften der Paragraphen 34 und 36 einen Bewertung... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 § 0 gültig von 30.07.1955 bis 31.08.2025 mehr lesen...
(1)Absatz einsWer eine in den §§ 2 Abs. 2 und 3 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 630 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.Wer... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Kammeramt wird geleitet durch einen Kammeramtsdirektor, der dem Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist. Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten. Er ist verantwortlich für die innere Organisation des ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Funktionärinnen/Funktionäre, Referentinnen/Referenten und das Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5, Absatz 4,, 7 Absatz 4, Ziffer 5 und 6, 13 Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe des Arbeitsmarktservice sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr.... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 § 0 gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergese... mehr lesen...
§ 13.Paragraph 13, Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Information gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches. Jeder kammerzuge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt ein Jahr nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 3 Z 7 bis 10, § 1 Abs. 11 bis 14, § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 6 Z 1, § 2 Abs. 7, § 2 Abs. 8 bis 11, § 2 Abs. 20, § 4 Abs. 2 Z 1, § 5, der Einleitungssatz des § 7 Abs. 1, § 7 A... mehr lesen...
(1)Absatz einsAlle mit Aufgaben im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Personen sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Geheimhaltung verpflichtet sind, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Info... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen der § 2, § 12, § 13, § 15 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 9, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22 und § 23 dieses Bundesgesetzes samt Überschriften treten mit 1. April 2002 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraph 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie FMA hat eine Regulatory Sandbox einzurichten. In der Sandbox kann ein Teilnehmer unter Rechtsbelehrung der FMA erproben, wie ein in Entwicklung befindliches, innovatives Geschäftsmodell (Sandboxgeschäftsmodell) unter Einhaltung der in § 2 Abs. 1 bis 4 angeführten und jeweils anw... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorstand der FMA ist berechtigt, Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmer sind, soweit sich aus § 15 nicht anderes ergibt, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Arbeitnehmer in der pri... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Vorstand der FMA hat für jedes Geschäftsjahr einen Finanzplan einschließlich des Investitions- und Stellenplanes aufzustellen, der dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen ist und bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.(2)Absatz... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Stärkung der Finanzmarktstabilität und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos wird beim Bundesministerium für Finanzen ein Finanzmarktstabilitätsgremium eingerichtet. Die Mitglieder und deren Stellvertreter sind durch die Bundesregierung auf Vorschlag des... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 23 am 1. Jänner 2009 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 23, am 1. Jänner 2009 in Kraft.(2)Absatz 2Mit diesem Zeitpunkt tritt das Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, außer Kraft.(3)Absatz 3§ 2 Abs. 1 Z 8 bis 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Finanzprokuratur hat für ihre Mandanten auf Grund eines Auftrages einzuschreiten.(2)Absatz 2Bei Gefahr im Verzug hat die Finanzprokuratur vorerst auch ohne konkreten Auftrag tätig zu werden, sofern sie dies für notwendig erachtet, um von einem Mandanten nach § 3 Abs. 1 drohenden... mehr lesen...