(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf seine Kundmachung folgt.(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit de... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den §§ 1, 2, 4 und 6 bis 13 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist neben dem Verkaufspreis auch der Preis je Maßeinheit (Grundpreis) auszuzeichnen, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2,Bei Sachgütern, die in Anwesenheit des Verbrauchers abgewog... mehr lesen...
Paragraph 7, Werden Preise für der Beherbergung dienende Unterkünfte angegeben, so gilt für diese § 13 Abs. 1. Die Preise werden vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt und dürfen nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber eingeschränkt werden. Derartige ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise).(2)Absatz 2,Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen.(3)Absatz 3,Werden zusätzlich Teile des Preises oder der Preis in ausländischer Währung ang... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Erstellung von medizinischen und berufskundlichen Gutachten im Bereich dieses Bundesgesetzes und des FSVG hat der Versicherungsträger gemeinsam mit dem Träger der Pensionsversicherung nach dem BSVG ein „Kompetenzzentrum Begutachtung“ in der Rechtsform einer Gesellschaft mit ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Abs. 5 des § 11 und der Abs. 2 des § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Der Absatz 5, des Paragraph 11 und der Absatz 2, des Paragraph 11 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1993, treten mit 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsBis zu dem Zeitpunkte, in dem die staatsfinanziellen Bedingungen eine endgültige, dem Verdienste, beziehungsweise den Leiden der in § 1 genannten Opfer angemessene Regelung zulassen, werden Begünstigungen und Fürsorgemaßnahmen gewährt, und zwar:Bis zu dem Zeitpunkte, in dem die staa... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1973 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 8 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, tritt mit 1. Jänner 1998 i... mehr lesen...
Paragraph 3, (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)(2)Absatz 2Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.(3)Absatz 3Sowe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die §§ 4 bis 13 und § 36 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Rechtsinformationssystem des Bundes in Kraft.Die Paragraphen 4 bis 13 und Paragraph 36, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die erstmalige Nominierung der Mitglieder der Generalversammlung nach § 11 hat bis 1. Oktober 2011 zu erfolgen. Bei Säumigkeit geht die Zuständigkeit zur Nominierung auf die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister über.Die erstmalige Nominierung der Mitglied... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Board ist berechtigt oder auf Verlangen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers verpflichtet, sich an den akkreditierten Bildungseinrichtungen jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraus... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Akkreditierung als Fachhochschule oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG und den in Abs. 3 oder 4 genannten Prüfbereichen zu erfolgen.Die Akkreditierung als Fachhochschule oder von Fachhochschul-Studiengängen hat nach den Akkr... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024 § 0 gültig von 01.10.2021 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177... mehr lesen...