(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz vom 5. Juli 1972 über den Betrieb von Motorschlitten, LGBl Nr 90/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, und die Verordnung der Salzburger Landesregieru... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz findet auf den Betrieb von Motorschlitten außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr Anwendung. Als Motorschlitten im Sinn dieses Gesetzes gelten Fahrzeuge, die zum Befahren der Schneedecke bestimmt sind, durch Motoren angetrieben werden und nicht an Leitungen geb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die §§ 23 Abs 3a, 29 Abs 3 und 32 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Die Paragraphen 23, Absatz 3 a, 29, Absatz 3 und 32 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.(2)A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für Veranstaltungen (§ 1 Salzburger Veranstaltungsgesetz 2026), im Rahmen derer Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an denen gleichzeitig mehr als 600 Personen teilnehmen können, gilt, soweit sich aus Abs 3 oder 5 nicht anderes ergibt, dass der VeranstalterFür Veranstaltung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 34 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2,Die §§ 8 Abs 4, 15 Abs 2 und 18 Abs 5 in der Fassung des Ge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine Anwendung auf das Halten von Tieren:1.Ziffer einsim Rahmen von Forschungseinrichtungen,2.Ziffer 2im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Salzburger Veranstaltungsgesetzes 2026,3.Ziffer 3im Rahmen der landwirtschaftlich... mehr lesen...