§ 0 heute § 0 gültig ab 12.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021 § 0 gültig von 07.03.2023 bis 11.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20... mehr lesen...
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Ausnahmekatalog) I. Urproduktion1.Ziffer einsBergbaua)Litera aArbeiten, die keine Unterbrechung erleiden dürfen;b)Litera bArbeiten, die nur zu einer Zeit vorgenommen werden können, in welcher der Betrieb ruht;c)Litera cArbeiten, die zum Schutz des L... mehr lesen...